In ein bestehendes Gebäude darf eine Stromdirektheizung nach § 71d Abs. 2 GEG zum Zweck der Inbetriebnahme nur eingebaut oder aufgestellt werden, wenn das Gebäude die Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz nach den §§ 16 und 19 GEG um mindestens 30 % unterschreitet.

Verfügt das bestehende Gebäude bereits über eine Heizungsanlage mit Wasser als Wärmeträger, ist der Einbau einer Stromdirektheizung nur zulässig, wenn das Gebäude die Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz nach den §§ 16 und 19 GEG um mindestens 45 % unterschreitet.

Ob diese Anforderungen eingehalten werden, ist durch eine zur Ausstellung von Energieausweisen nach § 88 GEG berechtigte Person nachzuweisen. Der Nachweis ist von dem Eigentümer mindestens 10 Jahre aufzubewahren und der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

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