Mit Erfolg! K habe keinen Anspruch auf die begehrte Beschlussersetzung. Seinem Antrag stehe der Beschluss entgegen, mit dem die Terrassenerweiterung des Miteigentümers gem. § 20 Abs. 1 WEG legitimiert worden sei. Es könne dahinstehen, ob der Beschluss gegen § 20 Abs. 4 WEG oder dessen Wertungen, die im Rahmen des § 18 Abs. 2 WEG bei der Bestimmung der Grenzen ordnungsmäßiger Verwaltung zu berücksichtigen seien, verstoße. Denn der Beschluss sei mangels Anfechtung bestandskräftig geworden.

Der Beschluss sei auch nicht nichtig. Dem AG sei zwar zuzugeben, dass es nicht allein um die Gestattung einer bereits vorgenommenen baulichen Veränderung und Vergrößerung der Terrasse um 13,28 m² gehe. Z sei durch den Beschluss ein alleiniges Nutzungsrecht an der Terrasse gewährt worden. Auch sei richtig, dass dies faktisch dazu führe, dass Z einen Teil der im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Gartenfläche unter Ausschluss der übrigen Miteigentümer künftig zur alleinigen Nutzung erhalte. Diese nur schwer mit dem Gerechtigkeitsempfinden vereinbare Beschlusslage sei jedoch von der Beschlusskompetenz umfasst und entspreche dem Willen des Gesetzgebers. § 21 Abs. 1 bis 3 WEG ordneten ausdrücklich an, dass denjenigen Wohnungseigentümern, welche die Kosten für eine bauliche Veränderung zu tragen hätten, die Nutzungen daran zustünden, worunter auch das Alleingebrauchsrecht zu verstehen sei. Auf diese Weise könne über diese gesetzlichen Regelungen zu den Kosten und Nutzungen als Folge des Beschlusses gem. § 20 Abs. 1 WEG außerhalb des Grundbuchs faktisch ein gesetzliches Sondernutzungsrecht einzelner, bzw. ein Gruppensondernutzungsrecht mehrerer Wohnungseigentümer entstehen.

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