Entscheidungsstichwort (Thema)
Umfang einer Grunddienstbarkeit. neues Vorbringen als Berufungsbegründung. Zulässigkeit neuen Vorbringens in der Berufung
Leitsatz (amtlich)
Wird eine Berufung ausschließlich auf neues Vorbringen gestützt, kann sie ohne Weiteres durch Beschluss verworfen werden, wenn die Berufungsbegründung keine Angaben zu den Tatsachen enthält, die eine Zulassung des neuen Vorbringens nach § 531 Abs. 2 ZPO rechtfertigen. Dass das Vorbringen zuzulassen wäre, wenn es sich im Verlauf des Berufungsverfahrens als unstreitig erwiese, steht dem nicht entgegen.
Normenkette
ZPO § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 4, § 522 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Frankfurt (Oder) (Beschluss vom 27.11.2012; Aktenzeichen 15 S 150/12) |
AG Fürstenwalde (Entscheidung vom 30.08.2012; Aktenzeichen 12 C 483/10) |
Tenor
Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des LG Frankfurt/O. vom 27.11.2012 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 1.500 EUR.
Gründe
I.
Rz. 1
Auf dem Grundstück der Beklagten lastet eine Grunddienstbarkeit, die zugunsten des jeweiligen Eigentümers des der Klägerin gehörenden Nachbargrundstücks ein Geh- und Fahrrecht vorsieht. Die Ausübungsstelle ist auf einem Lageplan eingezeichnet, der bei der Bestellung der Grunddienstbarkeit der notariellen Bewilligungsurkunde beigefügt wurde.
Rz. 2
Die Klägerin ist der Auffassung, die Grunddienstbarkeit umfasse auch eine gepflasterte Freifläche an der Grundstücksgrenze. Soweit hier noch von Interesse, will sie mit ihrer Unterlassungsklage verhindern, dass die Beklagten Fahrzeuge und sonstige Gegenstände auf der Freifläche abstellen oder das Geh- und Fahrrecht auf dieser Fläche in sonstiger Weise beeinträchtigen.
Rz. 3
Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Ausdehnung der auf dem Lageplan eingezeichneten Fläche hat das AG der Klage nur hinsichtlich einer Teilfläche stattgegeben. Gegen die teilweise Klageabweisung hat die Klägerin Berufung eingelegt und unter Beifügung von Urkunden erstmals vorgetragen, es sei zudem eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit zugunsten der Baubehörde bestellt worden; aus dem hierfür angefertigten detaillierteren Lageplan ergebe sich, dass auch die von der Klagabweisung betroffene Fläche umfasst sei. Das LG hat die Berufung im Beschlusswege als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde.
II.
Rz. 4
Das Berufungsgericht meint, die Berufung sei unzulässig, weil das Rechtsmittel nicht in einer den Anforderungen nach § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO genügenden Weise begründet worden sei. Werde die Berufung auf neue Angriffsmittel gestützt, müssten auch die Umstände bezeichnet werden, die zur Zulassung des neuen Vorbringens führen sollen. Daran fehle es.
III.
Rz. 5
Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil keiner der in § 574 Abs. 2 ZPO genannten Zulässigkeitsgründe vorliegt. Insbesondere ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Die Verwerfung der Berufung als unzulässig verletzt nicht den Anspruch der Klägerin auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip, vgl. BVerfGE 77, 275, 284). Eine unzumutbare, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigende Erschwerung des Zugangs zu dem von der Zivilprozessordnung eingeräumten Instanzenzug (dazu etwa BGH, Beschl. v. 23.10.2003 - V ZB 28/03, NJW 2004, 367, 368 m.w.N.) liegt nicht vor. Das Berufungsgericht hat die Anforderungen, die nach § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO an den Inhalt der Berufungsbegründung zu stellen sind, nicht überspannt.
Rz. 6
1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass eine ausschließlich auf neue Angriffsmittel gestützte Berufung nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 ZPO auch diejenigen Tatsachen bezeichnen muss, die zur Zulassung neuer Angriffsmittel nach § 531 Abs. 2 führen sollen. Fehlt es daran, ist die Berufung nach § 522 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen (vgl. BGH, Beschl. v. 13.12.2006 - IV ZR 180/04, VersR 2007, 373; Beschl. v. 28.5.2003 - XII ZB 165/02, NJW 2003, 2531, 2532; HK-ZPO/Wöstmann, ZPO, 5. Aufl., § 520 Rz. 16, 29).
Rz. 7
a) Neu sind Angriffsmittel i.S.v. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 ZPO, wenn sie erstmals in der Berufungsinstanz in den Prozess eingeführt werden. Etwas anders gilt nur dann, wenn ein bereits schlüssiges erstinstanzliches Vorbringen durch weitere Tatsachenbehauptungen lediglich konkretisiert, verdeutlicht und erläutert wird (BGH, Urt. v. 1.12.2009 - VI ZR 221/08, NJW-RR 2010, 839 Rz. 22; Beschluss vom 21.12.2006 - VI ZR 279/05, NJW 2007, 1531 Rz. 7; Urt. v. 8.6.2004 - VI ZR 199/03, BGHZ 159, 245, 251 m.w.N.). So verhält es sich hier jedoch nicht. Die Begründung des amtsgerichtlichen Urteils hat die Klägerin nicht angegriffen; sie selbst geht davon aus, dass das AG auf der Grundlage des erstinstanzlichen Streitstoffs richtig entschieden hat. Ihr Hauptvortrag, die Ausübungsstelle reiche weiter als von dem AG festgestellt, ist zwar im Kern gleich geblieben. Es werden aber nunmehr andere und vollständig neue Hilfstatsachen zur Stützung dieser Behauptung vorgetragen, nämlich die flächenmäßige Übereinstimmung mit der zugunsten der Baubehörde bestellten beschränkt persönlichen Dienstbarkeit. Dieses neue Vorbringen soll mit den erstmals in der Berufungsinstanz vorgelegten Unterlagen - also mit neuen Beweismitteln - nachgewiesen werden.
