Auch eine Pensionszusage kann zur Steuerfalle werden
Das finanzielle Beziehungsgeflecht zwischen Gesellschafter-Geschäftsführern und ihrer GmbH ist in der Praxis über das Gehalt hinaus oftmals dicht geknüpft. So kommt es vor, dass Chefs beispielsweise Räume an die GmbH vermieten, Gegenstände an sie verkaufen oder Waren von der GmbH beziehen. Das ruft immer die Finanzämter auf den Plan. Denn wenn Gehälter, Mieten oder Verkaufspreise hoch sind, wittern die Finanzämter eine unlautere Steuergestaltung, bei der die Geschäftsführer zulasten des Gewinns der GmbH begünstig werden. Im Fachjargon nennt man das eine „verdeckte Gewinnausschüttung“. Ob es sich um eine solche unzulässige Begünstigung handelt oder nicht, wird immer daran gemessen, ob fremde Dritte den gleichen Vorteil erhalten würden.
Auch Verträge enthalten Risiken
Die Finanzämter schauen sich aber nicht nur die Zahlungsflüsse genau an, sondern auch die vertraglichen Vereinbarungen zwischen beiden Seiten, so wie in einem aktuellen Streitfall, in dem es um die Auszahlung der Pensionszusage an einen Gesellschafter-Geschäftsführer ging. Gegenstand des Streits war eine Versorgungszusage für zwei Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH aus dem Jahr 1984. In der Zusage vereinbarten beide Seiten, dass die Gesellschafter, denen die GmbH je zur Hälfte gehörte, eine einmalige Kapitalzahlung erhalten, sobald sie nach dem vollendeten 60. Lebensjahr aus der Gesellschaft ausscheiden.
Wie in solchen Fällen üblich, schloss die GmbH zur Absicherung dieses Pensionsanspruchs eine Rückdeckungsversicherung ab, also eine Art Lebensversicherung mit regelmäßigen Beiträgen und einer Auszahlung am Ende der Laufzeit des Vertrags. Als der Versicherungsvertrag für einen der beiden Geschäftsführer am 30. Dezember 2005 auslief, überwies die Versicherungsgesellschaft den Auszahlungsbetrag vereinbarungsgemäß an die GmbH, die das Geld wenig später an den Geschäftsführer auszahlte. Der dachte aber noch nicht daran, seinen Chefposten zu räumen.
Damit hatte das Finanzamt einen Hebel in der Hand, um diese Auszahlung als verdeckte Gewinnausschüttung zu behandeln. Begründung: Der Geschäftsführer habe gegen den Wortlaut der Zusage verstoßen, die für den Pensionsanspruch nicht nur die Vollendung des 60. Lebensjahrs, sondern auch den Ausstieg aus den Diensten der GmbH vorausgesetzt habe.
BFH folgt der Argumentation des Finanzamts
Der Bundesfinanzhof (BFH) bestätigte die Argumentation des Finanzamts und des Finanzgerichts in der ersten Instanz (Az. I R 89/12). Da im Vertrag als Bedingung für die Kapitalauszahlung auch das Ausscheiden des Geschäftsführers vereinbart worden sei, sei die Leseart des Finanzamts aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Wie die Richter weiter ausführten, werde die Bewertung der Auszahlung als eine verdeckte Gewinnausschüttung auch nicht durch den Einwand entkräftet, dass es bei der GmbH nicht zu Vermögensminderung gekommen sei, da die GmbH im Zuge der Auszahlung auch die Pensionsrückstellung aufgelöst habe. Die Vermögensminderung aufgrund der Auszahlung und die Vermögensmehrung aufgrund der Auflösung der Rückstellung seien vielmehr steuerrechtlich getrennt zu behandeln.
Praxistipp
Der Fall zeigt, wie streng die Finanzverwaltung und die Rechtsprechung das finanzielle Beziehungsgeflecht zwischen der GmbH und ihren Gesellschaftern unter die Lupe nehmen. Für betroffene Geschäftsführer bleibt nichts anderes übrig, als derartige Vereinbarungen rechtzeitig mit dem Steuerberater zu prüfen und dann zu überlegen, wie vermieden werden kann, dass das Finanzamt bei derartigen Vereinbarungen den Daumen nach unten hält.
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Komplexer wird es dann doch, wenn z.B. eine Rente gezahlt wird und gleichzeitig ein Gehalt, weil das Ausscheiden aus dem Unternehmen nicht als Voraussetzung genannt wurde. Hier sind Anrechnungen nötig.
Es ist deshalb wirklich ratsam, sich rechtzeitig von Experten zur GGf-Versorgung beraten zu lassen.
Schwierig auch für Experten wird es allerdings dann, wenn der BFH plötzlich Entscheidungen trifft, die es vorher so nicht gab. So z. B. die vor kurzem gefällte Entscheidung (26.3.2014), dass die Zahlung einer "Spontan-Abfindung" eine vGa darstellt. Bis zu diesem Urteil konnte man durchaus die Meinung vertreten, dass eine richtig berechnete Abfindung nur ein anderer wertgleicher Auszahlungsweg war. Nach diesem Urteil muss man dringend empfehlen, jede Abfindung rechtzeitig korrekt zu vereinbaren, um so eine vGa zu vermeiden.