Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger … nebst … Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 21. Februar 2003 zu zahlen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von … des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Durch schriftlichen Vertrag vom 20.04.1977 und Nachtrag vom 01.02.2001 ist der Kläger Mieter einer im Haus der Beklagten in … belegenen Wohnung.
Im Mai 2002 ließ der Kläger in der Wohnung 70 m² Laminatboden mit Trittschalldämpfung gegen Zahlung von … verlegen.
Am 28.07.2002 kam es bei starkem Regenfall zu einer Überschwemmung in der Wohnung des Klägers. Im Rahmen dieser Überschwemmung wurde der Laminatfußboden irreparabel beschädigt.
Die Kläger ließ in der Folgezeit neuen Fußboden zum Preise vom … verlegen.
Der Kläger begehrt Ersatz für die entstandenen Kosten.
Er behauptet, die Dachrinnenentwässerung habe eine Verstopfung aufgewiesen. Hierdurch sei es zu einem Platzen bzw. Reißen des Rohres gekommen. Das Wasser sei über den Balkon in die Wohnung gedrungen. Die Hausverwaltung habe Anfang Dezember 2002 erklärt, er könne neues Laminat verlegen lassen und die Rechnung einsenden.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn … nebst … Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 6. Februar 2003 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, die Abwasserkanäle hätten die Regenmassen nicht aufnehmen können. Das Wasser sei deshalb aus dem Balkonabfluss ausgetreten bzw. habe dort nicht abfließen können. Ein Verschulden treffe sie nicht.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet. Der Kläger kann gemäß § 536 a Abs. 1 BGB den der Höhe nach unstreitigen Schaden in Höhe von … ersetzt verlangen.
Es ist davon auszugehen, dass die Beklagte schuldhaft eine objektive Pflichtverletzung begangen hat und dass diese Pflichtverletzung ursächlich für den eingetretenen Schaden ist. Nach Auffassung des Gerichts folgt nämlich aus den Rechtsgedanken der §§ 282, 536, 548 BGB a.F. bzw. aus den §§ 280 Abs. 1 S. 2, 537, 538 BGB n.F. dass sich die Beweislast für die Ursache einer objektiven Pflichtverletzung des Vermieters, des Eintritts des Schadens und für das Verschulden des Vermieters umkehrt, wenn feststeht, dass die Schadensursache nicht im Herrschafts- und Einflussbereich des Mieters liegt (vgl. OLG Hamm, ZMR 1997, 520 ff.). Es mag im vorliegenden dahinstehen, ob der Schaden auf eine Verstopfung der Dachrinnenentwässerung oder auf eine nicht ausreichende Kapazität der Abflusskanäle zurückzuführen ist, da jedenfalls beide Alternativen nicht im Herrschafts- und Einflussbereich des Mieters liegen. Danach war aber die Beklagte für das Nichtvorliegen einer objektiven Pflichtverletzung bzw. ein fehlendes Verschulden darlegungs- und beweispflichtig. Insoweit hat die Beklagte keinen geeigneten Beweis angeboten. So kann ein Sachverständiger den Zustand zum fraglichen Zeitpunkt nicht im Nachhinein feststellen. Insbesondere kann nicht mehr aufgeklärt werden, ob eine auf mangelhafte Überprüfung zurückzuführende Verstopfung vorgelegen hat Auch kann ein Sachverständiger keine Angaben dazu machen, ob zum hier fraglichen Zeitpunkt die örtlichen Abwässerleitungen tatsächlich keine Kapazität mehr aufgewiesen haben. Allenfalls könnte ein Mitarbeiter der für die Entwässerung zuständigen Stelle substantiierte Angaben machen, wenn entsprechende Aufzeichnungen bzw. Feststellung zum damaligen Zeitpunkt stattgefunden haben. Insoweit fehlt es aber an einem substantiierten Vortrag bzw. an einem entsprechenden Beweisangebot.
Da Einwendungen gegen die Höhe der Klageforderung weder erkennbar sind noch erhoben wurden, war die Beklagte antragsgemäß zu verurteilen. Das Gericht verkennt insoweit nicht, dass der Fußboden nach der Verarbeitung möglicherweise nicht im Eigentum des Klägers gestanden hat. Eine wertende Betrachtungsweise führt aber dazu, dass in der vereitelten Nutzungsmöglichkeit ein Schaden zu sehen ist.
Die Zinsentscheidung folgt aus den Vorschriften der §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.
Die Kostenentscheidung hat ihre Grundlage in der Vorschrift des § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
Fundstellen