Die Wohnungseigentümer gestatten eine bereits errichtete Dachterrasse vor dem Wohnungseigentum 25 und den Abschluss eines Mietvertrags mit dem Sondereigentümer hinsichtlich der bereits errichteten Dachterrasse, deren Fläche im gemeinschaftlichen Eigentum steht.

Wohnungseigentümer K geht gegen diesen Beschluss vor. Er ist der Auffassung, der Beschluss widerspreche einer ordnungsmäßigen Verwaltung wegen der grundlegenden Umgestaltung der Wohnungseigentumsanlage. Außerdem sei keine Regelung über die Pflicht zur Kostentragung der Instandhaltung und Instandsetzung der im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Terrasse getroffen worden. Zudem sei ein Sondernutzungsrecht eingeräumt worden. Auch die Vermietung widerspreche ordnungsmäßiger Verwaltung.

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