Verfahrensgang
Tenor
Die Ablehnungsgesuche des Klägers gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. Bünger, die Richterin am Bundesgerichtshof Wiegand und "den Berichterstatter" im vorliegenden Verfahren werden als unzulässig verworfen.
Die Anträge des Klägers auf "Namhaftmachung des Berichterstatters" sowie auf Ergänzung des Senatsbeschlusses vom 7. Mai 2024 werden zurückgewiesen.
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den vorbezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die Verwerfung seines Ablehnungsgesuchs gegen die Rechtspflegerin P. richtet, und als unbegründet zurückgewiesen, soweit der Kläger sich gegen die Zurückweisung seines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde - hilfsweise Rechtsbeschwerde - gegen den Beschluss des Landgerichts Heidelberg - 5. Zivilkammer - vom 1. Februar 2024 (5 S 32/23) mangels Erfolgsaussicht wendet.
Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass er auf weitere Eingaben vergleichbaren Inhalts nicht mehr mit einer gesonderten Bescheidung durch den Senat rechnen kann.
Gründe
Rz. 1
1. Die (teilweise erneuten) Ablehnungsgesuche des Klägers (§ 42 Abs. 1 ZPO) vom 19., 22. und 24. Juni 2024 gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. Bünger, vom 19. und 24. Juni 2024 gegen die Richterin am Bundesgerichtshof Wiegand sowie vom 19. und 22. Juni 2024 gegen "den Berichterstatter" im vorliegenden Verfahren sind - unter Mitwirkung der abgelehnten Richter - als unzulässig zu verwerfen.
Rz. 2
Ein Ablehnungsgesuch, das lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist offensichtlich unzulässig (BVerfGE 153, 72 Rn. 2; 159, 147 Rn. 2; Senatsbeschlüsse vom 4. Juli 2023 - VIII ZB 25/23, juris Rn. 2; vom 25. April 2023 - VIII ZR 127/17, juris Rn. 4). So verhält es sich hier. Objektive Gründe, die geeignet erscheinen könnten, vom Standpunkt des Antragstellers bei vernünftiger Betrachtung aller Umstände die Befürchtung zu erwecken, die abgelehnten Richter hätten der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenübergestanden, sind mit den Eingaben des Klägers weder aufgezeigt noch sonst erkennbar. Auch der Einholung von dienstlichen Stellungnahmen der abgelehnten Richter bedarf es insoweit nicht (vgl. Senatsbeschluss vom 13. Juni 2023 - VIII ZR 127/17, juris Rn. 2 mwN).
Rz. 3
Einer Bekanntgabe des Abstimmungsverhaltens der an dem Beschluss des Senats vom 13. April 2021 (VIII ZB 80/20, juris) beteiligten Senatsmitglieder sowie des Hergangs der dieser Entscheidung vorgehenden Beratung steht bereits das Beratungsgeheimnis (§ 43 DRiG) entgegen.
Rz. 4
2. Der Kläger kann auch eine Benennung des Berichterstatters in dem hier vorliegenden Verfahren nicht verlangen. Die Senate des Bundesgerichtshofs entscheiden grundsätzlich in der Besetzung von fünf Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden (§ 139 Abs. 1 GVG). Dem Kläger sind die an dem vorbezeichneten Beschluss beteiligten Senatsmitglieder bereits namentlich bekannt. Ein darüber hinausgehendes, berechtigtes Interesse des Klägers an einer namentlichen Bezeichnung des Berichterstatters besteht nicht.
Rz. 5
3. Der Antrag des Klägers auf Ergänzung des Senatsbeschlusses vom 7. Mai 2024 ist zurückzuweisen, weil er jedenfalls in der Sache unbegründet ist. Der Senatsbeschluss ist nicht unvollständig im Sinne von § 321 ZPO. Vielmehr war die Frage, ob dem Kläger wegen der Versäumung der Rechtsmittelfristen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist, eine Frage, die im Rahmen der Beurteilung der Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung zu erörtern war (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 20. Oktober 2020 - VIII ZA 15/20, juris Rn. 6 ff. mwN).
