Das Abschleifen und Neuversiegeln eines Parkettfußbodens zählt nicht zu den Schönheitsreparaturen.[1]

 
Achtung

Unwirksame Formularklausel

Eine formularvertragliche Vereinbarung, wonach der Mieter bei Mietende einen Parkettfußboden abziehen und neu versiegeln muss, verstößt gegen § 307 BGB und hat zur Folge, dass die gesamte Renovierungsvereinbarung unwirksam ist. Dies gilt unabhängig davon, ob die jeweiligen Pflichten in einer Klausel geregelt sind oder auf 2 voneinander getrennte Klauseln verteilt werden.[2]

Anders als bei der Reinigung von Teppichböden lassen sich für das Abziehen von Parkettböden auch keine zwingenden hygienischen Gründe anführen.

 
Praxis-Tipp

Abziehen und Versiegeln des Parkettbodens individuell regeln

Individualvertraglich kann eine solche Verpflichtung aber wirksam begründet werden. In einem solchen Fall muss der Mieter vor der Rückgabe den Parkettboden abziehen und neu versiegeln lassen.

Im Fall der Nichterfüllung hängt die Verpflichtung zum Schadensersatz u. a. davon ab, ob die Voraussetzungen des § 281 BGB erfüllt sind. Danach setzt der Ersatzanspruch voraus, dass der Vermieter dem Mieter erfolglos eine angemessene Frist zur Durchführung der Arbeiten oder Nacherfüllung gesetzt hat. Eine Ablehnungsandrohung ist im Gegensatz zu dem bis zum 31.12.2001 geltenden Recht nicht mehr erforderlich.

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