Wie zuvor ausgeführt, sind die bauordnungsrechtlichen Anforderungen an barrierefreie bauliche Anlagen Ländersache, die in den jeweiligen Landesbauordnungen geregelt sind. Nach § 2 Abs. 9 MBO sind "bauliche Anlagen barrierefrei, soweit sie für Menschen mit Behinderung in der allgemein üblichen Weise ohne besondere Erschwernisse und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind". Anforderungen hinsichtlich der Verpflichtung zum barrierefreien Bauen regelt § 50 MBO. Die detaillierten technischen Voraussetzungen regelt DIN 18040: "Barrierefreies Bauen – Planungsgrundlagen" (siehe hierzu nachfolgendes Kap.).
Insbesondere für öffentliche Gebäude enthalten zahlreiche Sondervorschriften zum Baurecht weitere Vorgaben, so z. B.:
- § 28 Muster-Verkaufsstättenverordnung (MVkVO) bestimmt z. B., dass 3 %, mindestens aber 2 Stellplätze barrierefrei sein müssen;
- § 12 Abs. 2 Muster-Versammlungsstättenverordnung (MVStättV) verlangt bei Versammlungsstätten, dass mindestens 1 von je 12 erforderlichen Toiletten barrierefrei sein muss und
- § 13 MVStättV erfordert barierriefreie Stellplätze, auf die dauerhaft und leicht erkennbar hinzuweisen ist.
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