Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung der Landwirte. fehlende Hauptberuflichkeit der Tätigkeit eines Gesellschafters für eine landwirtschaftlich tätige GmbH. Beitragsbemessung bei der Beteiligung eines landwirtschaftlichen Unternehmers an einem anderen landwirtschaftlichen Unternehmen als Gesellschafter einer GmbH. weiterer Beitragsbescheid vor der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides
Leitsatz (amtlich)
1. Zur fehlenden Hauptberuflichkeit der Tätigkeit eines Gesellschafters für eine landwirtschaftlich tätige GmbH, deren Minderheitsgesellschafter er ist.
2. Ist ein landwirtschaftlicher Unternehmer (hier persönlich haftender, geschäftsführender Gesellschafter einer GbR) an einem anderen landwirtschaftlichen Unternehmen (hier GmbH) als Gesellschafter beteiligt, ist das Einkommen aus der GmbH-Beteiligung gemäß § 39 Abs 1 S 1 Nr 1 KVLG 1989 der Beitragsberechnung nach Maßgabe des § 40 KVLG 1989 iVm der Satzung der landwirtschaftlichen Krankenkasse zugrunde zu legen. Voraussetzung ist aber, dass die Satzung eine ausdrückliche Regelung darüber enthält, dass (bloße) Beteiligungen an anderen landwirtschaftlichen Unternehmen für die Beitragsbemessung (mit dem dem Gesellschaftsanteil entsprechenden anteiligen Wirtschaftswert) heranzuziehen sind.
3. Ergeht nach der Sitzung und Beschlussfassung des Widerspruchsausschusses aber vor der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides ein weiterer Beitragsbescheid, der die im Widerspruchsverfahren bereits überprüften Bescheide abändert, wird er nach § 86 SGG zum Gegenstand des Widerspruchsverfahrens mit der Folge, dass ein weiterer Widerspruchsbescheid ergehen muss.
Nachgehend
Tenor
I. Auf die Berufungen der Beklagten und der Beigeladenen wird das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 15. Juni 2006 unter Zurückweisung der Berufungen im Übrigen abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Bescheide vom 18. August 2003 und 16. Juni 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Juni 2004 sowie der Bescheid vom 04. Oktober 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Februar 2010 werden aufgehoben, soweit bei der Berechnung des Beitrags zur landwirtschaftlichen Krankenversicherung für die Zeit bis 31. Dezember 2003 die Beteiligung des Klägers an der L. GmbH berücksichtigt worden ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Beklagte hat dem Kläger 2/5 der notwendigen außergerichtlichen Kosten für beide Rechtszüge zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob der Bemessung der Beiträge zur landwirtschaftlichen Krankenversicherung auch die Beteiligung an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) zugrunde gelegt werden darf.
Der Kläger ist seit 01.07.1992 als landwirtschaftlicher Unternehmer versicherungspflichtiges Mitglied der beklagten landwirtschaftlichen Krankenkasse bzw. ihrer Rechtsvorgängerin, der Sächsischen Landwirtschaftlichen Krankenkasse (SLKK). Zunächst wurden der Beitragsbemessung allein die Flächen der M. T. Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zugrunde gelegt, an der der Kläger zu 50 %beteiligt war. Seit dem 01.01.2000 ist der Kläger außerdem noch zu 24 %an der L. GmbH beteiligt. Seine Beteiligung an der M. T. GbR erhöhte sich 2008 auf 88 %.
Mit Bescheid vom 18.08.2003 berücksichtigte die SLKK erstmals die Flächen der L. GmbH bei der Beitragsbemessung und zwar rückwirkend ab 01.12.1998; ausgehend hiervon stufte sie den Kläger vom 01.12.1998 bis 31.12.1998 in die Beitragsklasse 18, vom 01.01.1999 bis 31.12.1999 in die Beitragsklasse 14, vom 01.01.2000 bis 31.12.2000 in die Beitragsklasse 16, vom 01.01.2001 bis 31.12.2001 in die Beitragsklasse 15, vom 01.01.2002 bis zum 31.12.2002 in die Beitragsklasse 11 sowie ab dem 01.01.2003 in die Beitragsklasse 14 ein und setzte die entsprechenden Beiträge fest. Der Kläger wandte sich mit seinem Widerspruch vom 22.08.2003 gegen die Berücksichtigung seiner Beteiligung an der L. GmbH, in der er nicht selbst tätig sei und von der er auch keine Bezüge oder Gewinne erhalte; außerdem bestehe die Beteiligung erst seit dem 01.01.2000. Die SLKK setzte mit Bescheiden vom 26.01.2004, die den Bescheid vom 16.01.2004 abänderten, den Beitrag zum 01.01.2004 unter Einstufung des Klägers in die Beitragsklasse 17 neu fest. Die Beklagte half mit Bescheid vom 16.06.2004 dem Widerspruch insoweit ab, als die Flächen der L. GmbH für die Zeit vom 01.12.1999 bis 31.12.1999 nicht bei der Beitragsbemessung berücksichtigt wurden und der Kläger für diese Zeit in die Beitragsklasse 9 eingestuft wurde; nicht half sie dem Widerspruch ab, soweit es um die Zeit vom 01.12.1998 bis 30.11.1999 ging. Im Übrigen wies sie den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 16.06.2004 - versandt mit Schreiben vom 10.12.2004 - zurück. Dort wurde ausgeführt, dass die Flächen der L. GmbH erst ab 01.01.2000, ab dem Zeitpunkt der Beteiligung des Klägers an dieser GmbH, berücksichtigt und die Beiträge deswegen ab 01.01.2000 neu berechnet worden seien. Den Wide...