Entscheidungsstichwort (Thema)

Adoptionssache. Adoptionsverfahren (hier: Zustimmungsersetzung für den Vater)

 

Leitsatz (amtlich)

Ob das Unterbleiben der Adoption dem Kind zu unverhältnismäßigem Nachteil im Sinne von § 1748 Abs. 4 BGB gereichen würde, kann nur nach umfassender Abwägung der Umstände des Einzelfalles unter Berücksichtigung der Interessen des Kindes und des Vaters entschieden werden.

 

Normenkette

BGB § 1748 Abs. 4

 

Verfahrensgang

LG Hof (Aktenzeichen 2 T 129/00)

AG Hof (Aktenzeichen XVI 24/99)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluß des Landgerichts Hof vom 8. Februar 2001 wird zurückgewiesen.

II. Der Beteiligte zu 1 hat die dem Beteiligten zu 4 im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen Kosten zu erstatten.

III. Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 5.000 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Der fünf Jahre alte Beteiligte zu 1 ist das Kind der Beteiligten zu 2 und des Beteiligten zu 4. Die Eltern des Kindes sind nicht miteinander verheiratet; die Beteiligte zu 2 hat die alleinige elterliche Sorge. Der Beteiligte zu 4 hat die Vaterschaft und seine Unterhaltspflicht anerkannt, nachdem er die Vaterschaft zunächst bestritten hatte und in einem gegen ihn gerichteten Vaterschaftsfeststellungsprozeß ein Abstammungsgutachten erholt worden war. Er zahlt regelmäßig Unterhalt für das Kind.

Die Beteiligte zu 2 lebt seit Anfang 1998 mit dem Beteiligten zu 3 zusammen. Das Kind wächst in diesem Haushalt auf. Am 14.5.1999 heirateten die Beteiligten zu 2 und 3. Sie führen den Namen des Beteiligten zu 3 als Ehenamen und haben diesen Namen auch dem Beteiligten zu 1 erteilt. Gegen Ende 2000 wurde ein gemeinsames Kind der Beteiligten zu 2 und 3 geboren.

Seit der Trennung der Beteiligten zu 2 vom Beteiligten zu 4 im Jahr 1997 hat der Beteiligte zu 4 in unregelmäßigen Abständen seinen Sohn bei der Beteiligten zu 2, später im gemeinsamen Haushalt der Beteiligten zu 2 und 3, besucht. Mitte 1999 stellte er beim Familiengericht einen Antrag auf Gestattung des persönlichen Umgangs mit dem Kind. Dieser Antrag wurde im Dezember 1999 zurückgenommen, nachdem sich die Beteiligten zu 2 und 4 auf ein vierwöchentliches Besuchsrecht geeinigt hatten. Im April 2000 beantragte der Beteiligte zu 4 erneut beim Familiengericht eine Umgangsregelung; dieses Verfahren ist noch anhängig.

Der Beteiligte zu 3 möchte den Beteiligten zu 1 als Kind annehmen und hat mit notarieller Urkunde vom 21.10.1999 einen entsprechenden Antrag gestellt. Die Beteiligte zu 2 hat für sich und als gesetzliche Vertreterin für den Beteiligten zu 1 die Einwilligung in die Adoption erklärt. Der Beteiligte zu 4 hat die Einwilligung verweigert. Auf Antrag des Beteiligten zu 1 hat das Vormundschaftsgericht nach persönlicher Anhörung der Beteiligten mit Beschluß vom 23.8.2000 die Einwilligung des Beteiligten zu 4 ersetzt. Auf die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 4 hat das Landgericht nach erneuter persönlicher Anhörung der Beteiligten mit Beschluß vom 8.2.2001 die amtsgerichtliche Entscheidung aufgehoben und den Ersetzungsantrag abgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1, mit der er seinen Antrag auf Ersetzung der Einwilligung weiterverfolgt.

II.

Das Rechtsmittel ist als sofortige weitere Beschwerde statthaft (§ 27 Abs. 1 Satz 1, § 29 Abs. 2, § 53 Abs. 1 Satz 2, § 60 Abs. 1 Nr. 6 FGG; vgl. Keidel/Kahl FGG 14. Aufl. § 29 Rn. 38 m.w.N.). Es ist form- und fristgerecht eingelegt (§ 29 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 4, § 22 Abs. 2 FGG) und auch im übrigen zulässig. Als Antragsteller ist der Beteiligte zu 1 beschwerdeberechtigt, da das Beschwerdegericht die seinem Antrag stattgebende Entscheidung des Vormundschaftsgerichts zu seinen Ungunsten abgeändert hat (§ 20 Abs. 1 und 2, § 29 Abs. 4 FGG).

Das Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Das Landgericht hat im wesentlichen ausgeführt:

An den konkreten Lebensverhältnissen des Kindes verändere die Adoption, daß das bisherige Umgangsrecht des leiblichen Vaters gänzlich entfalle. Ansonsten werde das Kind – wie schon bisher – in dem wohlbehüteten Familienverband mit seiner leiblichen Mutter, dem Stiefvater und seinem kürzlich geborenen Geschwisterchen aufwachsen. Den namensrechtlichen Interessen des Kindes sei schon durch seine Einbenennung entsprochen worden. Die Adoption würde im vorliegenden Falle nur dazu dienen, die bestehende tatsächliche Situation rechtlich abzusichern. Daß das Kind mit dem Stiefvater einen erheblich zuverlässigeren Unterhaltsschuldner erhalten würde, sei nicht erkennbar. Zudem habe der leibliche Vater bislang seinen Unterhaltsverpflichtungen vollauf entsprochen.

Die Ausübung des Umgangsrechts stelle für das Kind keinen entscheidenden Nachteil dar. Die Mutter habe von Problemen während der Ausübung des Umgangsrechtes des leiblichen Vaters mit dem Kind nichts erwähnt. Sie habe vielmehr bekundet, daß sie gegen Besuche des leiblichen Vaters nichts einzuwenden habe. Erst als die Verdienstbescheinigung von de...

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