Steuertipp der Woche: Fortbildung

Ein Arbeitnehmer darf Aufwendungen, die ihm bei der Fortbildung im Arbeitszimmer zuhause entstehen, bei der Steuererklärung nur abziehen, wenn der Arbeitgeber die Fortbildung im Betrieb verbietet. Das hat das Finanzgericht Düsseldorf entschieden.

Das häusliche Arbeitszimmer ist ein ständiger Zankapfel zwischen Steuerzahler und dem Finanzamt. Die Ausgangslage ist klar: Ist das Arbeitszimmer der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit, können die Kosten problemlos im Rahmen der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Das gilt besonders für Selbstständige. Anders ist es bei Arbeitnehmern mit einem festen Job.
Auch sie können Aufwendungen für das Arbeitszimmer abziehen, aber nur unter bestimmten Voraussetzungen: Der klassische Fall ist der Außendienstmitarbeiter, der aufgrund seiner Tätigkeit nicht regelmäßig im Büro anwesend und daher auf den Arbeitsplatz zuhause angewiesen ist. In diesem Fall sind mindestens bis zu 1.250 Euro abzugsfähig. Ist das Arbeitszimmer gar Mittelpunkt der gesamten Tätigkeit, gilt der unbegrenzte Abzug.
Ansonsten gilt: Steht ein Arbeitsplatz im Betrieb zur Verfügung, ist der Abzug der Aufwendungen grundsätzlich nicht erlaubt, auch wenn ein Arbeitnehmer das Arbeitszimmer zuhause ausschließlich beruflich nutzt. Genau daran scheiterte jetzt die Klage eines Angestellten.

Zu wenig Zeit für die Fortbildung
In dem Streitfall hatte sich ein Angestellter der Steuerabteilung eines Unternehmens am Arbeitsplatz zuhause weitergebildet und die entsprechenden Aufwendungen in seiner Steuererklärung geltend gemacht. Begründung: aufgrund seines Arbeitsvertrags sei er zur Weiterbildung verpflichtet. Da er aber wegen seiner wöchentlichen Arbeitszeit von 42 bis 50 Stunden weder ausreichend Zeit noch die nötige Ruhe dafür finde und der Arbeitsplatz nur von Montag bis Freitag zur Verfügung stehe, habe er das am Wochenende zuhause erledigt. Diese Begründung erkannte das Finanzamt aber nicht an, da das Arbeitszimmer nicht Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung des Klägers sei.
Nach dem erfolglosen Einspruch musste das Finanzgericht Düsseldorf entscheiden (Az. 8 K 2213/11 E). Aber auch die Richter hatten kein Einsehen mit dem Steuerexperten und ließen in ihrer Begründung nichts an Deutlichkeit vermissen: Danach stand dem Kläger für die berufliche Tätigkeit sein Büroarbeitsplatz zur Verfügung, den er auch im erforderlichen Umfang für seine Verpflichtungen nutzen konnte. Denn die Notwendigkeit, sich mit aktueller Rechtsprechung und Literatur auf dem Gebiet des Steuerrechts vertraut zu machen, ist nach Überzeugung des Gerichts mit der täglichen Bearbeitung steuerlicher Fragestellungen untrennbar verwoben und erzeuge entsprechende „Lerneffekte“.
Auch das Argument der langen wöchentlichen Arbeitszeit überzeugte das Gericht nicht. Der Kläger hätte sich nämlich auch vor oder nach der regelmäßigen Arbeitszeit in seinem Büro fortbilden können, weil das Bürogebäude montags bis freitags von 6 Uhr bis 22 Uhr, also insgesamt 80 Stunden wöchentlich, geöffnet sei. Insgesamt hätten ihm arbeitstäglich sechs Stunden zur Verfügung gestanden. Eine Ausnahme könne nur gemacht werden, wenn der Arbeitgeber die Nutzung des Arbeitsplatzes verbietet.

Praxishinweis
Ein hartes Urteil, das zudem rechtskräftig ist, weil das Finanzgericht keine Revision zuließ. Es zeigt aber, dass sowohl die Finanzverwaltung als auch die Rechtsprechung engen Grenzen ziehen bei den steuerlichen Gestaltungsspielräumen mit dem häuslichen Arbeitszimmer. Diese Grenzen lassen sich in ähnlichen Fällen also nur aushebeln, wenn es eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber gibt, dass die Fortbildung am Arbeitsplatz nicht erwünscht ist.