Zusammenveranlagung mit dementer Ehefrau trotz neuer Lebensgefährtin
Diagnose Demenz bei nahem Verwandten
Für die Angehörigen ist es in aller Regel ein Schock, wenn die Diagnose Demenz einen nahen Verwandten trifft. Umso schlimmer ist es häufig für den betroffenen Ehepartner, der mit ansehen muss, wie die Krankheit den anderen verändert. Ob und wie in solchen Fällen eine Ehe überhaupt aufrechterhalten werden kann, ist auch steuerlich relevant. Denn für eine Zusammenveranlagung bei der Steuererklärung ist Voraussetzung, dass die Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft der Eheleute Bestand hat.
Ob dies auch der Fall ist, wenn die Ehefrau oder der Ehemann dauerhaft in einem Pflegeheim untergebracht ist, musste jetzt das Finanzgericht Niedersachsen entscheiden. Hier wurde der Fall eines Mannes verhandelt, dessen Frau 2002 an Demenz erkrankte. Der damals 54-Jährige konnte seine Frau zunächst noch zuhause pflegen. Im Laufe der folgenden Jahre verschlimmerte sich die Krankheit jedoch so stark, dass die Diakonie ihm riet, seine Ehefrau in einem Pflegeheim unterzubringen. Schon zu diesem Zeitpunkt war sie nicht mehr in der Lage, ihre Umwelt wahrzunehmen, konnte keine Gespräche mehr führen und erkannte ihre Angehörigen nicht mehr. Ihr Ehemann blieb jedoch an ihrer Seite, besuchte sie jede Woche, beteiligte sich an der Pflege. Jedes Mal brachte er seiner Frau ein kleines Geschenk mit, schaltete ihre Lieblingsmusik ein und fuhr sie im Rollstuhl spazieren. Darüber hinaus kam er für die kompletten Kosten des Heims sowie weitere Krankheitsausgaben für seine Frau auf.
Kosten für Heim und Krankheit als außergewöhnliche Belastung in der Steuererklärung
In seinen Steuererklärungen beantragte der Mann die Zusammenveranlagung mit seiner Frau und machte die Kosten für Heim und Krankheit als außergewöhnliche Belastung geltend. Was das Finanzamt zu diesem Zeitpunkt aber noch nicht wusste: Der Kläger hatte seit 2009 eine neue Lebensgefährtin, die ein Jahr später auch in seine Wohnung einzog und mit der er ein neues, barrierefreies Haus als Alterssitz baute. Als das Finanzamt davon erfuhr, war für die Beamten die Sache klar: Der Mann lebte von seiner Frau dauernd getrennt, die Zusammenveranlagung wurde aufgehoben.
In einem sehr einfühlsam formulierten Urteil verwarf das Finanzgericht Niedersachsen diese Einschätzung (Az. 13 K 225/14). Der Tenor: Die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung seien gegeben. Denn eine eheliche Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft könne auch dann fortbestehen, wenn äußere Umstände die Ehepartner zwingen, für eine nicht absehbare Zeit räumlich voneinander getrennt zu leben. Dies gilt grundsätzlich, solange die Eheleute die erkennbare Absicht haben, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten. Das zeige sich zum Beispiel in Besuchen, Geschenken oder finanzieller Unterstützung, in Gesprächen und Briefverkehr.
Der Ehemann habe hier, soweit es unter den besonderen Umständen möglich war, die eheliche Lebensgemeinschaft aufrechterhalten. Auch die Pflegeeinrichtung habe bestätigt, dass sich der Kläger „mit liebevoller Zuwendung und großer Geduld um seine Ehefrau gekümmert hat“. Nach Angaben seiner Tochter zeigte sich der liebevolle Umgang ihres Vaters mit seiner Ehefrau in vielen kleinen Gesten. Dies alles zeigt nach Auffassung des Gerichts, dass er die persönliche und geistige Gemeinschaft mit seiner Ehefrau in all den Jahren behalten habe und die Fürsorge erbracht habe, die angesichts der schwierigen Gesamtumstände möglich waren. Es sei nicht zu erkennen, dass sich der Kläger wegen der neuen Beziehung in irgendeiner Form von seiner Ehefrau abgewandt oder distanziert habe. Die fehlende Absicht, seine Frau wieder zuhause aufzunehmen, liege in der Art der Erkrankung. Deshalb könne dem Mann nicht vorgehalten werden, dass er seine Lebensplanung nicht an einer nur theoretischen Möglichkeit der Genesung der Ehefrau „im Sinne einer Wunderheilung“ ausgerichtet habe.
Praxistipp: In puncto Zusammenveranlagung mit einem zu pflegenden Ehepartner gibt es auch anderslautende Finanzgerichts-Urteile – zum Beispiel, wenn der Ehegatte den Partner nicht mehr besucht und sich auch sonst nicht mehr um ihn kümmert. Im aktuellen Fall ist die Revision zugelassen, da das Finanzgericht Niedersachsen Klärungsbedarf sieht, wann eine eheliche Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft noch vorliegt.
Diese Informationen könnten Sie auch interessieren:
>Entlastungsbetrag für Alleinerziehende: Meldung des Kindes reicht für Steuervergünstigung
-
Welche Geschenke an Geschäftsfreunde abzugsfähig sind
13.787
-
Geschenke über 50 EUR (bis 31.12.2023: 35 EUR): Betriebsausgaben- und Vorsteuerabzug dennoch möglich
6.334
-
Pauschalversteuerung von Geschenken
6.267
-
Verjährung von Forderungen 2024: 3-Jahresfrist im Blick behalten
5.258
-
Bauleistungen nach § 13b UStG: Beispiele
4.013
-
Steuerfreie Pauschalen für Verpflegungsmehraufwand
3.9238
-
Was sind keine Bauleistungen nach § 13b UStG?
3.185
-
Diese Leistungen bewirken den Wechsel der Steuerschuldnerschaft
2.984
-
Einspruch gegen Steuerbescheid: Fristen beachten
2.729
-
Aufwendungen für eine neue Einbauküche müssen abgeschrieben werden
2.727
-
1%-Regelung: Keine Minderung durch private Kostenübernahme
16.12.2024
-
Trotz DSGVO: Finanzamt kann Mietverträge von Vermietern anfordern
05.12.2024
-
Elektronischer Rechtsverkehr: Es kommt auf das richtige Dateiformat an
02.12.2024
-
Bei Kinderbetreuung durch Großeltern sind Fahrtkosten abziehbar
27.11.202412
-
Mieterstrom: Wann Vorsteuerabzug bei Einbau von PV-Anlage möglich ist
20.11.2024
-
Gültigkeit der Freistellungsbescheinigung für Bauleistungen prüfen
18.11.2024
-
Bildschirmbrille: Abzugsmöglichkeiten und Behandlung in der Buchhaltung
13.11.2024
-
Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen nur bei kompletter Zahlung
11.11.2024
-
Das Berufsrecht der selbstständigen (Bilanz-)Buchhalter
31.10.2024
-
Einspruch gegen Steuerbescheid: Fristen beachten
30.10.2024