Im Ergebnis ohne Erfolg! B habe die Berufung nicht innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet (§ 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Die Nichtzulassungsbeschwerde rüge zu Unrecht, dass das LG den Anspruch des B auf rechtliches Gehör verletzt habe, indem es die Zustellung des erstinstanzlichen Urteils an B persönlich als zulässig angesehen und den angebotenen Sachverständigenbeweis zum Vorliegen eines Zustellmangels nicht erhoben habe (Art. 103 Abs. 1 GG). Diese Rüge sei unbeachtlich, weil es nicht auf den Beginn der verlängerten Berufungsbegründungsfrist ankomme. Für den Umfang einer gerichtlichen Fristverlängerung sei nämlich der objektive Inhalt der Mitteilung maßgeblich, die an die die Fristverlängerung beantragende Partei gerichtet sei. Habe ein Berufungsgericht die Begründungsfrist bis zu einem konkret bezeichneten Tag verlängert, komme es auf den Beginn der verlängerten Frist nicht an, weil das Ende der Frist konkret feststehe. Im Fall sei die Fristverlängerung durch das Berufungsgericht ihrem objektiven Inhalt nach eindeutig. Die Frist zur Begründung der Berufung sei danach nur bis zum 6.11.2020 verlängert worden. B habe diese gerichtliche Frist nicht gewahrt.

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