Umsatzsteuer: Verbilligte Parkraumüberlassung an Arbeitnehmer

Der Unternehmer, der seinen Angestellten gegen Kostenbeteiligung Parkraum überlässt, erbringt  eine der USt unterliegende steuerbare Leistung.

Hintergrund: Verbilligte Parkraumüberlassung an Arbeitnehmer

Die P-Partnerschaftsgesellschaft hatte für ihre Angestellten Parkraum in einem benachbarten Parkhaus angemietet. Für jeden angemieteten Parkplatz zahlte sie an dem Parkhausbetreiber 55 EUR pro Monat. Die Mitarbeiter waren nur parkberechtigt, wenn sie sich - auf der Grundlage einer vertraglichen Vereinbarung - an den Parkraumkosten mit 27 EUR monatlich beteiligten. Die Zahlungen behielt P unmittelbar vom jeweiligen Gehalt ein. P bezweckte damit einen ungestörten Betriebsablauf, da ihre Mitarbeiter nach der Rückkehr von Auswärtsterminen regelmäßig Schwierigkeiten hatten, einen öffentlichen Parkplatz zu finden.

P unterwarf die Mitarbeiterzahlungen nicht der USt. Das FA und ihm folgend das FG vertraten dagegen die Ansicht, P habe mit der Parkraumüberlassung eine entgeltliche sonstige Leistung erbracht. Der Leistungscharakter sei nicht aufgrund eines überwiegenden betrieblichen Interesses entfallen.

Mit der Revision trug P vor, bei Unentgeltlichkeit wäre der Vorgang wegen des überwiegenden betrieblichen Interesses nicht steuerbar. Der Vorgang könne nicht deshalb steuerbar werden, weil dafür ein geringfügiges Entgelt gezahlt werde.

Entscheidung: Parkraumüberlassung ist steuerbar – trotz Vergünstigung

P hat ihren Angestellten gegen Kostenbeteiligung und damit entgeltlich Parkraum überlassen. Denn der Leistungstatbestand (Lieferungen und sonstige Leistungen, § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG) ist weit auszulegen. Erforderlich ist lediglich eine beliebige Vorteilsgewährung, die zu einem Verbrauch führen kann.

Unerheblich ist, dass P ihre Leistungen (überwiegend) zu unternehmerischen Zwecken erbracht hat. Für die Steuerbarkeit einer unentgeltlichen Leistung kommt es darauf an, ob sie dem privaten Bedarf des Arbeitnehmers und damit unternehmensfremden Zwecken dient oder ob die Erfordernisse des Unternehmens es gebieten, diese Leistung nicht als zu unternehmensfremden Zwecken erbracht erscheinen zu lassen, so dass sie dem überwiegenden Interesse des Arbeitgebers (und damit unternehmenseigenen Interessen) dient. Diese Differenzierung betrifft ausschließlich unentgeltliche Leistungen. Eine vergleichbare Unterscheidung ergibt sich aus der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (Art. 2 Abs. 1 Buchst. a und C MwStSystRL) für entgeltliche Leistungen nicht. 

Hiervon ausgehend ist die verbilligte Parkraumüberlassung an die Angestellten steuerbar. Denn entgeltliche Leistungen liegen auch dann vor, wenn sie - wie hier - verbilligt erbracht werden.

Entgeltliche Leistungen sind steuerbar – ob unternehmensfremder Zweck oder unternehmenseigenes Interesse

Bei einer unentgeltlichen Leistung ist zu unterscheiden, ob sie unternehmensfremden Zwecken (Privatbedarf des Arbeitnehmers) oder unternehmenseigenen Interessen (überwiegendes Interesse des Arbeitgebers) dient. Nur im ersten Fall ist die Leistung steuerbar.

Für entgeltliche Leistungen gilt diese Differenzierung nicht. Sie sind in beiden Fällen steuerbar. Bei einer entgeltlichen Leistung entfällt der Leistungscharakter nicht dadurch, dass die Ausführung dieser Leistung überwiegend durch das betriebliche Interesse des Arbeitgebers veranlasst ist. Bemessungsgrundlage ist grundsätzlich das Entgelt, d.h. alles, was der Arbeitnehmer aufwendet, um die Leistung (Parkraumbenutzung) zu erhalten (§ 10 Abs. 1 UStG). Dient die Leistung einem privaten Bedarf des Arbeitnehmers, findet die Mindestbemessungsgrundlage (§ 10 Abs. 5 Nr. 2 UStG) Anwendung. Davon war im Streitfall nicht auszugehen, da der betriebliche Zweck (Vermeidung von Arbeitszeitverlust durch Parkplatzsuche nach Rückkehr von Auswärtsterminen) die privaten Belange der Arbeitnehmer überlagert.

Im Streitfall zahlten die Arbeitnehmer mit 27 EUR im Monat rund die Hälfte der tatsächlichen Ausgaben der P (55 EUR monatlich). Bei dieser Höhe war jedenfalls der Entgeltcharakter zu bejahen. Anders könnte es gesehen werden, wenn lediglich ein symbolischer Betrag entrichtet wird.

P berief sich auf Abschn. 1.8 Abs. 4 Nr. 5 UStAE. Danach ist das Zurverfügungstellen von Parkplätzen auf dem Betriebsgelände bei Überwiegen des betrieblichen Interesses des Arbeitgebers nicht steuerbar. Diese Aussage bezieht sich jedoch ausschließlich auf unentgeltliche Leistungen, nicht auf Leistungen gegen ein verbilligtes Entgelt. Denn nach dem in Abschn. 1.8 Abs. 1 Satz 3 UStAE vorangestellten Grundsatz sind Leistungen steuerbar, die der Unternehmer an seine Arbeitnehmer aufgrund des Dienstverhältnisses gegen verbilligtes Entgelt ausführt. Die Abs. 2 bis 4 betreffen sodann (ausschließlich) unentgeltliche Arbeitgeberleistungen.

BFH, Urteil v. 14.1.2016, V R 63/14

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