Die Klage hat keinen Erfolg! Der Einbau einer Klimaanlage stelle eine bauliche Veränderung dar, die gem. § 20 Abs. 1 WEG mit einfacher Mehrheit beschlossen werden könne. Eine Zustimmung aller Eigentümer sei nicht erforderlich. Die Beschlussfassung sei nicht gem. § 20 Abs. 4 Fall 1 WEG ausgeschlossen, da das Klimagerät keine grundlegende Umgestaltung bewirke. Auch eine unbillige Benachteiligung i. S. v. § 20 Abs. 4 Fall 2 WEG, die einer Beschlussfassung entgegenstünde, liege nicht vor.

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