Scheidungsfolgesachgen keine außergewöhnliche Belastung

Nach der bis einschließlich 2012 geltenden Gesetzeslage sind zwar die mit dem Gerichtsverfahren verbundenen Kosten für die Scheidung und den Versorgungsausgleich als außergewöhnliche Belastungen abziehbar. Dies gilt aber nicht für sog. Scheidungsfolgesachen.

Streitigkeiten über den Hausrat, den Trennungsunterhalt oder das Umgangsrecht mit dem gemeinsamen Kind können demnach grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden. Ob diese Unterscheidung auch für die Rechtslage ab 2013 relevant ist, oder ob ab diesem Zeitpunkt ein Abzug generell ausscheidet, ist höchstrichterlich noch nicht geklärt.

Bis 2012 kein Abzug der Aufwendungen für Scheidungsfolgesachen möglich

Für die Gesetzeslage bis 2012 ist ein Abzug der Aufwendungen für Scheidungsfolgesachen grundsätzlich nicht möglich. Dies gilt nach Ansicht des BFH unabhängig davon,

  • ob für die Scheidungsfolgesachen noch § 623 Abs. 1 der ZPO a. F. anzuwenden ist oder
  • wie im Urteilsfall – schon § 137 Abs. 1 des FamFG. 

Weiter kommt es auch nicht darauf an,

  • ob ein Ehegatte die Kosten auslösende Aufnahme von Scheidungsfolgesachen in den Scheidungsverbund beantragt hatte und
  • diese insoweit zwingend im Verbund zu entscheiden waren.

Denn auch insoweit gelten die Kosten für den mit dem Verfahren überzogenen Ehegatten nicht als unvermeidbar.

Entscheidend sei, dass der Gesetzgeber den früheren Eheleuten Inhalt und Verfahren der Regelung ihrer Verhältnisse im Wesentlichen in gleicher Weise zur eigenverantwortlichen Gestaltung übertragen hat wie in bestehender Ehe oder im Falle nichtehelicher Familienbeziehungen. Hiernach stellen auch Gerichts- und Rechtsanwaltskosten wegen eines Streits der (früheren) Ehegatten über das Umgangsrecht als Folgesachen eines Ehescheidungsverfahrens außerhalb des so genannten Zwangsverbunds grundsätzlich keine außergewöhnlichen Belastungen dar.

Eltern können selbst regeln, wie Sie mit den Kindern umgehen

Nach § 1626 Abs. 3 Satz 1 BGB gehört zum Wohl des Kindes i. d. R. der Umgang mit beiden Elternteilen; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt (§ 1684 Abs. 1  2. Halbsatz BGB). Die Eltern können die Einzelheiten des Umgangs durch Vereinbarung regeln. Das Zustandekommen der Umgangsvereinbarung erfordert keine Mitwirkung des Familiengerichts. Erst wenn sich die Eltern nicht einigen können, entscheidet gemäß § 1684 Abs. 3 BGB das Familiengericht über Umfang und Ausübung des Umgangs. Daher ist nach heutiger Rechtslage auch die Regelung sowie die Änderung des Umgangsrechts durch den Gesetzgeber in erster Linie den (früheren) Eheleuten zur eigenverantwortlichen Gestaltung übertragen.

BFH, Urteil v. 10.3.2016, VI R 38/13, NV.

Praxis-Hinweis: Steuerlicher Abzug von Kosten für Scheidung und Versorgungsausgleich noch nicht geklärt

Das o.g. Urteil erging zur Rechtlage bis einschließlich 2012. Nach neuerer Rechtslage sind die Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe,

  • seine Existenzgrundlage zu verlieren und
  • seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können (§ 33 Abs. 2 Satz 4 EStG n. F.).

Ob aufgrund dieser Neuregelung auch der Abzug der Kosten für die Scheidung selbst und den Versorgungsausgleich ausscheidet, ist nach wie vor höchstrichterlich nicht entschieden. Die Bundesregierung hat im Bundestag hierzu kürzlich die Auffassung vertreten, ein Abzug der Scheidungskosten komme nun grundsätzlich nicht mehr in Betracht (BT-Drucks. 18/8458; S. 23). Beim BFH sind zu dieser Frage gleich mehrere Revisionsverfahren anhängig (u.a. BFH-Az. VI R 66/14, VI R 81/14 und VI R 19/15). In geeigneten Fällen können Sie sich daher auf diese Aktenzeichen berufen. Entsprechende Einspruchsverfahren ruhen dann gem. § 363 Abs. 2 Satz 2 AO.

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Schlagworte zum Thema:  Einkommensteuer, Scheidungskosten