(1) Die Verjährung ist gehemmt, solange der Anspruch wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist nicht verfolgt werden kann.
(2) 1Die Verjährungsfrist läuft nicht ab,[2] [Bis 27.03.2024: Die Verjährung ist gehemmt,] solange die Festsetzungsfrist des Anspruchs noch nicht abgelaufen ist. 2§ 171 Absatz 14 ist dabei nicht anzuwenden.
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