Geschenke über 50 EUR (bis 31.12.2023: 35 EUR): Betriebsausgaben- und Vorsteuerabzug dennoch möglich


Geschenke über 50 EUR (bis 31.12.2023: 35 EUR): Grenze beachten

Manch einem Geschäftspartner möchte man teurere Geschenke machen. Die Freigrenze von 50 EUR (bis 31.12:2023: 35 EUR) wird dabei schnell überschritten. Wer jedoch sein Geschenk mit Bedacht auswählt, muss dabei nicht auf den Betriebsausgaben- und Vorsteuerabzug verzichten.

Der wichtigste Grundsatz lautet: Das Präsent muss der Beschenkte für seine beruflichen Aktivitäten nutzen können (R 4.10 Abs. 2 Satz 4 EStR). Ist dies erfüllt, können Unternehmer ihren Geschäftspartnern Geschenke machen, die weit über die 50-EUR-Grenze hinausgehen und können die Kosten hierfür sowohl umsatzsteuerlich berücksichtigen als auch als Betriebsausgabe abziehen.

Praxis-Beispiele: Geschenk über 50 EUR muss betrieblich nutzbar sein

In den folgenden Beispielen ist der Betriebsausgabenabzug möglich, obwohl der Wert des Geschenks höher als 50 EUR (bis 31.12.2023: 35 EUR) netto ist:

  • Eine Unternehmerin schenkt einem langjährigen Geschäftspartner, einem Gastronomen, eine Gastro-Kaffeemaschine mit Werbelogo für 3.000 EUR.
  • Ein selbstständiger Fotograf schenkt einem Geschäftspartner für seine Werbeagentur ein Bildbearbeitungsprogramm im Wert von 1.200 EUR.
  • Ein selbstständiger Arzt schenkt einem Arzt, der seine Praxis in der Urlaubszeit betreut, eine Fachbuchreihe im Wert von 800 EUR.

Überlegen Sie sich genau, welches Geschenk zu Ihrem Geschäftspartner und dessen Beruf passt und welches dieser nur betrieblich verwenden kann. So können Sie trotz 50-EUR-Freigrenze vom Betriebsausgaben- und Vorsteuerabzug profitieren und Ihrem Geschäftsfreund ein angemessenes Geschenk machen.

Wichtig bei Geschenken über 50 EUR: Nachweispflicht beachten

Gerade bei diesen teureren Geschenken empfiehlt es sich, ein Foto vom Präsent zu machen und zusammen mit der Rechnung in den Geschäftsunterlagen aufzubewahren, um spätere, mögliche Streitigkeiten mit dem Finanzamt schnell ausräumen zu können. Denn: Die Beweislast liegt beim Schenker.

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