Rz. 8
b) Dass im Berufungsrechtszug nicht (mehr) bestrittene oder unstreitig gestellte Tatsachen nach der Rechtsprechung des BGH nicht als neue Angriffs- oder Verteidigungsmittel i.S.v. § 531 Abs. 2 ZPO behandelt werden und damit der Präklusion entzogen sind (grundlegend BGH, Beschl. v. 23.6.2008 - GSZ 1/08, BGHZ 177, 212 Rz. 10 ff. m.w.N.; vgl. auch BGH, Urt. v. 18.11.2004 - IX ZR 229/03, BGHZ 161, 138, 141 ff. m.w.N.), macht es nicht entbehrlich, in der Berufungsbegründung gem. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 ZPO die Tatsachen vorzutragen, aufgrund deren das neue Vorbringen nach Ansicht des Berufungsführers zuzulassen ist. Im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung ist davon auszugehen, dass es sich bei neuem tatsächlichen Vorbringen des Rechtsmittelführers, mit dem das erstinstanzliche Urteil zu Fall gebracht werden soll, um ein neues Angriffsmittel i.S.v. § 531 Abs. 2 ZPO handelt. Wird die Berufung ausschließlich hierauf gestützt, sind deshalb die in § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 ZPO genannten Angaben erforderlich; fehlen diese, kann die Berufung ohne Weiteres nach § 522 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen werden.
Rz. 9
Dass das neue Vorbringen kein neues Angriffsmittel (mehr) wäre, wenn es von der Gegenseite nicht bestritten wird, ist in diesem Verfahrensstadium nicht relevant. Dabei kann offen bleiben, ob eine ausschließlich auf neues Vorbringen gestützte Berufung trotz Fehlens der nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 Halbs. 2 ZPO vorgeschriebenen Angaben zulässig wird, wenn sich das neue Vorbringen als unstreitig erweist, oder ob dies eine unzulässige Vermengung von Zulässigkeit und Begründetheit des Rechtsmittels bedeutete. Denn es steht jedenfalls erst am Schluss der (letzten) mündlichen Verhandlung fest, ob das neue Vorbringen unstreitig ist. Bis dahin kann es von dem Berufungsbeklagten noch bestritten werden, ein vorheriges Nichtbestreiten in vorbereitenden Schriftsätzen bindet ihn nicht BGH, Urt. v. 12.3.1991 - XI ZR 85/90, NJW 1991, 1683; vgl. auch Rimmelspacher in MünchKomm/ZPO, § 522 Rz. 21 zu § 522 Abs. 2 ZPO). Zu einer mündlichen Verhandlung kommt es aber nicht, wenn das Berufungsgericht die Berufung nach § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO durch Beschluss verwirft.
Rz. 10
Das Gericht ist auch nicht gehalten, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Der Berufungskläger hat keinen Anspruch darauf, dass allein wegen der - meist ohnehin nur theoretischen - Möglichkeit, dass das neue Vorbringen im Verlauf des Berufungsrechtszuges unstreitig wird, von der in § 522 Abs. 1 ZPO vorgesehenen Möglichkeit einer (beschleunigten) Verwerfung der Berufung durch Beschluss abgesehen wird. Eine unzumutbare Erschwerung des Zugangs zur Berufungsinstanz geht damit nicht einher. Es ist dem Berufungskläger, der die Berufung allein auf neues Vorbringen stützt, schon deshalb zuzumuten, die nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 ZPO erforderlichen Angaben zu machen, weil die Vorschrift nur formale Anforderungen aufstellt. Ob die in der Berufungsbegründung genannten Tatsachen tatsächliche eine Zulassung des Vorbringens nach § 531 Abs. 2 ZPO rechtfertigen, ist eine Frage der Begründetheit des Rechtsmittels (BGH, Beschl. v. 28.5.2003 - XII ZB 165/02, NJW 2003, 2531, 2532).
Rz. 11
c) Entgegen der Auffassung der Klägerin entbindet auch § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ZPO nicht von den Vorgaben der Nr. 4. Zwar kann die Berufungsbegründung nach Nr. 3 (auch) auf konkrete Anhaltspunkte gestützt werden, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Werden diese Zweifel aber auf neue Angriffs- oder Verteidigungsmittel gestützt, so sind die besonderen Begründungsanforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 ZPO zu beachten (Rimmelspacher in MünchKomm/ZPO, a.a.O., § 520 Rz. 47, 55 und § 529 Rz. 21; zu § 529 ZPO vgl. auch BGH, Urt. v. 19.3.2004 - V ZR 104/03, BGHZ 158, 295, 301; BGH, Urt. v. 18.10.2005 - VI ZR 270/04, BGHZ 164, 330, 333).
Rz. 12
2. Gemessen daran geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, dass die Berufung nicht den Anforderungen nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 ZPO genügt. Angaben zur Berücksichtigungsfähigkeit hat die Klägerin innerhalb der Berufungsbegründungsfrist des § 520 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht gemacht. Sie hat nicht dargetan, dass und warum ihr der nunmehr gehaltene Sachvortrag und die Vorlage der beigebrachten Urkunden nicht bereits in erster Instanz möglich war.
IV.
Rz. 13
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Fundstellen
Haufe-Index 7538154 |
NJW 2015, 8 |
BauR 2015, 552 |
EBE/BGH 2015 |
NJW-RR 2015, 465 |
WM 2015, 739 |
JZ 2015, 103 |
MDR 2015, 355 |
Mitt. 2015, 243 |
PAK 2015, 79 |