Durch einen Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache nach § 433 BGB verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache außerdem frei von Sach- und Rechtsmängeln (dazu Kap. 10.4 und 10.5) zu verschaffen. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.

Diese Regelungen beschreiben aber nur einen "Rahmen". Die genauen Pflichten und Rechte der Kaufvertragsparteien müssen diese bestimmen, z. B.

  • den Kaufgegenstand (= eine bewegliche oder unbewegliche Sache, vgl. Kap. 1.2),
  • dessen Güte,
  • den Kaufpreis,
  • die Lieferzeit,
  • Mängelrechte,
  • Vertragsstrafen usw.

Ergänzende Vorschriften

Bleibt der Vertrag unvollständig oder können die Vertragsparteien die BGB-Vorschriften nicht abbedingen, sind die §§ 434 bis 453 anwendbar, das allgemeine Recht der Schuldverhältnisse (= §§ 241 bis 432) sowie das 1. Buch des BGB, der "Allgemeine Teil":

  • Ist z. B. zu klären, ob eine Vertragspartei ihre zum Vertrag führende Willenserklärung anfechten (§§ 119 ff. BGB) oder widerrufen (§ 355 BGB) kann, muss man diese Bestimmungen heranziehen.
  • Geht es hingegen um die Frage, ob der Käufer Eigentum an der Sache erlangt hat, sind die §§ 929 ff. BGB aus dem 3. BGB-Buch, dem Sachenrecht, heranzuziehen.

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