(1) 1Vorhaben nach § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 10 [Bis 14.12.2022: § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1] im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinne des § 12 oder des § 30 Abs. 1 BauGB bedürfen einschließlich ihrer Nebengebäude und Nebenanlagen keiner Baugenehmigung, wenn
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sie den Festsetzungen des Bebauungsplans entsprechen und |
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die Erschließung gesichert ist. |
2Dies gilt nicht, wenn
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die Gemeinde erklärt, dass ein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, |
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für das Vorhaben eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder einer Vorprüfung nach dem Recht über die Umweltverträglichkeitsprüfung besteht oder |
3. |
das Vorhaben nach seiner Art, Größe und Lage nahe oder innerhalb eines Betriebsbereichs im Sinne des § 3 Abs. 5 a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BimSchG) dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. EU Nr. L 197 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung unterfällt. |
(2) 1Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Eingang [Bis 31.07.2021: Vorlage] der erforderlichen Bauunterlagen bei der Gemeindeverwaltung begonnen werden; teilt die Gemeinde der Bauherrin oder dem Bauherrn vor Ablauf der Frist in Textform [Bis 31.07.2021: schriftlich] mit, dass kein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, darf die Bauherrin oder der Bauherr bereits vor Ablauf der Monatsfrist mit dem Vorhaben beginnen. 2Nach Ablauf der Monatsfrist ist die Abgabe der Erklärung nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 ausgeschlossen. 3Die Gemeindeverwaltung leitet die Bauunterlagen elektronisch an die Bauaufsichtsbehörde weiter, soweit sie nicht selbst die Aufgaben der Bauaufsicht wahrnimmt; wurden die Bauunterlagen nicht elektronisch eingereicht, leitet die Gemeindeverwaltung eine Ausfertigung der Bauunterlagen weiter. [Bis 31.07.2021: Die Gemeindeverwaltung leitet eine Ausfertigung der Bauunterlagen an die Bauaufsichtsbehörde weiter, soweit sie nicht selbst die Aufgaben der Bauaufsicht wahrnimmt.]
(3) 1Die Gemeinde kann die Erklärung nach Absatz 1 Satz 2 abgeben, wenn sie beabsichtigt, eine Veränderungssperre nach § 14 BauGB zu beschließen oder eine Zurückstellung nach § 15 BauGB zu beantragen, oder wenn sie der Auffassung ist, dass dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen. 2Erklärt die Gemeinde, dass ein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, hat sie der Bauherrin oder dem Bauherrn vorgelegte [Bis 31.07.2021: die vorgelegten] Unterlagen zurückzureichen, es sei denn, die Bauherrin oder der Bauherr hat bei Einreichung der Bauunterlagen [Bis 31.07.2021: in der Vorlage] zum Ausdruck gebracht, dass diese im Falle der Erklärung der Gemeinde nach Absatz 1 Satz 2 als Bauantrag zu behandeln sind [Bis 31.07.2021: ist]. 3Werden Unterlagen gleichzeitig bei der Bauaufsichtsbehörde elektronisch eingereicht, informiert die Gemeinde die Bauaufsichtsbehörde über die Abgabe der Erklärung nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und gegebenenfalls über die Erklärung der Bauherrin oder des Bauherrn, dass die Einreichung der Unterlagen als Bauantrag behandelt werden soll.
(4) § 62 Abs. 3, § 63 Abs. 1 und 2 [Bis 31.07.2021: § 63 Abs. 1 bis 3], § 66 Abs. 1 Satz 2 bis 4 und Abs. 6 und 7 sowie § 77 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.
(5) 1Liegen in den Fällen des § 66 Abs. 2 Satz 1 die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 und keine Ausschlussgründe nach Absatz 1 Satz 2 vor, ist auf Verlangen der Bauherrin oder des Bauherrn ein Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 durchzuführen. 2§ 62 Abs. 3, § 63 Abs. 1 und 2 [Bis 31.07.2021: § 63 Abs. 1 bis 3], § 66 Abs. 2 Satz 2 sowie § 77 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend. 3Die Sätze 1 und 2 gelten bei Vorhaben nach § 66 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 nur bis zu einer Größe von nicht mehr als 3 000 m2 Nutzfläche; zudem ist der Bauaufsichtsbehörde spätestens bei Baubeginn eine Bescheinigung der Struktur- und Genehmigungsdirektion über die Vereinbarkeit des Vorhabens mit den Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung und des Immissionsschutzrechts vorzulegen; ist die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen der Arbeitsstättenverordnung auf Grund des § 21 Abs. 4 des Arbeitsschutzgesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246) in der jeweils geltenden Fassung auf einen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung übertragen, ist insoweit eine Bescheinigung dieses Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung vorzulegen.
(6) Das Recht zur Ausführung des Vorhabens erlischt, wenn innerhalb von vier Jahren nach Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 mit dem Vorhaben nicht begonnen wurde oder die Ausführung vier Jahre unterbrochen worden ist; § 74 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(7) 1Für die vollständige oder teilweise Wiederherstellung von Gebäuden, die durch Naturkatastrophen zerstört oder beschädigt wurden und im Geltungsbereich eines Bebauu...