Steuervorteil Haustier - Gassi gehen (lassen) und Steuern sparen
Vor allem Berufstätige können ihre Vierbeiner nicht immer und überall mitnehmen. Hund und Katze bleiben daher manchmal einer Tierbetreuung überlassen. Diese sorgt dafür, dass die Tiere gefüttert werden, pflegt das Fell oder beschäftigt die Tiere. Das alles kostet Geld – und zählt nach Auffassung der Finanzverwaltung unter bestimmten Voraussetzungen zu den haushaltsnahen Dienstleistungen.
Steuerliche Berücksichtigung und Definition der haushaltsnahen Dienstleistungen
Bei haushaltsnahen Dienstleistungen erkennt das Finanzamt grundsätzlich 20 Prozent des Rechnungsbetrags an. Dieser Anteil der Aufwendungen ermäßigt direkt die tarifliche Einkommensteuer. Bei den haushaltsnahen Dienstleistungen werden maximal 4.000 Euro jährlich berücksichtigt. Nach Auffassung der Finanzverwaltung wird der räumliche Bereich des Haushalts durch die Grundstücksgrenzen abgesteckt. Die Steuerermäßigung kann demnach nur in Anspruch genommen werden, wenn die Leistungen in einem Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden.
Der Begriff der „haushaltsnahen Dienstleistung“ selbst ist dagegen gesetzlich nicht näher bestimmt. Begünstigt sind nach geltender Rechtsprechung Tätigkeiten, die mit der Haushaltsführung zu tun haben und normalerweise von Haushaltsangehörigen erledigt werden – also zum Beispiel Kochen, Putzen oder die Gartenpflege. Aber auch, wer sich zur Betreuung oder Pflege seines Haustiers professionelle Hilfe ins Haus holt, kann deren Rechnungen von der Steuer absetzen. Denn das Versorgen der Haustiere hat einen engen Bezug zur Hauswirtschaft. Tätigkeiten wie Füttern, die Fellpflege, das Ausführen und die sonstige Beschäftigung des Hundes fallen regelmäßig an und werden typischerweise durch den Steuerpflichtigen selbst oder andere Haushaltsangehörige erledigt Das gleiche gilt für die Urlaubsbetreuung der Haustiere – vorausgesetzt, sie findet daheim statt.
Praxisbeispiel:
Das Finanzgericht Hessen hat in einer aktuellen Entscheidung auch das Gassigehen als haushaltsnahe Dienstleistung definiert. Eine voll berufstätige Frau beauftragte einen Hundegassiservice. Die Hunde wurden nachmittags abgeholt und rund ein bis zwei Stunden auf den Wegen ausgeführt, die auch die Besitzerin üblicherweise mit ihren Hunden aufsuchte. Danach wurden die Hunde nach Hause gebracht. Die Kosten in Höhe von 1.500 Euro wollte die Hundehalterin als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend machen.
Das Finanzgericht gab ihr recht und ging damit über die Auslegung der Finanzverwaltung hinaus. Nach Auffassung der Richter ist ein Hunde-Gassi-Gehen-Service eine Leistung, die im unmittelbaren räumlichen Bezug zum Haushalt steht und diesem bzw. dem haushaltszugehörigen Tier dient (Az. 12 K 902/16).
Grundsätzliche Klärung steht noch aus
Die Finanzverwaltung will die strittige Frage nun vom Bundesfinanzhof klären lassen (Az. VI B 25/17). Betroffene sollten die Rechnung des Gassi-Services als haushaltsnahe Dienstleistung ansetzen und gegebenenfalls Einspruch einlegen. Dabei können sie sich auf das Verfahren beim Bundesfinanzhof berufen. Aber Achtung: Nur die Dienstleistung von Profis ist steuerlich begünstigt. Übernimmt der Nachbar oder Bekannte gegen Bezahlung Betreuung und Pflege der Haustiere, werden seine Rechnungen vom Finanzamt nicht akzeptiert.
Praxistipp:
Auch ein Abzug als Handwerkerleistung ist im Zusammenhang mit Haustieren denkbar – nämlich dann, wenn Sie sich beispielsweise eine Hundehütte im Garten bauen lassen. In solchen Fällen können Sie 20 Prozent vom Arbeitslohn als Handwerkerleistung in der Steuererklärung anführen. Rechnungen bis zu 6.000 Euro jährlich sind damit anteilig abzugsfähig – dadurch kann sich ein Steuervorteil von bis zu 1.200 Euro pro Jahr ergeben.
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