Die Wohnungseigentümer gestatten Wohnungseigentümer X im Jahr 2005 den Umbau seines Balkons zu einer "Terrasse". Von dieser Gestattung macht X auch Gebrauch. Ohne die anderen Wohnungseigentümer zu fragen, errichtet er zusätzlich eine Treppe, die von der Terrasse in den Garten führt. Wohnungseigentümer K kauft später dieses Wohnungseigentum von X. Erst jetzt stören sich die anderen Wohnungseigentümer an der Treppe und beschließen, diese auf Kosten aller Wohnungseigentümer abbauen zu lassen. Gegen diesen Beschluss geht Wohnungseigentümer K vor. Er ist der Meinung, die Treppe sei aufgrund des Beschlusses aus dem Jahr 2005 rechtmäßig. Außerdem stelle die leicht auszuhängende Treppe keine nachteilige bauliche Veränderung dar.

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