Tenor
1. Es wird festgestellt, dass die Klägerin die Schließung der im Haus … befindlichen Müllabwurfanlage ohne Zustimmung der Beklagten vornehmen darf.
2. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten dürfen die Zwangsvollstreckung der Klägerin wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Beklagte zu 1) ist gemäß Mietvertrag vom 28. Oktober 1978, die Beklagten zu 2 a) und b) sind gemäß Mietvertrag vom 31. Mai 1978 und die Beklagte zu 3) ist gemäß Mietvertrag vom 31. Mai 1978 Mieter je einer Wohnung im Haus der Klägerin … in Berlin-Lichtenberg. Wegen der vertraglichen Einzelheiten wird auf die Mietverträge (Fotokopie Blatt 5 bis 16 der Akten) Bezug genommen.
Das Haus … verfügt seit seiner Fertigstellung über eine Müllabwurfanlage, die von den Mietern über spezielle Müllschluckerräume zwischen den Etagen genutzt wird. Die Klägerin beabsichtigt, diese Müllabwurfanlage stillzulegen und statt dessen in dem im Untergeschoss befindlichen Müllsammeiraum Behältnisse zur Getrenntsammlung von Hausmüll aufzustellen. Wegen der Begründung dieser Maßnahme im einzelnen wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom 03. April 2000 Bezug genommen.
Die Beklagten haben dieser Maßnahme unter Hinweis auf die sich für sie dadurch ergebenden Erschwernisse widersprochen.
Die Klägerin beantragt, nachdem sie einen weitergehenden Leistungsantrag zurückgenommen hat,
festzustellen, dass sie die Schließung der im Haus … befindlichen Müllabwurfanlage ohne Zustimmung der Beklagten vornehmen kann; hilfsweise einer Änderung des Mietvertrages, soweit es die Beklagte zu 1) betrifft vom 28.10.1978, soweit es die Beklagten zu 2 a) und 2 b) betrifft vom 31.05.1978 und soweit es die Beklagte zu 3) betrifft vom 31.05.1978, des Inhalts zuzustimmen, dass die im Haus … befindliche Müllabwurfanlage Zug um Zug gegen
Aufstellung von Behältnissen zur Getrenntsammlung des Hausmülls im Müllsammelraum des Hauses geschlossen wird.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten eine Erklärungsfrist auf den Schriftsatz vom 03. April 2000, zugegangen am 08. April 2000, beantragt.
Entscheidungsgründe
1.
Der Feststellungsantrag (Hauptantrag) ist gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässig.
Die Klägerin begehrt die Feststellung eines gegenwärtigen konkreten Rechtsverhältnisses im Sinn dieser Vorschrift, nämlich die Feststellung, dass sie die beabsichtigte Maßnahme ohne Zustimmung und Mitwirkung der der Maßnahme widersprechenden Mieter durchführen darf.
Dies stellt nicht lediglich die Klärung einer abstrakten Rechtsfrage dar, da konkret das Rechtsverhältnis vor allem im Hinblick auf die vertraglichen Regelungen der die Parteien verbindenden Mietverträge zu beurteilen ist.
Das Feststellungsinteresse der Klägerin ergibt sich aus dem Widerspruch der Beklagten gegen die angekündigte Schließung.
Die Feststellungsklage ist auch nicht wegen des Vorrangs einer Leistungsklage mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, da die Klägerin gerade keinen Anspruch auf Zustimmung des Mieters hat, wenn sie eine Maßnahme vornimmt, die nicht direkt die Mietsache betrifft. Anders ist dies nur in … § 541 a, 541 b BGB für den Fall der Instandsetzung oder Modernisierung der Mietsache normiert hier ist eine Willenserklärung des Mieters, die durch Leistungsurteil ersetzt werden kann, kraft Gesetzes notwendig.
2.
Der Feststellungsantrag ist auch begründet.
Auf Antrag der Klägerin war festzustellen, dass sie die Schließung der Müllabwurfanlage ohne Zustimmung der Beklagten vornehmen kann. Die Beklagten haben nämlichen keinen Anspruch gegen die Klägerin auf Beibehaltung der Müllabwurfanlage gemäß §§ 535,536 BGB in Verbindung mit den sie betreffenden Mietverträgen.
Nach den vorbezeichneten Normen ist die Klägerin als Vermieterin zwar verpflichtet, den Mietern den Gebrauch der vermieteten Sache während der Mietzeit zu gewähren, die Müllabwurfanlage gehört jedoch vorliegend nicht zur Mietsache. Sie ist nicht kraft Vereinbarung Bestandteil der Mietsache geworden, da sie in keinem der drei hier maßgeblichen Mietverträge als mitvermietet oder als Zubehör zur Mietsache erwähnt ist.
Die Müllabwurfanlage ist aber auch nicht als stillschweigend mitvermieteter Gebäudeteil anzusehen, auf dessen Benutzung beziehungsweise Weiterbenutzung die Mieter auch ohne ausdrückliche Vereinbarung einen Anspruch haben.
In der Rechtsprechung ist zwar anerkannt, dass die Mieter hinsichtlich solcher Gemeinschaftseinrichtungen, die für den vertragsgemäßen Gebrauch der eigentlichen Mietsache notwendig sind (zum Beispiel Klingel-Amtsgericht Frankfurt WM 1980, 137; Treppenhaus – Kammergericht WM 1984, 42) einen ...