Entscheidungsstichwort (Thema)
Fortführung einer KG
Leitsatz (amtlich)
Die Firma einer nach Ausscheiden des einzigen Komplementärs aufgelösten Kommanditgesellschaft kann von dem Kommanditisten fortgeführt werden, der sämtliche Gesellschaftsanteile erworben hat.
Normenkette
HGB § 24
Verfahrensgang
LG Kempten (Gerichtsbescheid vom 20.09.1999; Aktenzeichen 1 HKT 1129/99) |
AG Kempten |
Tenor
I. Der Beschluß des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 20. September 1999 und die Verfügung des Amtsgerichts Kempten vom 25. März 1999 werden aufgehoben.
II. Die Akten werden zur erneuten Behandlung an das Amtsgericht Kempten zurückgegeben.
Gründe
I.
Im Handelsregister ist seit dem 30.4.1991 die Firma „A-Grundstücks- und Verwaltungs KG” eingetragen.
Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob der Beschwerdeführer B – er war Kommanditist der KG und hat inzwischen sämtliche Anteile der Gesellschaft erworben – die eingetragene Firma mit dem Zusatz „Inhaber B e.K.” fortführen darf. Seiner darauf abzielenden Anmeldung zum Handelsregister liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Bei der KG handelte es sich um eine Familiengesellschaft, die 1920 als GmbH unter der Firma „A, Fabrik mathematischer Instrumente, X, Gesellschaft mit beschränkter Haftung” gegründet, im Januar 1935 in die offene Handelsgesellschaft „A, Fabrik mathematischer Instrumente” mit dem Sitz in X umgewandelt und schließlich 1955 als KG unter der Firmenbezeichnung „A, Fabrik mathematischer Instrumente, X KG” fortgeführt wurde, Laut Anmeldung zum Handelsregister vom 12.4.1991 hat die KG das bewegliche und Teile des unbeweglichen Anlagevermögens einschließlich des Geschäftswertes der KG auf die Firma B GmbH „durch Verpachtung” übertragen, als Unternehmensgegenstand seither die Verwaltung von Grundstücken und Beteiligungen und infolge dessen die Firma in „A Grundstücks- und Verwaltungs KG” geändert. Die Firmenänderung wurde am 30.4.1991 im Handelsregister eingetragen. Am 12.9.1991 wurde zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet, daß der (einzige) persönlich haftende Gesellschafter C ausgeschieden und an dessen Stelle die bisherige Kommanditist in D neu persönlich haftende Gesellschafterin sei. Im Handelsregister eingetragen wurde am 10.2.1993 lediglich das Ausscheiden des persönlich haftenden Gesellschafters C. Die Gesellschaft hatte seinerzeit noch zwei Gesellschafter, die Kommanditistinnen E mit einer Einlage von 32 500 DM und F mit einer Einlage von 125 000 DM. Unter ihnen bestand Streit, ob F nach dem Gesellschaftsvertrag persönlich haftende Gesellschafterin sein könne. Zu einer Entscheidung dieser Frage kam es nicht, weil F am 18.8.1992 verstarb. In der Folgezeit wurde vor Gericht darüber gestritten, wer als Komplementär bzw. Kommanditist an der KG beteiligt ist. Das Verfahren auf Eintragung eines persönlich haftenden Gesellschafters im Handelsregister wurde deshalb ausgesetzt. Der Rechtsstreit führte 1998 zu einem außergerichtlichen Vergleich und zur Übertragung aller Geschäftsanteile auf den Beschwerdeführer.
Am 14.8.1998 meldeten E und der Beschwerdeführer B zur Eintragung im Handelsregister an, daß E unter Übertragung ihrer Einlage von 32 500 DM auf den Beschwerdeführer aus der Gesellschaft ausgeschieden und Letzterer mit dieser Einlage als Kommanditist in die Gesellschaft eingetreten sei. Am 2.3.1999 meldete der Beschwerdeführer weiter an, F sei wegen Ablebens aus der Gesellschaft ausgeschieden, ihre Erben seien mit dem Kommanditanteil von 125 000 DM in die Gesellschaft eingetreten und hätten diesen auf ihn (Beschwerdeführer) übertragen. Er sei mit dieser Einlage als Kommanditist in die Gesellschaft eingetreten, das Gesamtgesellschaftsvermögen sei ihm angewachsen. Er führe das Geschäft als Alleininhaber fort mit der Firma: „A Grundstücks- und Verwaltungs KG Inhaber: B e.K.”. Das Registergericht wies am 25.3.1999 beide Anmeldungen zurück. Die von den Urkundsnotaren unter Berufung auf § 129 FGG namens des Beschwerdeführers eingelegte Beschwerde wies das Landgericht mit Beschluß vom 20.9.1999 zurück. Hiergegen wendet sich die für den Beschwerdeführer eingelegte weitere Beschwerde der Notare.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig. Es konnte von den Urkundsnotaren für den Beschwerdeführer, ohne Zuziehung eines Rechtsanwalts (§ 29 Abs. 1 Satz 3 FGG) eingelegt werden, da diese vor dem Registergericht unter Bezugnahme auf § 129 FGG selbst die Eintragung beantragt hatten. Die Notare konnten den Anmelder gemäß § 129 FGG vertreten, da dieser zur Anmeldung verpflichtet war (vgl. BayObLG FGPrax 1995, 44): gemäß § 29 HGB hat jeder Kaufmann seine Firma und den Ort seiner Handelsniederlassung zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
Das Rechtsmittel ist begründet.
1. Das Landgericht hat ausgeführt, das Registergericht habe zu Recht die Anmeldungen zurückgewiesen, da diese nicht eintragungsfähig seien. Aufgrund der Betriebsaufspaltung im Jahre 1991 sei die Gesellschaft in eine Besitz-KG und eine Betriebs-GmbH zerfallen. Danach habe neben der GmbH ersichtlich nur eine BGB-Gesellsch...