Entscheidungsstichwort (Thema)
Personenstandssache. Bestimmung des Kindesnamens bei Alleinsorge eines Elternteils
Leitsatz (amtlich)
Der Elternteil, dem die elterliche Sorge nachträglich übertragen wird, kann dem Kind in entsprechender Anwendung des § 1617a Abs. 2 BGB mit Einwilligung des anderen Elternteils seinen eigenen Namen erteilen (Abgrenzung zu BayObLG vom 30.5.2000, 1Z BR 11/00).
Normenkette
BGB § 161a Abs. 2, § 1618 a.F.; PStG §§ 29, 31a Abs. 1 S. 1 Nr. 7, § 45; BGB § 1617a Abs. 2
Verfahrensgang
LG Nürnberg-Fürth (Zwischenurteil vom 24.02.2000; Aktenzeichen 13 T 1237/00) |
AG Nürnberg (Zwischenurteil vom 17.01.2000; Aktenzeichen UR III 4/00) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2 gegen den Beschluß des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 24. Februar 2000 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Das 1995 geborene Kind ist der Sohn des Beteiligten zu 1, der mit der Mutter des Kindes nicht verheiratet ist. Die Eltern haben keine Sorgeerklärung abgegeben und leben nicht nur vorübergehend getrennt. Das Kind hat seinen Lebensmittelpunkt beim Vater (Beteiligter zu 1). Auf dessen Antrag, dem die Mutter zugestimmt hat, wurde ihm mit Beschluß des Amtsgerichts vom 19.10.1999 die alleinige Sorge für das Kind übertragen. Am 9.12.1999 erklärte der Beteiligte zu 1 zu Protokoll des Standesbeamten, dem Kind seinen Familiennamen zu erteilen. Die Mutter hat hierzu mit öffentlich beglaubigter Erklärung vor dem Standesbeamten am 7.12.1999 ihre Einwilligung erklärt.
Der Standesbeamte hat Zweifel, ob die Erklärung des Beteiligten zu 1 über die Namenserteilung von ihm entgegengenommen und ein entsprechender Randvermerk zum Geburtseintrag des Kindes eingetragen werden darf.
Das Amtsgericht hat auf Vorlage des Beteiligten zu 2 (Standesamtsaufsicht) mit Beschluß vom 17.1.2000 den Standesbeamten angewiesen, von Bedenken gegen die Änderung des Familiennamens des Kindes abzusehen. Gegen diese am 24.1.2000 zugestellte Entscheidung hat der Beteiligte zu 2 am 1.2.2000 sofortige Beschwerde eingelegt, die das Landgericht mit Beschluß vom 24.2.2000 zurückgewiesen hat. Gegen diese am 13.3.2000 zugestellte Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde vom 20.3.2000 des Beteiligten zu 2.
II.
Das Rechtsmittel ist als sofortige weitere Beschwerde zulässig; es ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 49 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 48 Abs. 1 PStG, § 27 Abs. 1, § 29 Abs. 2, § 29 Abs. 1 Satz 3, § 29 Abs. 4, § 21, §22 Abs. 1 FGG). Das Rechtsmittel ist aber in der Sache ohne Erfolg.
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
Nach § 1618 BGB a.F. habe der Vater eines nichtehelichen Kindes, auch wenn er unverheiratet war, diesem seinen Namen erteilen können. Die seit 1.7.1998 geltende Neufassung der Vorschrift sehe dies nicht mehr vor. Nunmehr könne der allein sorgeberechtigte Elternteil dem Kind mit Zustimmung des anderen Elternteils dessen Namen erteilen (§ 1617a Abs. 2 Satz 1 BGB). Diese Vorschrift sei beim Wechsel des Sorgerechts auf den anderen Elternteil analog dahin anzuwenden, daß der allein Sorgeberechtigte dem Kind auch den eigenen Namen mit Zustimmung des anderen Elternteils erteilen könne. Die analoge Anwendung sei zulässig, weil es sich um eine ungewollte Lücke im Gesetz handle.
2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand (§ 27 Abs. 1 FGG, § 550 ZPO).
a) Gegenstand der nach § 45 Abs. 2 PStG zulässigen Vorlage ist der Zweifelsfall, ob der Standesbeamte die Erklärung des Beteiligten zu 1 über die Erteilung seines Familiennamens als Namen des Kindes entgegenzunehmen und dem Geburtenbuch im Wege eines Randvermerks gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit der entsprechenden Anwendung von § 31a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7, Abs. 2 Satz 1, Satz 2 Halbsatz 1 PStG einzutragen hat.
b) Die Vorinstanzen haben die Verpflichtung des Standesbeamten, die Namenserteilungserklärung des Beteiligten zu 1 vom 9.12.1999 entgegenzunehmen und einen entsprechenden Randvermerk im Geburtenbuch des Kindes beizuschreiben, zu Recht bejaht.
aa) Gemäß Art. 224 § 3 Abs. 1 Satz 1 EGBGB behält ein vor dem 1.7.1998 geborenes Kind seinen Geburtsnamen, den es zu diesem Zeitpunkt geführt hat. Dies ist der Familienname der Mutter, da das Kind nicht ehelich geboren wurde (§ 1617 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F.).
Jedoch kann gemäß Art. 224 § 3 Abs. 1 Satz 2 EGBGB eine nachträgliche Namensänderung im Rahmen der §§ 1617a Abs. 2, 1617b, 1617c und 1618 BGB erfolgen. Diese Vorschriften sehen jedoch eine Namensänderung für den Fall nicht vor, daß der Elternteil, dessen alleinige Sorge erst begründet wurde, nachdem das Kind bereits einen Namen erhalten hatte, dem Kind den eigenen Namen erteilen will. § 1617a Abs. 2 BGB regelt vielmehr nur den Fall, daß der allein sorgeberechtigte Elternteil dem Kind den Namen des anderen Elternteils erteilt.
Die Vorschriften zur Namensgestaltung enthalten zwingendes Recht; das Namensbestimmungsrecht der Eltern ist grundsätzlich durch die gesetzlich vorgegebenen Wahlmöglichkeiten eingeschränkt (vgl. Palandt/Diederichsen BGB 59. Aufl...