(1) 1Ziel des Gesetzes ist es, im Einklang mit dem Kreislaufwirtschaftsgesetz die abfallarme Kreislaufwirtschaft zu fördern und die umweltverträgliche Abfallbeseitigung zu sichern. 2Dazu gehört insbesondere
1. |
die Entstehung von Abfällen in ihrer Menge so gering wie möglich zu halten (Abfallvermeidung), |
2. |
die Schädlichkeit von Abfällen soweit wie möglich zu vermeiden oder zu vermindern (Schadstoffverminderung), |
3. |
nicht vermiedene Abfälle einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zuzuführen (Abfallverwertung), |
4. |
nicht verwertete Abfälle so zu behandeln, dass anfallende Energie oder Abfälle soweit wie möglich genutzt werden können (Abfallbehandlung), |
5. |
nicht verwertbare oder nicht weiter zu behandelnde Abfälle gemeinwohlverträglich zu beseitigen (Abfallbeseitigung), |
6. |
nicht verwertbare Abfälle in geeigneten Anlagen möglichst in der Nähe ihres Entstehungsortes zu beseitigen und |
7. |
die Einhaltung des Standes der Technik bei Maßnahmen der Abfallvermeidung, Abfallverwertung und Abfallbeseitigung. |
(2) Jede einzelne Person hat durch ihr Verhalten dazu beizutragen, dass die Ziele der Kreislaufwirtschaft verwirklicht werden und das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird .
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