Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachlaßsache

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Anwendung der Auslegungsregel des § 2087 Abs. 1 BGB bei Zuwendung des hälftigen Miteigentums an der Ehewohnung an den Ehegatten, wenn im Zeitpunkt der Testamentserrichtung (1980) und des Erbfalls (1981) weiteres Grundvermögen der Erblasserin in der ehemaligen DDR enteignet worden war.

 

Normenkette

BGB § 2087 Abs. 1, § 2088 Abs. 1, § 2361 Abs. 1

 

Verfahrensgang

AG Weiden i.d. OPf. (Zwischenurteil vom 25.01.2000; Aktenzeichen VI 162/91)

 

Tenor

I. Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2 gegen den Beschluß des Landgerichts Weiden i.d. OPf. vom 14. April 2000 wird zurückgewiesen.

II. Der Wert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 105.000,– DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Der Senat hat in dieser Sache bereits mit Beschluß vom 12.10.1999 (Az. 1Z BR 34/99) entschieden; wegen des Sachverhalts wird auf diese Entscheidung Bezug genommen.

Das Nachlaßgericht hat mit Beschluß vom 8.11.1999 den der Beteiligten zu 2 erteilten gemeinschaftlichen Erbschein eingezogen; diese hat die ihr erteilten Ausfertigungen am 3.12.1999 und am 15.12.1999 zurückgegeben. Das Nachlaßgericht hat nach Erholung von Auskünften durch das Staatliche Amt zur Regelung offener Vermögens fragen über Grundbesitz der Erblasserin im Bezirk Jena dem Beteiligten zu 1 am 25.1.2000 einen Erbschein erteilt, der ihn als Alleinerben der Erblasserin ausweist. Zugleich erteilte es ihm einen weiteren Erbschein als Alleinerben der Erblasserin in bezug auf das Grundeigentum in der ehemaligen DDR unter Anwendung des ZGB der DDR. Gegen die Erteilung der Erbscheine vom 25.1.2000 legte die Beteiligte zu 2 Beschwerde ein. Mit Beschluß vom 14.4.2000 wies das Landgericht das Nachlaßgericht an, den gegenständlich beschränkten Erbschein vom 25.1.2000 einzuziehen; im übrigen wies es die Beschwerde zurück und setzte den Beschwerdewert auf DM 105.000,– fest. Mit Beschluß vom 20.4.2000 zog das Nachlaßgericht den gegenständlich beschränkten Erbschein ein; der Beteiligte zu 1 gab die ihm erteilte Ausfertigung am 3.5.2000 zurück. Gegen die Entscheidung des Landgerichts vom 14.4.2000 legte die Beteiligte zu 2 weitere Beschwerde ein, soweit das Landgericht die Einziehung des unbeschränkten Erbscheins vom 25.1.2000 abgelehnt hat. Sie erstrebt die Erteilung eines Erbscheins, der die Beteiligten als gesetzliche Erben der Erblasserin zu je 1/3 ausweisen soll.

II.

Die weitere Beschwerde ist zulässig (§ 27 Abs. 1, § 29 Abs. 1 Satz 2 FGG). Die Beteiligte zu 2 ist beschwerdeberechtigt, soweit das Landgericht ihre Erstbeschwerde zurückgewiesen hat (vgl. BayObLGZ 1986, 118/120). Das Rechtsmittel hat aber in der Sache keinen Erfolg.

1. Das Landgericht hat ausgeführt:

Nach den vom Nachlaßgericht durchgeführten Ermittlungen sei das verfahrensgegenständliche Grundvermögen der Erblasserin im Bezirk Jena sowohl bei Testamentserrichtung am 3.8.1980 als auch bei ihrem Tod am 24.2.1981 enteignet gewesen, so daß keine Nachlaßspaltung eingetreten sei. Das gelte auch im Hinblick auf die Restitutionsansprüche nach dem Vermögensgesetz. Danach habe die Erblasserin im gemeinschaftlichen Testament vom 3.8.1980 über ihr gesamtes Vermögen letztwillig verfügt, so daß der Beteiligte zu 1 Alleinerbe – wie im unbeschränkten Erbschein vom 25.1.2000 ausgewiesen – geworden sei.

2. Die Entscheidung des Landgerichts folgt den Gründen des Senatsbeschlusses vom 12.10.1999. Dort ist ausgeführt, daß der Beteiligte zu 1 – unabhängig davon, ob Nachlaßspaltung eingetreten ist oder nicht – in jedem Fall unter Heranziehung der Auslegungsregel des § 2087 Abs. 1 BGB Alleinerbe der Erblasserin aufgrund des gemeinschaftlichen Testaments vom 3.8.1980 geworden ist. Die zur Frage der Nachlaßspaltung erforderlichen Auskünfte hat das Nachlaßgericht nunmehr eingeholt.

Nach den eingeholten amtlichen Auskünften ist der Miteigentumsanteil der Erblasserin am verfahrensgegenständlichen Grundvermögen in der ehemaligen DDR in den Jahren 1969 und 1970 in „Volkseigentum” übergeführt worden. Danach hat ihr Vermögen sowohl bei Testamentserrichtung am 3.8.1980 als auch bei ihrem Tod am 24.2.1981 im wesentlichen aus dem hälftigen Miteigentumsanteil an der Ehewohnung bestanden. Im Hinblick darauf hat entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 2 kein Anhaltspunkt bestanden, daß die Erblasserin den Beteiligten zu 1 nur auf einen Bruchteil der Erbschaft (§ 2088 Abs. 1 BGB) hat einsetzen wollen.

Die durch Testament eingeräumte Alleinerbenstellung des Beteiligten zu 1 schließt die gesetzliche Erbfolge aus (vgl. Palandt/Edenhof er BGB 59. Aufl. § 1937 Rn. 8). Da die Erblasserin bei Inkrafttreten des Vermögensgesetzes am 29.9.1990 bereits verstorben war, sind die Ansprüche auf Rückübertragung bzw. Entschädigung (§ 3 Abs. 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1 VermG) für die in der früheren DDR enteigneten Grundstücksanteile der Erblasserin in der Person ihres Rechtsnachfolgers, des Beteiligten zu 1, entstanden (BGH DtZ 1996, 84/85 f., vgl. Palandt/Edenhofer BGB 59. Aufl. § 1922 Rn. 50). Damit fallen in den Nachlaß k...

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