Schadensersatz und Umsatzsteuer

Unter der Rubrik „Aus der Praxis – für die Praxis“ greifen wird Kundenanfragen zu interessanten Themen auf und geben die Antworten. Heute die Frage: Wie ist die Umsatzsteuer zu berücksichtigen, wenn ein verursachter Schaden direkt an den Geschädigten gezahlt wird?

Der Fall: Ein Kunde beauftragt Handwerker mit der Schadensbeseitigung

Ein Architekt leistet an einen Kunden.

Der Kunde hat einen Schaden, den er von Handwerkern reparieren lässt.

 Der Architekt meldet das aufgrund einer Kostenzusammenstellung des Kunden seiner Versicherung. Die Versicherung zahlt den Nettobetrag an den geschädigten Kunden aus.

Der Architekt zahlt den Selbstbehalt an den Geschädigten Kunden (beim Schädiger Betriebsausgabenabzug als außerordentlicher Aufwand).

Die Lösung: Die Umsatzsteuer ist erfolgsneutral

Der Fall ist wie folgt zu lösen: 

Dem Architekten ist ein Fehler unterlaufen. Sein Kunde lässt den Schaden von einem Handwerker reparieren. 

Das heißt, der Kunde beauftragt den Handwerker, der den Schaden repariert. Nach durchgeführter Reparatur stellt der Handwerker dem Kunden des Architekten eine Rechnung mit Umsatzsteuer aus. Der Kunde des Architekten kann die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen. (Buchung als Reparaturkosten mit Vorsteuerabzug). 

Konsequenz: Wegen des Vorsteuerabzugs ist der Kunde des Architekten nur in Höhe des Nettobetrags belastet. Der Architekt bzw. die Versicherung leisten Schadenersatz (Zahlung eines Geldbetrags). D.h., der Architekt bzw. die Versicherung erstatten dem Kunden somit nur den Nettobetrag.

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