(1) 1Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren wird durchgeführt bei

 

1.

Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3,

 

2.

Antennen einschließlich der Masten zur Telekommunikationsversorgung,

 

3.

sonstigen Anlagen, die keine Gebäude sind, und

 

4.

Nebengebäuden und Nebenanlagen zu Vorhaben nach den Nummern 1 bis 3,

ausgenommen Sonderbauten und Anlagen, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder einer Vorprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder dem Thüringer UVP-Gesetz unterliegen. 2Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren prüft die Bauaufsichtsbehörde

 

1.

die Übereinstimmung mit den Bestimmungen über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 bis 38 BauGB,

 

2.

beantragte Abweichungen im Sinne des § 73 Abs. 1 und 2 Satz 2 sowie

 

3.

andere öffentlich-rechtliche Anforderungen, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entfällt oder ersetzt wird.

3§ 72 bleibt unberührt.

 

(2) 1Über den Bauantrag ist innerhalb von drei Monaten nach Vorlage der vollständigen Antragsunterlagen zu entscheiden; die Bauaufsichtsbehörde kann diese Frist gegenüber der Antragstellerin oder dem Antragsteller aus wichtigem Grund um bis zu zwei Monate verlängern. 2Der Antrag gilt als genehmigt, wenn über ihn nicht innerhalb der nach Satz 1 maßgeblichen Frist entschieden worden ist.

 

(3) 1Absatz 1 gilt auch für Anlagen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/2001 fallen. 2Bei diesen Anlagen ist über den Bauantrag innerhalb eines Jahres nach Vollständigkeit der Antragsunterlagen zu entscheiden; die Bauaufsichtsbehörde kann diese Frist gegenüber der Antragstellerin oder dem Antragsteller aus wichtigem Grund um bis zu einem Jahr verlängern. 3Der Antrag gilt als genehmigt, wenn über ihn nicht innerhalb der nach Satz 2 maßgeblichen Frist entschieden worden ist.

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