Entscheidungsstichwort (Thema)
Kindesname
Leitsatz (amtlich)
Der Vater, dem nach dem Tod der sorgeberechtigten Mutter, deren Namen das Kind trägt, die elterliche Sorge übertragen wird, kann dem Kind seinen eigenen Namen erteilen (Fortführung von BayObLG vom 4.7.2000, 1Z BR 48/00 = FamRZ 2000, 1435).
Normenkette
BGB § 1617a Abs. 2
Verfahrensgang
LG Nürnberg-Fürth (Beschluss vom 04.12.2003; Aktenzeichen 13 T 7407/03) |
AG Nürnberg (Aktenzeichen UR III 224/02) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des LG Nürnberg-Fürth vom 4.12.2003 wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Das Kind wurde am 2.7.1996 während der Ehe der Mutter mit dem Scheinvater geboren; dieser hat die Ehelichkeit rechtskräftig angefochten. Der Beteiligte zu 1) hat die Vaterschaft anerkannt. Am 20.6.2002 verstarb die Mutter des Kindes. Die elterliche Sorge wurde dem Vater (Beteiligter zu 1)) übertragen.
Am 23.9.2002 erklärte der Beteiligte zu 1) in standesamtlich beglaubigter Form, dass er dem Kind seinen Familiennamen erteile; zugleich erklärte er als gesetzlicher Vertreter des Kindes dessen Einwilligung. Der Standesbeamte hat Zweifel, ob die Namenserteilung nach dem Tod der Mutter, deren Einwilligung nicht mehr eingeholt werden kann, wirksam ist. Er hat hierzu gem. § 45 Abs. 2 PStG gerichtliche Entscheidung beantragt.
Das AG entschied mit Beschluss vom 21.7.2003, dass die Erteilung des Namens des sorgeberechtigten Elternteils in analoger Anwendung des § 1617a Abs. 2 S. 1 BGB wirksam wird, wenn die Einwilligung des nichtsorgeberechtigten Elternteils, weil verstorben, nicht möglich ist. Die Standesamtsaufsicht (Beteiligte zu 2) ) legte sofortige Beschwerde ein, mit dem Ziel, die vom AG vertretene Rechtsauffassung bestätigen zu lassen. Dem entsprach das LG durch Beschluss vom 4.12.2003, mit dem es die sofortige Beschwerde zurückwies. Mit ihrer sofortigen weiteren Beschwerde will die Standesamtsaufsicht eine obergerichtliche Klärung und Bestätigung der Vorinstanzen herbeiführen.
II. Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig, insb. form- und fristgerecht eingelegt (§ 49 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, § 48 Abs. 1 PStG, § 27 Abs. 1, § 29 Abs. 1, 2 und 4, § 22 Abs. 1 FGG). Sie führt in der Sache zur Bestätigung der landgerichtlichen Entscheidung.
1. Das LG hat im Wesentlichen ausgeführt: In entsprechender Anwendung des § 1617a Abs. 2 BGB könne der Elternteil, dem die elterliche Sorge nachträglich übertragen worden sei, dem Kind mit Einwilligung des anderen (nicht sorgeberechtigten) Elternteils seinen eigenen Namen erteilen. Ist die Einwilligung des anderen Elternteils nicht möglich, weil er verstorben ist, sei die Namenserteilung ohne diese Einwilligung zulässig. Das Zustimmungserfordernis diene dem Schutz des anderen Elternteils, über dessen Namen "verfügt" werde. Bei Versterben dieses Elternteils entfalle aber dieses Schutzbedürfnis; ein Interesse - hier: der Mutter - an der Fortführung der Namensgleichheit bestehe nach deren Tod nicht mehr. Vielmehr befinde sich das Kind in einer ähnlichen Situation, wie sie § 1618 BGB regle; es werde von einer Person vertreten, die nicht seinen Namen trage. Auch im Fall des § 1618 BGB werde die Zustimmung von anderen Verwandten des Kindes, die den bisherigen Namen des Kindes tragen, ebenso wenig wie eine familiengerichtliche Ersetzung der Zustimmung für erforderlich gehalten.
2. Die Entscheidung des LG hält der rechtlichen Nachprüfung stand (§ 48 Abs. 1 PStG, § 27 Abs. 1 FGG, § 546 ZPO). Die Vorinstanzen haben zu Recht die Wirksamkeit der Namenserteilung bejaht.
a) Gegenstand der nach § 45 Abs. 2 PStG zulässigen Vorlage ist der Zweifelsfall, ob der Standesbeamte die Erklärung des Beteiligten zu 1) über die Erteilung seines Familiennamens als Namen des Kindes im Geburtenbuch im Wege eines Randvermerks gem. § 30 Abs. 1 S. 1 i.V.m. der entsprechenden Anwendung von § 31a Abs. 1 S. 1 Nr. 7, Abs. 2 S. 1, S. 2 Halbsatz 1 PStG einzutragen hat.
b) Gemäß Art. 224 § 3 Abs. 1 S. 1 EGBGB behält ein vor dem 1.7.1998 geborenes Kind seinen Geburtsnamen, den es zu diesem Zeitpunkt geführt hat. Das ist hier der Name der Mutter. Zunächst hatte das Kind wegen seiner scheinehelichen Geburt den Ehenamen der Mutter und des Scheinvaters als Geburtsnamen erhalten (§ 1616 Abs. 1 BGB i.d.F. des FamNamRG 1994). Mit rechtskräftiger Anfechtung der Ehelichkeit (§ 1593 BGB a.F.) verlor das Kind mit Rückwirkung auf den Tag der Geburt den Status der Ehelichkeit und damit auch den Ehenamen als Geburtsnamen; der Geburtsname bestimmte sich nun nach § 1617 Abs. 1 BGB a.F., wonach das nach damaligem Recht nichteheliche Kind den Familiennamen erhielt, den die Mutter zur Zeit der Geburt des Kindes geführt hat (vgl. Staudinger/Coester, BGB, 12. Aufl., 1993, § 1593 Rz. 35, § 1616 Rz. 8, § 1617 Rz. 19; Wagenitz/Bornhofen, FamNamRG, § 1616 BGB Rz. 18). Geändert hat sich dadurch allerdings nur der rechtliche Anknüpfungspunkt (Ableitung des Kindesnamens allein vom Mutternamen), nicht der tatsächliche Name; denn zum Zeitpunkt der Geburt hat die...