Rz. 6
4. Soweit der Kläger sich gegen die Verwerfung des gegen die Rechtspflegerin P. gerichteten Ablehnungsgesuchs wendet, ist die von ihm eingelegte Anhörungsrüge bereits unzulässig. Denn das Rügevorbringen erfüllt insofern nicht die Voraussetzungen des § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO. Ein Sachverhalt, aus dem sich eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den Senat ergeben würde (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO), ist nicht dargetan (vgl. Senatsbeschlüsse vom 4. Juli 2023 - VIII ZB 18/23, juris Rn. 2; vom 13. Dezember 2022 - VIII ZA 15/22, juris Rn. 1). Anders als der Kläger meint, lassen sich aus dem Fehlen einer - hier erfolgten - Begründung regelmäßig keine Folgerungen für die Frage herleiten, ob den Erfordernissen des Art. 103 Abs. 1 GG oder sonstigem Verfassungsrecht genügt worden ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. August 2000 - 2 BvR 1052/00, juris Rn. 4 mwN). Den Ausführungen des Klägers in seinem Schreiben vom 19. Juni 2024 ist jedoch nicht zu entnehmen, aus welchen konkreten Gründen er meint, dass sein - vom Senat bei der angegriffenen Entscheidung umfassend berücksichtigtes - Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen worden sei (vgl. Senatsbeschlüsse vom 4. Juli 2023 - VIII ZB 18/23, aaO; vom 13. Dezember 2022 - VIII ZA 15/22, aaO).
Rz. 7
Die Anhörungsrüge wäre im Übrigen insofern auch unbegründet, weil der Senat in dem angegriffenen Beschluss vom 7. Mai 2024 den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht verletzt hat. Der Senat hat unter Zugrundelegung des Vorbringens des Klägers umfassend geprüft, ob das gegen die Rechtspflegerin P. gerichtete Ablehnungsgesuch zulässig ist. Er hat dies mit der - von dem Kläger nicht in den Blick genommenen - Begründung, dass die abgelehnte Rechtspflegerin mit dem beanstandeten Hinweisschreiben lediglich ihrer Amtspflicht im Rahmen der ihr übertragenen Geschäfte genügt hat, verneint.
Rz. 8
5. Soweit die Anhörungsrüge sich gegen die Zurückweisung der Anträge des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe in dem vorgenannten Beschluss richtet, ist sie jedenfalls unbegründet. Der Senat hat in dem angegriffenen Beschluss im Einzelnen ausgeführt, aus welchen Gründen eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht kommt. Dabei hat der Senat - anders als der Kläger meint - auch nicht etwa gegen seine Hinweispflicht gemäß § 139 ZPO verstoßen und damit auch nicht das rechtliche Gehör des Klägers dadurch verletzt, dass er diesen nicht vorab darauf hingewiesen hat, dass eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Rechtsmittelfristen nicht in Betracht kommt. Zwar darf die Partei erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben zu einer unverschuldeten Fristversäumnis, deren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten gewesen wäre, noch nach Ablauf der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO erläutern und vervollständigen. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass sie einen - in sich geschlossenen und aus sich heraus verständlichen - Sachvortrag hinsichtlich der zur Fristversäumung führenden Umstände gehalten hat (vgl. Senatsbeschluss vom 20. Oktober 2020 - VIII ZA 15/20, juris Rn. 22 mwN). Hieran fehlt es vorliegend, so dass auch die Erteilung eines Hinweises gemäß § 139 ZPO nicht geboten war. Der Kläger hat - wie bereits im Senatsbeschluss vom 7. Mai 2024 ausgeführt - keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass er die Wahrung dieser Fristen mittels eines Prozesskostenhilfeantrags unverschuldet versäumt hat.
Rz. 9
6. Soweit in der Anhörungsrüge des Klägers zugleich eine Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Senats vom 7. Mai 2024 zu sehen sein sollte, gibt diese keine Veranlassung zu einer Abänderung des vorbezeichneten Beschlusses.
Dr. Bünger |
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Dr. Liebert |
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Dr. Schmidt |
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Wiegand |
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Dr. Matussek |
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Fundstellen
Dokument-Index HI16461744 |