Leitsatz (amtlich)

Anweisung des AG an den Standesbeamten, wegen Zweifeln an der Identität des Vaters die Eintragung eines Kindes in das Geburtenbuch vorläufig nicht vorzunehmen.

 

Verfahrensgang

LG Regensburg (Beschluss vom 20.08.2003; Aktenzeichen 7 T 329/03)

AG Regensburg (Aktenzeichen UR III 52/02)

 

Tenor

I. Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des LG Regensburg vom 20.8.2003 wird zurückgewiesen.

II. Zur Klarstellung wird der Beschluss des AG Regensburg vom 4.6.2003 wie folgt neu gefasst:

Der zuständige Standesbeamte des Standesamts Bogen wird angewiesen, derzeit keine Beurkundung der Geburt des Kindes unter Eintragung des Vor- und Familiennamens des Vaters vorzunehmen.

III. Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 3.000 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Beteiligte zu 1) reiste erstmals 1997 nach Deutschland ein und stellte am 19.8.1997 unter Vorlage eines irakischen Personalausweises auf den Namen A, geboren am 9.5.1968, beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge einen Asylantrag, der am 15.4.1998 abgelehnt wurde. Der Personalausweis wurde vom Bayerischen Landeskriminalamt auf seine Echtheit überprüft; Anhaltspunkte für eine Formularnachahmung oder Abänderung wurden nicht festgestellt. Bevor der Beteiligte zu 1) im Asylverfahren angehört werden konnte, war er bereits wieder ausgereist. Am 16.1.2001 reiste der Beteiligte zu 1) erneut nach Deutschland ein und stellte am 26.1.2001 unter dem Namen B, geboren am 5.6.1967, erneut Asylantrag. Bei seiner Anhörung am 16.3.2001 stritt er zunächst ab, mit dem Antragsteller vom 19.8.1997 identisch zu sein, räumte dies aber nach Vorhalt identischer Fingerabdrücke ein. Sein richtiger Name sei B. Hierzu legte er eine irakische Heiratsurkunde vor, die ihn unter diesem Namen und dem Geburtsdatum 5.6.1967 ausweist und die eine Eheschließung mit C unter dem Datum vom 20.1.1990 bezeugt. Das Bayerische Landeskriminalamt konnte die Echtheit der Urkunde wegen fehlender Vergleichsmaterialien nicht bestätigen. Unter dem in der Heiratsurkunde aufgeführten Namen wurde die angebliche Ehefrau mit Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 18.6.2001 als Flüchtling anerkannt. Ihre Aufenthaltsbefugnis erstreckt sich auch auf ihre drei zwischen 1993 und 1997 geborenen Kinder.

Am 18.3.2002 brachte die angebliche Ehefrau des Beteiligten zu 1) im Kreiskrankenhaus ein Mädchen zur Welt, das den Namen „X.” erhalten sollte. Der Standesbeamte hat Zweifel an der Identität des Beteiligten zu 1) und legte die Sache mit Verfügung vom 4.10.2002 dem AG zur Entscheidung darüber vor, mit welchem Namen und welchem Familiennamen der Eltern die Geburt des Kindes beurkundet werden solle. Der Beteiligte zu 1) gab unter dem 3.2.2003 eine eidesstattliche Versicherung ab, dass es sich bei dem Namen A um einen falschen Namen handle, der ihm bei seiner ersten Einreise neben den dazugehörigen Dokumenten von einem Schlepper gegeben worden sei. Mit Beschluss vom 4.6.2003 wies das AG den Standesbeamten an, derzeit keine Beurkundung der Geburt des Kindes vorzunehmen. Die gegen diese Entscheidung eingelegte Beschwerde des Beteiligten zu 1) wies das LG mit Beschluss vom 20.8.2003 zurück. Gegen den Beschluss des LG wendet sich der Beteiligte zu 1) mit der weiteren Beschwerde.

II. Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) ist statthaft (§ 49 Abs. 1 S. 2, § 48 Abs. 1 PStG, § 27 FGG) und auch i.Ü. zulässig (§ 29 Abs. 1, Abs. 4, § 20 FGG). Sie ist aber in der Sache ohne Erfolg.

1. Das LG hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die Beurkundung der Geburt des Kindes „X.” könne erst erfolgen, wenn die Personalien seiner Eltern feststünden. Im vorliegenden Fall stehe jedoch nicht fest, welchen Namen der Beteiligte zu 1) führe und ob er mit der Mutter des Kindes verheiratet sei. Die Angaben in dem vom Beteiligten zu 1) bei erster Einreise vorgelegten irakischen Personalausweis und in der bei der zweiten Einreise vorgelegten Heiratsurkunde widersprächen sich; ob eine dieser Urkunden gefälscht ist, könne nicht festgestellt werden. Angesichts des Verhaltens des Beteiligten zu 1) im Asylverfahren könne seiner eidesstattlichen Versicherung keine maßgebliche Bedeutung beigemessen werden. Weitere Erkenntnisquellen stünden derzeit nicht zur Verfügung.

2. Die Entscheidung des LG hält der rechtlichen Nachprüfung (§ 48 Abs. 1 PStG, § 27 Abs. 1 FGG, § 546 ZPO) stand.

a) Zutreffend sind die Vorinstanzen (stillschweigend) davon ausgegangen, dass die im Hinblick auf die irakische Staatsangehörigkeit des Beteiligten zu 1) zu prüfende internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte gegeben und das deutsche Verfahrensrecht anzuwenden ist. Es geht um die von dem deutschen Standesbeamten vorzunehmende Eintragung in das Geburtenbuch; die internationale Zuständigkeit folgt aus der örtlichen Zuständigkeit (vgl. § 16 S. 1 PStG).

b) Gegenstand der gem. § 45 Abs. 2 PStG zulässigen Vorlage des Standesbeamten an das AG ist die Frage, ob der Standesbea...

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