So wirkt sich das Verschiebens einer Außenprüfung aus

Der BFH beschäftigte sich aktuell mit der Ablaufhemmung im Zusammenhang mit dem Verschieben einer Außenprüfung. Was das in der Praxis bedeutet, welche Folgen daraus entstehen und was Sie tun können, zeigt unsere Urteilskommentierung.

Die steuerliche Festsetzungsverjährung kennt eine Ablaufhemmung. Normalerweise läuft die Festsetzungsfrist - je nach Steuer - nach Ablauf von 1 Jahr bis 4 Jahre, jeweils zum Ende eines Kalenderjahrs ab. Diese Frist kann sich bei Vorliegen einer leichtfertigen Steuerverkürzung auf 5 Jahre und bei einer vorsätzlichen Steuerhinterziehung auf 10 Jahre verlängern.

Allerdings gibt es auch zahlreiche Ereignisse, die den Ablauf der Frist hemmen bzw. hinausschieben (§ 171 AO). Die Festsetzungsverjährung tritt dann nicht ein, solange die Ablaufhemmung wirkt. Dies hat zur Folge, dass insbesondere der Steueranspruch auch nicht erlischt, da im Steuerrecht – anders als im Zivilrecht - die Verjährung zum Erlöschen des Steueranspruchs des Staates führt (§ 47 AO).

Der BFH beschäftigte sich aktuell mit der Ablaufhemmung im Zusammenhang mit dem Verschieben einer Außenprüfung.

Mit Urteil vom 19.5.2016 (X R 14/15) hat der BFH entschieden:

  • Die Ablaufhemmung, die durch die Stellung eines Antrags des Steuerpflichtigen auf Hinausschieben des Beginns einer Außenprüfung eintritt,
  • endet, wenn der Prüfer auch zwei Jahre nach dem Verschiebungsantrag nicht mit tatsächlichen Prüfungshandlungen begonnen hat.

Stellt der Steuerpflichtige während der Zwei-Jahres-Frist einen weiteren Verschiebungsantrag, beginnt die Zwei-Jahres-Frist erneut. Ein Antrag auf Hinausschieben des Beginns einer Außenprüfung, der die Ablaufhemmung auslöst, kann allerdings erst angenommen werden, wenn die Finanzbehörde den Prüfungsbeginn in einer Weise festgelegt hat, die die Mindestanforderungen an die Annahme eines Verwaltungsakts erfüllt.

Praxis-Hinweis: Was Sie tun können, wenn Ihnen der Prüfungstermin nicht gelegen kommt

Steuerpflichtigen, die von einer Außenprüfung betroffen sind, passt der Termin oftmals nicht. Dies gilt zumal zum Jahresende, wenn die Finanzverwaltung zur Hemmung des Ablaufs einer Festsetzungsfrist schnell noch eine Prüfung beginnen will. Dann kann der Steuerpflichtige einen Antrag auf die Verschiebung des Beginns der Prüfung stellen, die Hemmung erfolgt dann gleichwohl. Allerdings ist es Rechtsprechung, dass nach einem solchen Antrag die Prüfung tatsächlich binnen einer Frist von zwei Jahren beginnen muss, sonst entfällt die Hemmung.

Der Antrag auf die Verschiebung kann auch mehrfach gestellt werden, dann beginnt die Frist von zwei Jahren neu zu laufen. Hier war dabei strittig, ob ein solcher erneuter Antrag gestellt worden ist. Das Finanzgericht hatte dies bejaht, der BFH hatte seine Zweifel.

Der Rat an betroffene Steuerpflichtige kann deshalb nur lauten, entsprechende Anträge zu Zusagen auf Verschiebung genau zu dokumentieren.      

Sachverhalt: Mehrmaliges Verschieben des Prüfungsbeginns - beginnt die Frist neu zu laufen?

