Entscheidungsstichwort (Thema)
Ungültigerklärung von Eigentümerbeschlüssen
Leitsatz (amtlich)
- Eine wirksame und fristgerechte Beschwerde liegt vor, wenn innerhalb der Rechtsmittelfrist die Beschwerdeschrift ohne die letzte Seite mit der Unterschrift des Rechtsanwalts bei Gericht eingeht, aber gleichzeitig eine Abschrift davon mit einem von dem Rechtsanwalt unterschriebenen Beglaubigungsvermerk.
- Wird ein Eigentümerbeschluß, der die Genehmigung der Jahresabrechnung und die Entlastung des Verwalters zum Gegenstand hat, für ungültig erklärt, kann die Anfechtung auf die Ungültigerklärung der Genehmigung der Jahresabrechnung beschränkt werden.
- Werden in der Jahresabrechnung durch Rechtsstreitigkeiten entstandene Kosten auch auf einen Wohnungseigentümer umgelegt, der sie nicht zu tragen hat, betrifft der Mangel nur die Einzelabrechnungen, aber die aller Wohnungseigentümer. Er wird nicht dadurch behoben, daß dem betreffenden Wohnungseigentümer der entsprechende Betrag auf sein Wohngeldkonto gutgeschrieben wird.
- Solange keine Meßeinrichtungen für eine verbrauchsabhängige Abrechnung der Heizungs- und Warmwasserkosten vorhanden sind, verstößt eine verbrauchsunabhängige Abrechnung nicht gegen die Grundsätze ordnungsmäßiger Verwaltung. Jeder Wohnungseigentümer kann aber verlangen, daß entsprechend der Heizkostenverordnung und der Gemeinschaftsordnung Meßeinrichtungen für eine Verbrauchserfassung angebracht und verbrauchsabhängig abgerechnet wird.
- Eine Beschränkung des Kreises derjenigen Personen, durch die sich ein Wohnungseigentümer in der Eigentümerversammlung vertreten lassen kann, ist zulässig.
Normenkette
WEG §§ 23, 25, 28, 45
Verfahrensgang
LG München II (Beschluss vom 24.03.2000; Aktenzeichen 6 T 5776/99) |
AG Wolfratshausen (Beschluss vom 26.08.1999; Aktenzeichen 3 UR II 19/97) |
Tenor
- Die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landgerichts München II vom 24. März 2000 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die in der Eigentümerversammlung vom 28. Juli 1997 unter Tagesordnungspunkt 3 gefaßten Eigentümerbeschlüsse hinsichtlich des Abrechnungspostens “Rechtskosten” in den Einzelabrechnungen für das Jahr 1996 und hinsichtlich der Entlastung des Verwalters für die Jahre 1995 und 1996 für ungültig erklärt werden.
Von den Gerichtskosten des Verfahrens vor dem Amtsgericht haben die Antragstellerin und die Antragsgegner, diese als Gesamtschuldner, jeweils die Hälfte zu tragen. Von den Gerichtskosten des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen die Antragstellerin 9/10 und die Antragsgegner als Gesamtschuldner 1/10.
Die Antragstellerin hat den Antragsgegnern die Hälfte ihrer außergerichtlichen Kosten im Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren zu erstatten. Eine weitergehende Kostenerstattung findet in keinem Rechtszug statt.
Die Kostenentscheidung des Landgerichts wird entsprechend abgeändert.
Der Geschäftswert für das Verfahren vor dem Amtsgericht wird auf 120.883 DM und der des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens auf jeweils 66.150 DM festgesetzt.
Die Geschäftswertfestsetzung des Landgerichts wird entsprechend abgeändert.
Tatbestand
I.
Die Antragstellerin und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von dem weiteren Beteiligten verwaltet wird.
§ 7 Abs. 4 der in der Teilungserklärung vom 20.8.1997 enthaltenen Gemeinschaftsordnung lautet auszugsweise wie folgt:
Die Heizungskosten und die Kosten der Warmwasserversorgung werden zu 50 % nach Wohnfläche wie sie in der Anlage II ausgewiesen sind, auf die Wohnungseigentümer und zu 50 % anhand des festgestellten Verbrauchs umgelegt.
Zur Ermittlung der Verbrauchswerte werden entsprechende Meßeinrichtungen eingebaut.
In der Eigentümerversammlung vom 28.7.1997 faßten die Wohnungseigentümer unter Tagesordnungspunkt (TOP) 3 folgenden Beschluß:
Die Versammlung genehmigt die Rechnungslegungen und die Tätigkeiten der Hausverwaltung für die Wirtschaftsjahre 1995 und 1996.
Die Antragstellerin hat unter anderem beantragt, den Eigentümerbeschluß zu TOP 3 für ungültig zu erklären. Das Amtsgericht hat dem Antrag am 26.8.1999 stattgegeben, das Landgericht hat ihn durch Beschluß vom 24.3.2000 abgewiesen. Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit der sofortigen weiteren Beschwerde.
Entscheidungsgründe
II.
Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
1. Das Landgericht hat ausgeführt: Unschädlich sei, daß die Abrechnungen der Einladung zu der Versammlung vom 28.7.1997 nicht beigelegen hätten. Jedenfalls die Abrechnung von 1995 sei Gegenstand einer früheren, gescheiterten Beschlußfassung gewesen. Entscheidend sei im übrigen, daß die Abrechnungen bei der Abstimmung vorlägen. Die Antragstellerin behaupte nicht, daß die Wohnungseigentümer Abrechnungen genehmigt hätten, die sie nicht gekannt hätten.
Soweit die Antragstellerin bestreitet, daß ihr Rechtskosten in Höhe von 350,71 DM gutgeschrieben worden seien, geschehe dies ohne Erfolg. Denn sie hätte anhand der seitdem erstellten Abrechnung feststellen können, ob ein entsprechender Betrag berü...