Wohnungseigentümer B lässt im Oktober/November 2010 in seiner Wohnung einen Wanddurchbruch von ca. 2,3 m vornehmen. Die bauliche Maßnahme wird im Jahr 2012 bauaufsichtlich genehmigt. Wohnungseigentümer K, dessen Wohnung direkt über der im ersten Obergeschoss befindlichen Wohnung des B liegt, verlangt von Wohnungseigentümer B, den Wanddurchbruch unter Herstellung des ursprünglichen Zustands wieder zu verschließen. Das AG weist die Klage ab. Das LG weist die Berufung zurück. Mit seiner Beschwerde will K die Zulassung der Revision erreichen, um seinen Klageantrag weiterzuverfolgen. Fraglich ist, ob die Nichtzulassungsbeschwerde zulässig ist.

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