Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, 2.125,55 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.02.2002 für den Kläger an die Rechtsanwaltspartnerschaft Fleischmann, Bauer, Meyer und Partner in Hanau zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Für die Beklagte ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird eingeräumt, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils für die Beklagte vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrag leistet.
Tatbestand
Der Kläger verlangt Zahlung aufgrund eines zwischen den Parteien bestehenden Vertrages über eine Rechtsschutzversicherung.
Zwischen den Parteien, dem Kläger als Versicherungsnehmer und der Beklagten als Versicherer, besteht ein Rechtsschutzversicherungsvertrag nach Maßgabe der ARB 94.
Der Kläger erlitt infolge eines Behandlungsfehlers eine Querschnittslähmung. Er nahm den behandelnden Arzt gerichtlich auf Schadensersatz in Anspruch. Im ersten Rechtszug erzielte er ein obsiegendes Urteil, gegen das die Gegenseite Berufung einlegte. Wegen außergerichtlicher Vergleichsverhandlungen wurde in der Berufungsinstanz das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Es kam zum Abschluss eines Vergleiches in Gestalt einer schriftlichen Vereinbarung vom 27.11.2002 u.a. über die Zahlung von 600.000,- DM, die vom Kläger selbst unterzeichnet wurde. Die Rechtsanwälte des Klägers, der hinsichtlich der Geltendmachung von Schadensersatz und Schmerzensgeld aus dem genannten Vorfall sowie hinsichtlich der Vertretung gegenüber Ämtern und sonstigen Institutionen unter Betreuung stand, beantragten gegenüber dem Vormundschaftsgericht die Genehmigung des Vergleiches. Gleichzeitig zeigten sie der Beklagten den Vergleichsabschluss mit der Bitte um Zustimmung an und informierten die Beklagte, die bis zu diesem Zeitpunkt keine Kenntnis hiervon hatte, über die angeordnete Betreuung und die Erforderlichkeit der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung.
Der zuständige Rechtspfleger beim Vormundschaftsgericht rief in der Folge bei dem sachbearbeitenden Rechtsanwalt des Klägers an und erklärte, er wolle sich selbst ein Bild davon machen, ob der Kläger das Ausmaß des Vergleiches in ausreichender Weise verstanden hatte. Daraufhin sagte der Rechtsanwalt des Klägers zu, den Kläger und seine Betreuerin zu der gewünschten Anhörung zu schicken. Nach der erfolgten Anhörung rief der Rechtspfleger erneut beim Rechtsanwalt des Klägers an und fragte, ob dieser damit einverstanden sei, dass er im Beschlusswege feststelle, eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung sei nicht erforderlich. Der Rechtsanwalt des Klägers bejahte dies.
Mit Beschluss vom 13.12.2001 stellte das Vormundschaftsgericht fest, dass eine Genehmigung des Vergleiches nicht erforderlich sei, da der Kläger nach Überzeugung des Gerichts im Hinblick auf die getroffene Vereinbarung nicht in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt sei. Mit Beschluss vom 07.05.2002 setzte das Vormundschaftsgericht den Gegenstandswert für das Verfahren auf 600.000,- DM (306.775,12 EUR) fest.
Der Kläger verlangt die Zahlung einer Geschäftsgebühr und einer Besprechungsgebühr in Höhe von jeweils 7,5/10 gemäß § 118 BRAGO nebst Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, 4.227,37 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.02.2002 für ihn an die Rechtsanwaltspartnerschaft Fleischmann, Bauer, Meyer und Partner in Hanau zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, nicht zur Zahlung verpflichtet zu sein. Die Einholung der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung sei nicht Sache des Klägers sondern seiner Betreuerin gewesen. Auch habe es sich insoweit nicht um eine eigenständige Tätigkeit seiner Rechtsanwälte gehandelt. Das Vormundschaftsgericht habe den Streitwert des Verfahrens, das der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuzuordnen sei, zu hoch angesetzt. Schließlich sei sie aufgrund einer Obliegenheitsverletzung des Klägers von der Leistung frei geworden, denn entgegen § 17 Absatz 3 , 4 und 5 ARB 94 seien die kostenauslösenden Maßnahmen - was zwischen den Parteien unstreitig ist - nicht im Vorhinein mit ihr abgesprochen worden.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und teilweise begründet.
Dabei war von dem tatsächlichen Vorbringen der Parteien bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung einschließlich des Schriftsatzes des Beklagten vom 10.12.2002 auszugehen, der innerhalb der gemäß § 283 ZPO bestimmten Schriftsatzfrist bei Gericht einging. Der neue Tatsachenvortrag des Klägers im Schriftsatz vom 20.11.2002 und...