Beilegung von Verbraucherstreitigkeiten im außergerichtlichen Verfahren möglich
Das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) ist die nationale Umsetzung der europäischen ADR-Richtlinie, RL 2013/11/EU, (Alternative Dispute Resolution) über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten. Das Gesetz bezweckt, dass Verbraucher und Unternehmen (auch Rechtsanwälte und Steuerberater) ihre Streitigkeiten nicht erst vor den ordentlichen Gerichten, sondern bereits in außergerichtliche Verfahren (Mediation, Schlichtung oder Schiedsverfahren) beilegen können. Das Gesetz gilt in weiten Teilen ab dem 1.4.2016 für online und offline geschlossene Verträge (ausgenommen Arbeitsverträge).
Außergerichtliche Streitbeilegung ist freiwillig
Die Richtlinie 2013/11/EU stellt klar, dass die Teilnahme an außergerichtlicher Streitbeilegung für den Verbraucher freiwillig ist. Eine Verpflichtung des Unternehmers, sich auf ein vom Verbraucher beantragtes Streitbeilegungsverfahren einzulassen, sieht die Richtlinie 2013/11/EU nicht vor, sondern lässt entsprechende nationale Rechtsvorschriften unberührt.
Wichtig: Unternehmer haben grundsätzlich Hinweispflichten ab 1.2.2017
§ 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG regelt, dass jeder Unternehmer, der eine Website unterhält oder AGB verwendet, den Verbraucher über die Teilnahmebereitschaft (inwieweit er dazu bereit ist; kann also auch verneint werden) an einem Streitbeilegungsverfahren bei einer entsprechenden Stelle informieren muss. Diese Information muss leicht zugänglich, klar und verständlich für den Verbraucher erfolgen. Soweit sich der Unternehmer verpflichtet hat oder gesetzlich verpflichtet ist, an einem solchen Verfahren teilzunehmen, müssen gem. § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG Angaben zur Anschrift und Website der Verbraucherschlichtungsstelle sowie eine Teilnahmeerklärung des Unternehmers auf dessen Homepage gemacht werden.
Ausnahmeregelung
Nach § 36 Abs. 2 VSBG müssen diese Informationen auf der Website erscheinen und bei Verwendung von AGB zusammen mit diesen AGB. Ausnahme: § 36 Abs. 3 VSBG regelt, dass Unternehmer , die am 31.12 des vorangegangenen Jahres 10 oder weniger Personen (Kopfzahl) beschäftigt haben, von den Hinweispflichten befreit sind.
Bei Streitigkeit Verweis auf zuständige Verbraucherschlichtungsstelle erforderlich
§ 37 Abs. 1 VSBG regelt, dass wenn eine Streitigkeit zwischen Unternehmer und Verbraucher nicht einvernehmlich gelöst werden kann, der Unternehmer unter Hinweis auf seine Bereitschaft zur Streitbeilegung auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle verweisen muss. Sollte der Unternehmer ohnehin verpflichtet (freiwillig oder gesetzlich) sein, an einer Verbraucherstreitbeilegung teilzunehmen, muss er diese Hinweise auch zwingend dem Verbraucher erteilen. § 37 Abs. 2 VSBG schreibt Textform vor.
Praxis-Tipp: Verstöße gegen Hinweispflichten können teuer werden
§§ 36 und 37 VSBG sind Verbraucherschutzgesetze. Unternehmer, die die obigen verpflichtenden Angaben zur Verbraucherstreitbelegung nicht in ihre AGB einarbeiten und nicht auf der Internetseite des Unternehmens veröffentlichen, riskieren eine Abmahnung.
Gegebenenfalls kann sich der Unternehmer nicht auf Verjährung seiner Ansprüche berufen.
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