Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, die von ihr errichtete Markise nebst Markisenkasten auf dem Dach des Wintergartens ihrer im Erdgeschoss belegenen Wohnung auf dem Grundstück A.straße … in 22… Hamburg zu beseitigen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 330,28 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.02.2021 zu zahlen.
3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Kläger aus Ziffer 1) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 EUR und aus Ziffer 2) und 3) in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Pflicht der Beklagten zur Beseitigung einer Markise nebst Kasten.
Die Kläger und die Beklagte sind Mitglieder der WEG A.straße …, 22… Hamburg. Zwischen ihnen gilt die notarielle Teilungserklärung vom 05.11.1981 gemäß Anlage K1. Die Beklagte ist Eigentümerin einer im Erdgeschoss belegenen Wohnung, die Kläger sind Eigentümer der darüber belegenen Wohnung im 1. OG. Zur rückwärtigen Gebäudeseite hin wurde vor Jahrzehnten – bevor die Beklagte in die Gemeinschaft eintrat – ein Wintergarten im Erdgeschoss errichtet, der von der Wohnung der Beklagten aus zugänglich ist. Im Jahr 2017 ließ die Beklagte den alten Wintergarten abreißen und einen neuen Bau errichten. Ferner ließ sie außen auf dem neu errichteten Wintergarten eine Markise nebst Markisenkasten mit einer Breite von 5,05 m und einer Tiefe (Ausfall) von 4,00 m anbringen, die bzw. der über die gesamte Breite des Wintergartens ragt (Anlagen B4 und B5). Eine (vorherige) Beschlussfassung der Eigentümerversammlung erwirkte die Beklagte dazu nicht. Mit Bescheid vom 19.02.2019 (Anlage B2) wurde ihr die „Errichtung eines Wintergartens an der Ostfassade (ohne Markise)” durch das Bezirksamt Hamburg-Nord genehmigt. Wegen der Örtlichkeiten, insbesondere den Einzelheiten der Markise, wird Bezug genommen auf die Lichtbilder gemäß Anlage K1 sowie S. 4 f. des Schriftsatzes der Beklagten vom 16.03.2021.
Die Kläger machen mit ihrer am 10.02.2021 zugestellten Klage vom 21.12.2020 geltend, dass von der Markise nebst Kasten als baulicher Veränderung erhebliche Beeinträchtigungen ausgehen würden. Der Blick durch die Fenster auf den Alsterlauf sei erheblich beeinträchtigt, da die Markise auf gesamter Breite in ihre Fensterhöhe hineinrage und dadurch ein Großteil des zuvor noch freuen Blicks stark reduziert sei. Auch gehe von der elektrischen Ein- und Ausfahrautomatik eine erhebliche Geräuschbelastung aus. Die Markise sei großflächig stark verschmutzt, weil sie nicht gereinigt werde. Der Wert ihrer Wohnung habe sich durch die Markise erheblich verringert.
Die bauliche Veränderung sei – gemessen an § 20 Abs. 4 WEG n.F. – rechtswidrig. Es fehle an der Zustimmung derjenigen Eigentümer, die durch sie im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 Nr. 2 WEG n.F. unbillig benachteiligt werden. Eine solche Zustimmung müsse förmlich erfolgen.
Daneben habe die Beklagte auch noch ihre vorgerichtlichen Anwaltskosten zu tragen (330,28 EUR).
Die Kläger beantragen,
- die Beklagte zu verurteilen, die von ihr errichtete Markise nebst Markisenkasten auf dem Dach des Wintergartens ihrer im Erdgeschoss belegenen Wohnung auf dem Grundstück A.straße … in 22… Hamburg zu beseitigen.
- die Beklagte zu verurteilen, an sie 330,28 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.02.2021 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie macht geltend, dass die Kläger dem Vorhaben im Zuge der Erneuerung des Wintergartens ausweislich der Anlage B3 zugestimmt hätten. Die Markise – deren Kasten nicht größer sei als jeder andere übliche Kasten auch – ersetze den vorherigen innenliegenden Sonnenschutz. Nur ein außenliegender Sonnenschutz erfülle zudem die energetischen Anforderungen der aktuellen Förderbedingungen der KfW. Die Oberseite des Markisenkastens ende etwa 5-10 cm unterhalb der Unterkante des Fensters der Kläger, weswegen keine optische Beeinträchtigung gegeben sei.
Die Kläger seien nicht aktivlegitimiert, soweit es um eine behauptete Beeinträchtigung des gemeinschaftlichen Eigentums gehe (§ 9a Abs. 2 WEG n.F.). Ihr Sondereigentum sei nicht erheblich beeinträchtigt, weder durch optische oder akustische Nachteile, die ihnen entstünden. Ein Beschluss der Eigentümerversammlung sei nicht notwendig. Das Anbringen der Markise stelle sich als Maßnahme der Instandsetzung dar, weil es um den Austausch des Sonnenschutzes gehe. Jedenfalls habe sie, die Beklagte, einen Anspruch auf Zustimmung gegenüber der Gemeinschaft.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien im Verlauf des Rechtsstreits zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Das Gericht hat die Örtlichkeiten in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Prot...