  • Das FA beabsichtigte, bei den Klägern eine Außenprüfung für die Jahre 1997 bis 1999 durchzuführen.
  • Am 12. Dezember 2002 rief der Prüfer beim Steuerberater der Kläger an und teilte mit, der Beginn der Außenprüfung sei für den 30. Dezember 2002 vorgesehen.
  • Der Steuerberater erklärte, momentan wenig Zeit zu haben.
  • Er schlug vor, im Februar 2003 mit der Prüfung zu beginnen.

Der Prüfer erklärte, er benötige wegen der Hemmung des Eintritts der Festsetzungsverjährung einen schriftlichen Antrag auf Verschiebung des Prüfungsbeginns. Dies wurde so umgesetzt. Aufgrund eines Telefonats im Frühjahr 2003 wurde der Termin erneut verschoben. Am 16. Oktober 2003 rief der Prüfer nochmals bei dem Steuerberater an. Er schlug als Prüfungsbeginn "Anfang November" vor. Dieser teilte mit, dieser Zeitpunkt sei ungünstig, weil er selbst im Dezember 2003 Urlaub habe. Er bitte, den Prüfungsbeginn auf Anfang 2004 zu legen. In einem weiteren Telefongespräch am 23. Oktober 2003  vereinbarten der Prüfer und der Steuerberater, dass die Prüfungen "Anfang Januar 2004" beginnen sollten. Der genaue Beginn solle noch telefonisch abgesprochen werden. Hierzu kam es nicht. Erst mehr als ein Jahr später, im. Januar 2005, rief der Prüfer wieder an, um einen Termin für den Prüfungsbeginn zu vereinbaren. Nunmehr berief sich der Steuerberater auf den Eintritt der Festsetzungsverjährung für die Jahre 1997 bis 1999, weil der Prüfer sich zwei Jahre lang nicht gemeldet habe. Der Prüfer widersprach dem und verwies auf den Terminverlegungsantrag vom 20. Dezember 2002. Die Prüfung wurde durchgeführt. Nach Abschluss der Außenprüfung ergingen am 7. November 2005 die angefochtenen Änderungsbescheide. Die Klage hatte keinen Erfolg, da das Gericht insbesondere davon ausging, dass die Festsetzungsfrist nicht abgelaufen war.

Entscheidung: Aufhebung der Entscheidung des FG - zur erneuten Sachverhaltsprüfung an das FG

Die Revision führte zur Aufhebung der Entscheidung des FG. Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sei nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies sei hier für das Jahr 1998 der Fall gewesen. Zwar

  • führe der Antrag auf die Verschiebung einer Außenprüfung zu einer Hemmung des Ablaufs der Frist,
  • doch seien die Voraussetzungen hier nicht erfüllt.

Ein solcher Antrag sei durch die Kläger --unstreitig-- am 20. Dezember 2002 gestellt worden. Es sei aber Rechtsprechung, dass  die Wirkung der Ablaufhemmung ende, wenn der Prüfer auch zwei Jahre nach einer --mit einer konkreten Befristung beantragten-- Verschiebung des Prüfungsbeginns noch nicht mit tatsächlichen Prüfungshandlungen begonnen hat. Im Zeitpunkt des tatsächlichen Beginns der Außenprüfung (2. März 2005) war die am 20. Dezember 2002 begonnene Zwei-Jahres-Frist bereits abgelaufen.

Ausschlaggebend für die Entscheidung im vorliegenden Verfahren sei daher, ob der Steuerberater im Telefongespräch mit dem Prüfer am 16. Oktober 2003 einen weiteren Antrag auf Hinausschieben des Prüfungsbeginns gestellt hat. Das FG hat dies angenommen und die Ablehnung des Terminvorschlags des Prüfers als konkludenten Verschiebungsantrag angesehen, dem ein Verwaltungsakt in Form der neuen Terminbestimmung nachgefolgt sei. Dies sei indes nicht widerspruchsfrei, so dass die Entscheidung aufzuheben und zur erneuten Sachverhaltsprüfung an das FG zurück zu verweisen sei.


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