Tenor
I. Das Teil-Versäumnisurteil vom 08.10.2002 wird in Ziffer I. insoweit aufrecht erhalten, als die Beklagte zu 1) – … – verurteilt wurde, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass das Austreten von Küchengerüchen aus der Küchenentlüftungsanlage der von ihr betriebenen Gaststätte „…”, … unterbunden und insofern eine wesentliche Beeinträchtigung des Grundstücks der Kläger durch Geruchsbelästigung verhindert wird.
II. Im Übrigen wird die Klage, soweit sie nicht bereits teilweise zurückgenommen wurde, abgewiesen.
III. Die durch das Teil-Versäumnisurteil vom 08.10.2002 veranlassten Kosten werden der Beklagten zu 1) auferlegt. Im Übrigen werden von den Gerichtskosten den Klägern als Gesamtschuldnern 2/3 und der besagten zu 1) auferlegt. Von den außergerichtlichen Kosten haben die Kläger als Gesamtschuldner die des Beklagten zu 2) in voller Höhe sowie 2/3 ihrer eigenen und 1/3 derjenigen der Beklagten zu 1) zu tragen. Die Beklagte zu 1) hat 1/3 ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten sowie 1/3 der außergerichtlichen Kosten der Kläger zu tragen.
IV. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich der Verurteilung der Beklagten zu 1) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 Euro.
Die Kläger dürfen die Vollstreckung hinsichtlich der ihnen auferlegten Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.300,00 Euro abwenden, wenn nicht die Beklagten vor dieser Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
V. Soweit das Versäumnisurteil aufrecht erhalten wird, darf die Zwangsvollstreckung aus ihm nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 Euro fortgesetzt werden.
Tatbestand
Die Kläger sind Eigentümer eines von ihnen bewohnten Einfamilien-Hausgrundstücks, gelegen … Die Beklagte zu 1) ist Pächterin/Mieterin der Gaststätten-Räume gelegen … welche nicht direkt an das Grundstück der Kläger angrenzen und betreibt dort die Gaststätte „…”. Beide Grundstücke sind durch das Einfamilienhaus-Grundstück des Zeugen …, gelegen … voneinander getrennt. Die Grundstücke liegen in einer Wohnsiedlung der Gemeinde. Durch die örtliche Bebauung weist das Gebiet einen reinen Wohn- und Erholungscharakter auf und wird hierdurch insgesamt geprägt.
Die Abluft von der Küche der von der Beklagten zu 1) betriebenen Gaststätte wird über eine Abluftanlage, welche über dem Dach des Hauses der Gaststätte endet, abgeführt. Durch den Gewerbebetrieb der Erstbeklagten gehen von dem von ihr genutzten Grundstück Geruchs- und Geräuscheinwirkungen auf die Nachbargrundstücke und insofern auch auf das klägerische Grundstück aus, wobei zwischen den Prozessparteien jedoch streitig ist, ob diese Geruchs- und Lärmimmissionen als „erheblich” anzusehen sind.
Bei der richterlichen Inaugenscheinnahme am Freitag, den 09.05.2003 ab 19:00 Uhr befanden sich auf dem Küchengrill der von der Erstbeklagten betriebenen Gaststätte ein Steak und war die Gaststätte etwa zur Hälfte mit Gästen besetzt. Das Ende der Abluftanlage auf dem Dach der Gaststätte ist ca. 25 m Luftlinie von dem Hausgrundstück der Kläger entfernt.
Die Kläger verlangen, nachdem sie die Klage hinsichtlich des Beklagten zu 2) zurückgenommen haben, nunmehr noch von der Erstbeklagten, dass die Geruchs- und Lärmbelästigungen der Küchenentlüftungsanlage durch geeignete Maßnahmen, insbesondere dem Einbau einer Aktivkohlefilteranlage, einer Erhöhung der Ablufthöhe sowie einer Entfernung der Regenhaube verhindert werden.
Auf Antrag der Kläger erging aufgrund der Säumnis der Beklagten zu 1) im Übrigen ohne mündliche Verhandlung im schriftlichen Vorverfahren gegen die Beklagte zu 1) am 08.10.2002 ein Teil-Versäumnisurteil. Hiergegen legt die Erstbeklagte fristgerecht Einspruch ein. Hinsichtlich des Beklagten zu 2) haben die Kläger darüber hinaus die Klage in der mündlichen Verhandlung vom 26.03.2002 zurückgenommen.
Die Kläger tragen vor, dass bei entsprechenden Witterungslagen immer wieder Störungen vom Küchenbetrieb der von der Erstbeklagten betriebenen Gaststätte ausgehen würden, welche sich jedoch nach ihrer Einschätzung mit minimalen technischen Maßnahmen beheben lassen würde. Sie seien daher auch in der Gaststätte der Erstbeklagten vorstellig geworden und hätten diese darauf hingewiesen, dass sie im erheblichen Umfang mit Küchendünsten sowie mit Pfeif- und Klappergeräuschen der Küchenentlüftung behelligt würden. Diese Immissionen würden sie insbesondere in der warmen Jahreszeit als äußerst störend empfinden. Hierdurch würden sie somit bei der Nutzung ihres Hausgrundstücks und des Gartens beeinträchtigt, da die Immissionen dort deutlich und störend für sie, insbesondere aber für den Kläger zu 2), welcher an einem … erkrankt sei, wahrnehmbar seien. Darüber hinaus hätten die Mitarbeiter des Amtes für Immissionsschutz bei einer Überprüfung wohl festgestellt, dass die vorhandene Abluftführung der Gaststätte nicht im vollen Umfang dem gegenwärtigen Stand der Technik, hier der VDI 3895, entsprechen würde. Auch müsse die vom Amt für Immissionsschutz vorgenommene Übe...