Gewerbeeinkünfte
Ertragssteuerlich bleiben die Einnahmen und Entnahmen aus dem Betrieb einer Fotovoltaikanlage weiterhin Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb i. S. d. § 15 EStG. Dies muss auch so sein, da nicht alle Fotovoltaikanlagen steuerlich begünstigt werden. Die Begünstigung wirkt über eine Regelung einer Steuerbefreiung im § 3 Nr. 72 EStG.
Konkret bedeutet dies:
- Der Betreiber einer Fotovoltaikanlage erzielt Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb Fotovoltaikanlage (§ 15 EStG).
- Die Einkünfte aus der Fotovoltaikanlage sind bei Vorliegen der Voraussetzungen ertragssteuerfrei (§ 3 Nr. 72 EStG).
3.1 Die Einkünfte aus diesen Fotovoltaikanlagen sind ab 1.1.2022 ertragssteuerfrei
Begünstigte Gebäude
Die Einnahmen und Entnahmen von Fotovoltaikanlagen werden auf folgende Gebäude rückwirkend ab dem 1.1.2022 von der Ertragsteuer befreit:
Gebäude |
Einfamilienhaus |
Nicht zu Wohnzwecken dienendes Gebäude (z. B. Betriebsgebäude) |
Sonstige Gebäude (z. B. Zwei-, Mehrfamilienhaus, Mischgebäude) |
Fotovoltaikanlage mit maximal installierte Bruttoleistung nach Marktstammdatenregister |
30 kW (peak) |
30 kW (peak) |
15 kW (peak) |
Hinweis |
einschließlich Nebengebäude |
|
je Wohn- oder Gewerbeeinheit |
Wirkung der Höchstgrenze
Peter Müller und Petra Klein schaffen sich im Januar 2023 jeweils eine Fotovoltaikanlage für ihre zu eigenen Wohnzwecken genutzten Einfamilienhäuser an. Die Anlage von Herrn Müller hat eine installierte Bruttoleistung von 25 kW, die Anlage von Frau Klein eine installierte Bruttoleistung von 35 kW.
Folge für Herrn Müller: Da die Anlage eine installierte Bruttoleistung von weniger als 30 kW hat, sind die Einnahmen und Entnahmen nach § 3 Nr. 72 EStG von der Ertragsteuer befreit.
Folge für Frau Klein: Die Anlage von Frau Klein überschreitet die 30 kW-Grenze. Sie muss die Einnahmen und Entnahmen in 2023 erklären und den Überschuss versteuern.
Mehrere Anlagen, ein Betreiber
Betreibt jemand mehr als nur eine Fotovoltaikanlage, darf die Summe der einzelnen kW-Werte insgesamt 100 kW je Steuerpflichtigen oder Mitunternehmerschaft nicht überschreiten. Bei dem Steuerpflichtigen kann es sich um eine natürliche Person oder eine Kapitalgesellschaft handeln. Hier erfolgt die Prüfung in 2 Schritten:
Schritt 1: Erfüllt jede Einzelanlage die maßgebliche installierte Bruttoleistung von 30 kW bzw. 15 kW?
Schritt 2: Überschreiten alle Anlagen in Summe nicht die 100 kW-Grenze?
Berechnung der 100 kW-Grenze
Klara Neumann lässt in 2023 all ihren Grundbesitz mit Fotovoltaikanlagen versehen. Auf ihrem Einfamilienhaus wird eine Anlage mit einer installierten Bruttoleistung von 20 kW installiert. Auf den Garagen ihres Grundstücks (Nebengebäude) lässt sie zusätzlich eine Anlage mit 8 kW installieren. Auf ihren 4 Mehrfamilienhäuser erfolgt die Installation von jeweils einer Anlage mit 14 kW installierter Bruttoleistung.
Schritt 1: Für das Einfamilienhaus sowie deren Nebengebäude von Frau Naumann gilt die Obergrenze von 30 kW (peak). Die Summe der installierten Bruttoleistung wird mit 28 kW nicht überschritten (EFH 20 kW + Garagen 8 kW). Für die Mehrfamilienhäuser gilt eine Obergrenze von 15 kW. Diese wird ebenfalls nicht überschritten, da auf jedem Gebäude nur Anlagen mit einer installierten Bruttoleistung von 14 kW installiert werden.
Schritt 2: Die Summe der installierten Bruttoleistung aller Anlagen beträgt 84 kW (EFH 20 kW + Garage 8 kW + (4 MFH x 14 kW). Der Höchstbetrag von 100 kW (peak) wird nicht überschritten.
Wird der Höchstbetrag durch die Anzahl der Anlagen überschritten, fallen diese Anlagen nicht mehr unter die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG.
3.2 Die Verwendung des erzeugten Stroms ist unerheblich für die Ertragssteuerbefreiung
Entnahme, Verkauf
Für die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG ist es unerheblich, wie der von der Fotovoltaikanlage erzeugte Strom vom Betreiber genutzt wird. Entsprechend kann der Strom vollständig selbst verbraucht oder auch ganz in das Stromnetz eines Stromnetzbetreibers eingespeist werden. Auch die Weitergabe an Mieter ist hiervon nicht ausgenommen.
3.3 Was passiert mit den Ausgaben einer steuerbegünstigten Fotovoltaikanlage
Betriebsausgaben
In § 3 Nr. 72 EStG wird nur eine Steuerbefreiung für die Einnahmen und Entnahmen geregelt. Man könnte sich also fragen, ob die Ausgaben nicht von der Steuerbefreiung erfasst und somit dem Finanzamt erklärt werden müssen bzw. können. Hierzu bedurfte es seitens des Gesetzgebers keiner weiteren Regelung, da es bereits den § 3c EStG gibt. Hier ist geregelt, dass alle Ausgaben, die mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, nicht als Betriebsausgabe oder Werbungskosten abgezogen werden dürfen. Konkret: Alle Ausgaben für die Fotovoltaikanlage sowie die Abschreibung für Abnutzung werden ebenfalls nicht berücksichtigt.
3.4 Wird noch eine Einnahme-Überschuss-Rechnung (EÜR) für eine steuerbegünstigte Fotovoltaikanlage verlangt?
Keine EÜR
Erzielt der Betreiber aus einer der obigen genannten begünstigten Fotovoltaikanlagen nur diese gewerblichen Einkünfte, muss hierfür keine Gewinnermittlung mehr beim Finanzamt vorgelegt werden. Dies gilt insbesondere für die Einnahme-Überschuss-Rechnung (EÜR).
Keine EÜR
Herr Lucht lässt in 2023 eine Fotovoltaikanlage mit einer installierten Bruttoleistung von 15 kW auf dem Dach seines Einfamilienhauses installieren. Herr Lucht ist Arbei...