Sanktionen zur Durchsetzung der elektronischen Übermittlung

Das Finanzministerium Hamburg hat kürzlich die Beamten darauf hingewiesen, wie die elektronische Übermittlung durchgesetzt werden kann.

E-Bilanz: Erstellung eines amtlich vorgeschriebenen Datensatzes

Es besteht die Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung des Inhalts der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz.

Pflicht zur elektronischen Übermittlung der E-Bilanz

WJ

Steuerbürokratieabbaugesetz
§§ 5b, 51 Abs. 4 Nr. 1b, 52 Abs. 15a EStG

ab 2011

Anwendungszeitpunktverschiebungsverordnung
§ 51 Abs. 4 Nr. 1c EStG, § 1 AnwZpvV

ab 2012

BMF v. 28.9.2011 (BStBl 2011 I S. 855 ), Rz. 27 - Nichtbeanstandungsregelung

für 2012

BMF v. 28.9.2011 (BStBl 2011 I S. 855 ), Rz. 26 - verpflichtend

ab 2013

Ein Zwangsgeld kann angedroht und festgesetzt werden

Die E-Bilanz ist wie die Papierbilanz eine Unterlage zur Steuererklärung (§ 60 EStDV). Die Übermittlung des Datensatzes E-Bilanz kann durch Androhung und ggf. Festsetzung eines Zwangsgeldes (§§ 328 ff. AO) durchgesetzt werden. Die Festsetzung eines Verspätungszuschlages (§ 152 AO) ist hingegen nicht zulässig.

Soll der Steuerpflichtige für die Folgejahre aufgefordert werden, die Bilanz in elektronischer Form an die Finanzverwaltung zu übermitteln, kann dieser Erläuterungstext genutzt werden:

„Ab dem Veranlagungszeitraum 2013 sind Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen elektronisch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz an die Finanzverwaltung zu übermitteln (§ 5b EStG). Sie können nur dann in Papierform abgegeben werden, wenn ein Härtefall vorliegt. Beachten Sie dies bitte künftig. Weitere Informationen zur elektronischen Übermittlung erhalten Sie im Internet unter www.esteuer.de.“

FinMin Hamburg, Erlass v. 18.12.2018, S 2133 b - 2018/006 - 52



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