Überwiegt das Interesse des Mieters an der Herstellung eines ausreichenden Sonnenschutzes auf dem Balkon das Interesse des Vermieters am Schutz der Bausubstanz sowie vor optischen und ästhetischen Beeinträchtigungen, kann sich ein Anspruch des Mieters auf Genehmigung des – fachgerechten – Anbaus einer Markise ergeben.

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