Einem zertifizierten Verwalter ist nach § 7 Satz 1 ZertVerwV gleichgestellt und darf sich nach § 7 Satz 2 ZertVerwV sogar als zertifizierter Verwalter bezeichnen, wer die Befähigung zum Richteramt, eine abgeschlossene Berufsausbildung zur Immobilienkauffrau oder zum Immobilienkaufmann, zur Kauffrau oder zum Kaufmann in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft, einen anerkannten Abschluss Geprüfter Immobilienfachwirt/Geprüfte Immobilienfachwirtin oder einen Hochschulabschluss mit immobilienwirtschaftlichem Schwerpunkt besitzt.
5.1 Befähigung zum Richteramt
Die Befähigung zum Richteramt erwirbt nach § 5 Abs. 1 DRiG, wer ein rechtswissenschaftliches Studium an einer Universität mit der ersten Prüfung und einen anschließenden Vorbereitungsdienst mit der zweiten Staatsprüfung abschließt.
5.2 Abgeschlossene Berufsausbildung zur Immobilienkauffrau/zum Immobilienkaufmann
"Immobilienkauffrau"/"Immobilienkaufmann" ist ein 3-jähriger anerkannter Ausbildungsberuf in der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft (Ausbildungsbereich Industrie und Handel). Die Einzelheiten regelt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Immobilienkaufmann/zur Immobilienkauffrau (ImmobKfmAusbV) vom 14.2.2006.
5.3 Anerkannter Abschluss Geprüfter Immobilienfachwirt/Geprüfte Immobilienfachwirtin
Nach § 1 der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss "Geprüfter Immobilienfachwirt"/"Geprüfte Immobilienfachwirtin" (ImmoFachwPrV) vom 25.1.2008, die zuletzt durch Artikel 41 der Verordnung vom 9.12.2019 geändert worden ist, kann eine berufliche Fortbildungsprüfung zum Geprüften Immobilienfachwirt/zur Geprüften Immobilienfachwirtin durchgeführt werden.
Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluss Geprüfter Immobilienfachwirt/Geprüfte Immobilienfachwirtin.
5.4 Hochschulabschluss mit immobilienwirtschaftlichem Schwerpunkt
Weder der ZertVerwV selbst, noch den Materialien zu ihrer Entstehung ist zu entnehmen, wer Absolvent eines Hochschulstudiums mit dem Schwerpunkt Immobilienwirtschaft ist. Auch die Bundesregierung hat keinen vollständigen Überblick über alle von Hochschulen angebotenen Studiengänge und über die Details der jeweiligen Studienordnungen. Im Hinblick auf das laufende Hinzukommen und Wegfallen von Studiengängen und auf Änderungen der Studieninhalte und Studienordnungen erscheint ihr eine abschließende Aufzählung von Hochschulabschlüssen, die zu einer Befreiung von der Prüfungspflicht führen, auch nicht sinnvoll. Nach Einschätzung der Bundesregierung ist davon auszugehen, dass sich die Hochschulen mit entsprechenden Informationen sowie ggf. mit Anpassungen der Studieninhalte auf die neue Rechtslage einstellen werden. Studienaufbauende Weiterbildungslehrgänge reichen jedenfalls nicht.
Selbst klären/prüfen
Was an dieser Stelle gilt, muss der Absolvent selbst klären und es muss objektiv anhand der Beschreibungen der Universitäten, Hochschulen und Fachhochschulen nachvollziehbar sein. Eine Zeitlang wird die richtige Antwort ggf. "Quelle permanenter Auseinandersetzungen" werden.
Als Hochschulabschluss mit immobilienwirtschaftlichem Schwerpunkt werden zurzeit genannt der Bachelor des Architektur- und Immobilienmanagements, des Immobilienmanagements oder des Immobilien- und Facilitymanagements oder für Real Estate und auch das Diplom der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft.
Eine Prüfung der Gleichwertigkeit oder ein Anerkennungsverfahren für ausländische Abschlüsse ist in der ZertVerwV nicht geregelt. Es gilt daher § 50a BBiG. Ausländische Berufsqualifikationen danach stehen einer bestandenen Aus- oder Fortbildungsprüfung gleich, wenn die Gleichwertigkeit der beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG) festgestellt worden ist.
5.5 Bezeichnung: Zertifizierter Verwalter (§ 7 Satz 2 ZertVerwV)
Wer nach § 7 Satz 1 ZertVerwV einem zertifizierten Verwalter gleichgestellt ist, darf sich auf Initiative des Bundesrats nach § 7 Satz 2 ZertVerwV als zertifizierter Verwalter bezeichnen und muss also nicht – wie es aber geplant war – eine Prüfung nach § 3 ZertVerwV ablegen. Es ist allerdings umstritten, ob § 7 Satz 2 ZertVerwV von der Ermächtigungsgrundlage in § 26a Abs. 2 Satz 1 WEG gedeckt ist. Denn dieser erlaubt es in Verbindung mit § 26a Abs. 1 WEG nur, nähere Bestimmungen über die Prüfung zum zertifizierten Verwalter zu erlassen.
5.6 Kontrolle der Bezeichnungsführung
Behörden kontrollieren nicht, ob eine Person berechtigt ist, sich nach § 7 Satz 2 ZertVerwV als zertifizierter Verwalter zu bezeichnen. Es ist allerdings vorstellbar und möglich, dass Konkurrenten oder qualifizierte Wirtschaftsverbände i. S. v. § 8b UWG im Rahmen von wettbewerblichen Unterlassungsansprüchen gegen Personen vorgehen, die sich zu Unrecht als "Zertifizierter Verwalter" bezeichnen.
5.7 Beschäftigte
Ungeklärt ist, was angesichts von § 8 ZertVerwV gilt, wenn...