Die für die Höhe des Schadens maßgeblichen Tatsachen muss der Vermieter darlegen und beweisen. Die Schadenshöhe wird ermittelt, indem die konkrete Vermögenslage des Vermieters mit derjenigen verglichen wird, die ohne den Schaden gegeben wäre. Bei Beschädigung der Mietsache kann der Vermieter verlangen, dass der Mieter den ursprünglichen Zustand wieder herstellt.[1] Stattdessen kann der Vermieter auch den zur Beseitigung des Schadens erforderlichen Geldbetrag verlangen.[2] Umsatzsteuer kann der Vermieter nur verlangen, wenn diese tatsächlich angefallen ist.[3]

 
Hinweis

Geldersatz

Hat der Vermieter den Mieter zunächst zur Schadensbeseitigung aufgefordert, so erfordert der Übergang zum Geldersatz eine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung.[4] Diese kann entfallen, wenn der Mieter zu erkennen gegeben hat, dass er der Aufforderung zur Wiederherstellung nicht Folge leisten kann oder will. Wählt der Vermieter von vorneherein den Geldersatz, so ist eine vorherige Aufforderung zur Schadensbeseitigung nicht erforderlich.

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge