Entscheidungsstichwort (Thema)
Namensänderung
Leitsatz (amtlich)
Das Versterben eines Kindes ändert nichts an einem bestehenden Anspruch auf Namensänderung.
Normenkette
PersStG § 49; BGB §§ 1617a, 1616
Tenor
Der Geburtseintrag Nr. 000/2009 des Standesamtes XX ist gem. §§ 49 Abs. 2, 48 Abs. 1 Personenstandsgesetz durch Beischreibung des folgenden Vermerks zu berichtigen:
Der Geburtsname des Kindes lautet " ... ".
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Gründe
I.
Das Standesamt XX wendet sich an das Amtsgericht mit einer Zweifelsvorlage, der folgender Sachverhalt zu Grunde liegt:
Am 13. Juli 2009 wurden in XX die Kinder .... und ... geboren. ... verstarb am 16. Juli 2009. Die Mutter der Kinder war zum Zeitpunkt der Geburt noch mit Herrn ... verheiratet, ihr damaliger Ehemann ist nicht der leibliche Vater der Kinder. Am 29. Oktober 2009 wurde Frau ... rechtskräftig geschieden (Amtsgericht Kempen, 18 F 56/09).
Der leibliche Vater Herr XX hat am 23. März 2010 (Bl. 6 der Akte, Vorgang Nr. XX BV Standesamt Kempen) die Vaterschaft mit Zustimmung der Kindesmutter zu ... anerkannt. Der geschiedene Ehemann hat am 24. März 2010 seine Zustimmung gem. § 1599 Abs. 2 BGB gegeben (Bl. 7 der Akte, Vorgang Nr. XX BV Standesamt Kempen). Unter dem 23. März 2010 hat der Standesbeamte in Kempen ferner einen Antrag auf Erwerb des Familiennamens der Mutter - Beantragung durch das Kind aufgenommen (Bl. 8 der Akte, Vorgang Nr. XX Standesamt Kempen). Ausweislich des genannten Antrages hat das Kind XX beantragt, den von seiner Mutter im Zeitpunkt seiner Geburt geführten Familiennamen XX als Geburtsnamen zu erhalten Die Mutter hat dem Antrag als gesetzlicher Vertreter zugestimmt.
Schließlich hat der Standesbeamte in Kempen unter dem 23. März 2010 (Bl. 9 der Akte, Vorgang Nr.XX) eine Namenserteilung gem. § 1617a Abs. 2 BGB aufgenommen. Danach hat die Mutter dem Kind XX den Familiennamen des Vaters erteilt und erklärt, dass das Kind den Geburtsnamen XX führen soll. Herr XX hat in die Namenserteilung eingewilligt.
Der Standesbeamte der Stadt Moers ist der Auffassung, die Namenserteilung für XX sei nicht eintragungsfähig, da die elterliche Sorge mit dem Tod des Kindes am 16. Juli 2009 erloschen sei und eine Namenserteilung nicht mehr möglich sei, da § 1617a Abs. 2 BGB die Namenserteilung durch den allein sorgeberechtigten Elternteil vorsieht.
Der Landrat ... hatte Gelegenheit zur Stellungnahme.
Die leiblichen Eltern der Kinder hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Binnen der gesetzten Stellungnahmefrist von 6 Wochen ist eine Stellungnahme nicht zur Akte gelangt.
II.
Die hier maßgeblichen Vorschriften lauten:
§ 1592 BGB
Vater eines Kindes ist der Mann,
1. der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist,
2. der die Vaterschaft anerkannt hat oder
3. dessen Vaterschaft nach § 1600d oder § 182 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gerichtlich festgestellt ist.
§ 1599 BGB
(1) § 1592 Nr. 1 und 2 und § 1593 gelten nicht, wenn auf Grund einer Anfechtung rechtskräftig festgestellt ist, dass der Mann nicht der Vater des Kindes ist.
(2) § 1592 Nr. 1 und § 1593 gelten auch nicht, wenn das Kind nach Anhängigkeit eines Scheidungsantrags geboren wird und ein Dritter spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft des dem Scheidungsantrag stattgebenden Urteils die Vaterschaft anerkennt; § 1594 Abs. 2 ist nicht anzuwenden. Neben den nach den §§ 1595 und 1596 notwendigen Erklärungen bedarf die Anerkennung der Zustimmung des Mannes, der im Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist; für diese Zustimmung gelten § 1594 Abs. 3 und 4, § 1596 Abs. 1 Satz 1 bis 3, Abs. 3 und 4, § 1597 Abs. 1 und 2 und § 1598 Abs. 1 entsprechend. Die Anerkennung wird frühestens mit Rechtskraft des dem Scheidungsantrag stattgebenden Urteils wirksam.
§ 1616 BGB
Das Kind erhält den Ehenamen seiner Eltern als Geburtsnamen.
§ 1617a BGB
(1) Führen die Eltern keinen Ehenamen und steht die elterliche Sorge nur einem Elternteil zu, so erhält das Kind den Namen, den dieser Elternteil im Zeitpunkt der Geburt des Kindes führt.
(2) Der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein unverheiratetes Kind allein zusteht, kann dem Kind durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den Namen des anderen Elternteils erteilen. Die Erteilung des Namens bedarf der Einwilligung des anderen Elternteils und, wenn das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, auch der Einwilligung des Kindes. Die Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden. Für die Einwilligung des Kindes gilt § 1617c Abs. 1 entsprechend.
§ 1617b BGB
(1) Wird eine gemeinsame Sorge der Eltern erst begründet, wenn das Kind bereits einen Namen führt, so kann der Name des Kindes binnen drei Monaten nach der Begründung der gemeinsamen Sorge neu bestimmt werden. Die Frist endet, wenn ein Elternteil bei Begründung der gemeinsamen Sorge seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hat, nicht vor Ablauf eines Monats nach Rückkehr in das Inland. Hat...