Das LG sieht die Dinge wie der Wohnungseigentümer K! Allerdings seien die Wohnungseigentümer nicht gehindert gewesen, über die Frage der Kostenverteilung erneut zu beschließen. Denn die Beschlusskompetenz nach § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG bestehe trotz einer bereits in der Vergangenheit getroffenen Entscheidung fort. Die Änderung des Umlageschlüssels entspreche aber keiner ordnungsmäßigen Verwaltung. Der Zweitbeschluss habe schützenswertes Vertrauen des K verletzt. Die Wohnungseigentümer hätten die Erhaltung der Balkone "untrennbar mit dem Modus der Finanzierung verbunden". Bei Erhaltungsmaßnahmen, mit denen erhebliche Kosten verknüpft seien, hänge die Zustimmung zur Durchführung der Maßnahme ganz entscheidend von der Umlage der Kosten ab. Das Ausmaß der eigenen finanziellen Belastung werde regelmäßig ein Beweggrund sein, die Anfechtbarkeit eines Erhaltungsbeschlusses zu prüfen. Insoweit sei die Sachlage anders, als bei der nachträglichen Änderung eines Umlageschlüssels für laufende, ohnehin anfallende Kosten (beispielsweise Müllkosten), bei denen das "ob" des Anfallens nicht infrage stehe und daher das Vertrauen auf den Umlageschlüssel gegebenenfalls weniger schutzwürdig sei. Das Vertrauen des K sei auch schützenswert, weil er durch die Verteilung der Kosten nach der Größe der Miteigentumsanteile erheblich weniger (16 % statt rund 47 %) der Gesamtkosten zu tragen habe.

Da die Position fehlerhaft sei, sei der Beschluss insgesamt für ungültig zu erklären. Die Beschlussfassung erfasse nur das Ergebnis – also die Anpassung der Vorschüsse. Dem könne nicht entgegengehalten werden, die Abrechnungsspitzen seien als Ergebnisse einer Rechenoperation von den Einzelwerten abhängig. Der Beschlussgegenstand sei das Ergebnis des Abgleichs der Ausgaben mit den Sollvorauszahlungen, die Abrechnung als solche diene nur der Vorbereitung. Solange nicht alle Einzelwerte korrekt seien, könne das Ergebnis nicht zutreffend ermittelt werden.

Für eine "teilweise Aufrechterhaltung der Abrechnungsspitzen" sei kein Raum. Dieses Vorgehen sei zwar nicht prozessökonomisch, angesichts der "klaren Positionierung des Gesetzgebers", die sich auch im Wortlaut des Gesetzes wiederfinde, aber hinzunehmen. Die Ungültigerklärung betreffe allerdings nur die laufenden Kosten der Bewirtschaftung. Soweit der Beschluss nach § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG auch die Anpassung der Vorschüsse der Rücklagen erfasse, hier der Erhaltungsrücklage (§ 19 Abs. 2 Nr. 4 WEG), bestehe kein Anlass zu einer Ungültigerklärung, denn hier wirke sich der Fehler nicht aus. Insoweit sei der Beschluss trennbar.

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