Entlastungsbetrag: Meldung für Steuervergünstigung

Ist ein Kind in der Wohnung eines alleinerziehenden Elternteils gemeldet, darf das Finanzamt immer davon ausgehen, dass das Kind zum Haushalt gehört. Die Folge: Der Entlastungsbetrag wird gewährt. Auch, wenn das Kind tatsächlich woanders wohnt. Für diese pauschale Auslegung sprach sich jüngst der Bundesfinanzhof aus.

Wer mit seinem Kind allein im Haushalt wohnt, kann steuerlich einen Freibetrag von 1.908 EUR im Jahr geltend machen. Daraus ergibt sich für Angestellte die Steuerklasse II – und monatlich mehr netto auf dem Konto.

Haushaltszugehörigkeit ist entscheidende Voraussetzung

Allerdings ist für den Freibetrag entscheidend, dass das Kind zum Haushalt gehört. Normalerweise unterstellt das Finanzamt dies, wenn das Kind beim Elternteil gemeldet ist. Dass das allerdings nicht immer so sein muss, zeigt ein Verfahren, das der Bundesfinanzhof vor einiger Zeit zu entscheiden hatte: Ein Vater, der seit mehreren Jahren verwitwet war, bezog für seine damals 21-jährige Tochter Kindergeld. Diese wohnte in einer eigenen Wohnung, war jedoch bei ihrem Vater gemeldet.

Zunächst hatte das zuständige Finanzamt den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende noch anerkannt, änderte dann aber den Einkommensteuerbescheid aus verschiedenen Gründen und berücksichtigte unter anderem auch den Freibetrag nicht mehr. Der Fall landete vor dem Finanzgericht, das der Behörde beipflichtete: Die Haushaltszugehörigkeit des Kindes könne widerlegt werden. Auch das Finanzamt erklärte, die Meldebescheinigung sei kein Beweis für die Haushaltszugehörigkeit, wenn die tatsächlichen Verhältnisse abwichen und dies auf melderechtlichen Versäumnissen beruhe.

Entscheidung des Bundesfinanzhofs

Der Bundesfinanzhof hingegen schlug sich auf die Seite des Steuerpflichtigen: Das Gericht machte deutlich, dass der entsprechende Paragraf im Einkommensteuergesetz unwiderlegbar vermutet, dass ein Kind, das in der Wohnung des alleinstehenden Steuerpflichtigen gemeldet ist, zu dessen Haushalt gehört (Az. III R 9/13). Diese Auslegung sei schon am Wortlaut und an den Gesetzesmaterialien zu erkennen. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass die Haushaltszugehörigkeit widerlegt werden könne, wenn eine Meldung vorliege. Der Gesetzgeber wollte eine unwiderlegbare Vermutung schaffen, so das Gericht.

Als Beispiel führte der Bundesfinanzhof eine andere Vorschrift an: Wenn ein Kind bei mehreren Personen gemeldet ist, kommt es auf die tatsächliche Haushaltsaufnahme an. „Wenn die Vermutung grundsätzlich widerlegbar wäre, hätte es dieser Regelung nicht bedurft“, argumentierten die obersten Steuerrichter. Selbst der Verstoß gegen das Meldegesetz schließe nicht aus, dass der Vater einen Anspruch auf den Freibetrag habe. Der Gesetzgeber habe hier eine Pauschalisierung schaffen wollen, die durch ihren Vereinfachungszweck gerechtfertigt sei.

Der Bundesfinanzhof hat in seiner Auslegung einen sehr weiten Rahmen zugestanden. Trotzdem sollte nach Ansicht von Experten darauf geachtet werden, dass die tatsächlichen Gegebenheiten zumindest einen gewissen Anhaltspunkt für ein entsprechendes Obhutsverhältnis geben. Die Zugehörigkeit des Kindes zum Haushalt wird allerdings nicht dadurch aufgehoben, dass das Kind vorübergehend auswärtig untergebracht ist – etwa wegen eines Schulbesuchs oder zur Ausbildung.

Praxistipp

Wenn das Kind nicht in Ihrer Wohnung gemeldet ist, können Sie als Alleinerziehende trotzdem den Entlastungsbetrag erhalten. Allerdings müssen Sie dann beweisen, dass Sie für den Lebensunterhalt Ihres Kindes aufkommen und für das Kind sorgen. Übrigens: Die Steuerklasse II erhalten nur diejenigen automatisch, die bereits im Vorjahr dort eingestuft waren. Anderenfalls muss diese Steuerklasse beantragt werden.


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