Tenor
1) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 114,18 DM nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes seit dem 26. April 2001 zu zahlen.
2) Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
3) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. §§ 313 a Abs. 1 S. 1, 495 a Abs. 2 S. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage hat auch in der Sache Erfolg.
Die Beklagte schuldet der Klägerin gem. § 535 S. 2 BGB restlichen Mietzins in Höhe von jeweils 38,06 DM für die Monate Februar, März und April 2001. Im fraglichen Zeitraum war die Miete nicht gem. § 537 Abs. 1 S. 1 BGB gemindert.
Eine Reduzierung des Mietzinses gem. § 537 Abs. 1 S. 1 BGB ist gerechtfertigt, wenn der Mietsache ein Fehler anhaftet, durch den ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufgehoben oder eingeschränkt wird. Als Mangel im Sinne von § 537 Abs. 1 S. 1 BGB gilt also jede für den Mieter nachteilige Abweichung des tatsächlichen Zustands des Mietobjekts von dem vertraglich geschuldeten. Wird bezüglich des vertragsgemäßen Zustands nichts vereinbart, so liegt ein Fehler vor, wenn die Mietsache von der üblichen Beschaffenheit abweicht.
Tatsächlich läßt sich vorliegend aber kein Mangel an der von der Beklagten gemieteten Wohnung feststellen.
Grundsätzlich kann der Mietgebrauch auch durch Umstände, die außerhalb des Mietobjektes liegen, also etwa durch negative Umwelteinflüsse, die auf die vermieteten Räume einwirken, beeinträchtigt sein. Ein Mangel wäre demnach zu bejahen, wenn die Beklagte durch die in der Umgebung aufgestellten Mobilfunkantennen konkret geschädigt oder gefährdet würde. Die Beklagte macht in diesem Zusammenhang geltend, sie habe zunehmend unter Schlaflosigkeit und Erkältungen gelitten. Tatsächlich hat sie einen kausalen Zusammenhang zwischen den Mobilfunkantennen und ihren körperlichen Beschwerden aber nicht nachvollziehbar und mit der erforderlichen Substanz vorgetragen. Es hätte der Beklagten schon oblegen, im einzelnen dezidiert darzulegen, wie sich ihre körperliche Befindlichkeit seit der Installation der Antennen verschlechtert haben soll. Sie hätte also etwa in Form eines Vorher/Nachher-Vergleichs schildern müssen, in welcher physischen Verfassung sie sich vor der Montage der Antennen befunden hat und wie sich diese verschlechtert haben soll sowie ferner, woraus zu schließen ist, daß dies gerade auf die von den Antennen ausgehende Strahlung zurückzuführen sein soll. Denkbar sind schließlich auch andere Ursachen für Schlaflosigkeit und Infektionsanfälligkeit.
Ein sog. Umweltfehler der Mietsache läge allerdings dann vor, wenn bei der Aufstellung de Mobilfunktantennen gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen worden wäre. Tatsächlich ist dies aber nicht der Fall: Wie die Beklagte selbst nicht in Abrede stellt, sind die Grenzwerte der 26. BImschV gewahrt Eine erhebliche Minderung der Tauglichkeit der Mietsache scheidet aber aus, wenn die Grenzwerte eingehalten sind, die nach dem derzeitigen Stand der Wissenschaft festgelegt wurden, weil nach aller Erfahrung bei einer Unterschreitung der Grenzwerte nicht mit einer Gesundheitsbeeinträchtigung zu rechnen ist (so auch AG Traunstein, ZMR 2000, 390).
Würde man einen Mangel bereits dann annehmen, wenn eine Gesundheitsgefährdung nicht mit absoluter Sicherheit verneint werden kann, würde dies zu einer grenzenlosen Ausweitung des Fehlerbegriffes führen, denn in der heutigen Zeit läßt sich nun einmal nicht völlig ausschließen, daß eine bestimmte Bauweise oder die Verwendung mancher Baumaterialien Gesundheitsgefahren in sich birgt. Es ist dementsprechend im Hinblick darauf, daß die dem derzeitigen wissenschaftlichen Standard entsprechenden Grenzwerte der 26. BImschV eingehalten wurden, nicht davon auszugehen, daß die Wohnung den anerkannten Regeln zum Schutz vor Gesundheitsschäden nicht genügt Es mag zwar sein, daß die genannten Grenzwerte von einigen Wissenschaftlern als nicht ausreichend angesehen werden. Die Frage der Mangelhaftigkeit der Mietsache beurteilt sich aber von dem Zeitpunkt aus, in dem die Mietminderung geltend gemacht wird. Wenn in diesem Zeitpunkt keine wissenschaftlich gesicherten Erkenntnisse des Inhalts bestehen, daß bestimmte Einflüsse schädlich sind, kann der Mieter auch nicht verlangen, daß die Mietsache von den fraglichen Immissionen freigehalten wird. Die Schutzpflicht für die körperliche Unversehrtheit, die alle staatlichen Organe bindet, führt nicht so weit, daß vom Gericht verlangt werden könnte, nicht verifizierte und widersprüngliche Befunde zu bestätigten und mit den Mitteln des Zivilrechts ungesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen zur Durchsetzung zu verhelfen (vgl. BVerfG ZMR 1997, 218).
Aus dem baulichen Zustand der überlassenen Mietsache ergibt sich ebenfalls kein Mangel. Nach dem allgemeinen Standard braucht eine Wohnung nicht über Abschirmmaßnahmen gegen Elektrosmog oder sonstige Sicherheitsvorkehrungen zu verfügen. Etwas anderes ha...