Leitsatz (amtlich)
1. Die Einrichtung oder Erweiterung der Betreuung mit einem anderen als dem gewünschten Betreuer widerspricht dem Willen des Betroffenen, wenn dieser sein Einverständnis mit der Einrichtung oder Erweiterung der Betreuung mit der Bestellung der von ihm gewünschten Person verknüpft (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 21. Juni 2017 - XII ZB 237/17, FamRZ 2017, 1612).
2. Beruht die Entscheidung des Betroffenen gegen die Bestellung eines anderen als des von ihm gewünschten Betreuers auf einer freien Willensbildung, muss diese Entscheidung auch dann respektiert werden, wenn die Fortführung der bestehenden Betreuung für den Betroffenen objektiv vorteilhaft wäre. In einem solchen Fall ist trotz der Betreuungsbedürftigkeit des Betroffenen und fortbestehendem Betreuungsbedarf die Einrichtung oder Erweiterung der Betreuung ausgeschlossen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 21. Juni 2017 - XII ZB 237/17, FamRZ 2017, 1612).
Normenkette
BGB § 1814 Abs. 2
Verfahrensgang
LG Ravensburg (Entscheidung vom 08.05.2023; Aktenzeichen 2 T 14/23) |
AG Ravensburg (Entscheidung vom 23.02.2023; Aktenzeichen A 32 XVII 991/18) |
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerden der Betroffenen und der weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Ravensburg vom 8. Mai 2023 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.
Das Rechtsbeschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei.
Eine Festsetzung des Beschwerdewerts (§ 36 Abs. 3 GNotKG) ist nicht veranlasst.
Gründe
I.
Rz. 1
Die Betroffene und ihre Mutter, die Beteiligte zu 1, wenden sich gegen die Erweiterung des Aufgabenkreises der für die Betroffene eingerichteten Betreuung um den Aufgabenbereich der Gesundheitssorge sowie gegen die Betreuerauswahl für diesen Bereich.
Rz. 2
Die im Jahr 1985 geborene Betroffene leidet am Asperger-Syndrom. Für sie ist seit dem Jahr 2014 eine rechtliche Betreuung mit dem Aufgabenkreis Vermögenssorge, Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialversicherungsträgern, Wohnungsangelegenheiten sowie Entgegennahme, Öffnen und Anhalten von Post eingerichtet und ein Einwilligungsvorbehalt für den Bereich der Vermögenssorge angeordnet. Der Beteiligte zu 2 ist als ihr Berufsbetreuer bestellt.
Rz. 3
Der Betreuer hat im September 2022 die Erweiterung des Aufgabenkreises der Betreuung um den Aufgabenbereich der Gesundheitssorge angeregt, nachdem die Betroffene in einem sozialgerichtlichen Verfahren zur Durchsetzung ihrer Aufnahme in die Familienversicherung eine Entbindung ihrer Ärzte von der Schweigepflicht auf Anraten ihrer Mutter verweigert hatte, das sozialgerichtliche Verfahren deshalb zum Stillstand gekommen war und das Sozialamt die bisher geleisteten Beitragszahlungen in die Krankenkasse wegen fehlender Mitwirkung der Betroffenen eingestellt hatte.
Rz. 4
Das Amtsgericht hat den Aufgabenkreis der eingerichteten Betreuung um den Aufgabenbereich der Gesundheitssorge erweitert und auch insoweit den Beteiligten zu 2 als Betreuer bestellt. Die dagegen von der Mutter der Betroffenen eingelegte Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. Hiergegen wenden sich die Betroffene und ihre Mutter mit ihren Rechtsbeschwerden.
II.
Rz. 5
Die Rechtsbeschwerden haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.
Rz. 6
1. Die Rechtsbeschwerden sind zulässig, insbesondere ist die Betroffene ungeachtet der Frage, ob auch sie selbst, vertreten durch ihre Mutter, gegen den amtsgerichtlichen Beschluss Beschwerde eingelegt hat, gemäß § 59 Abs. 1 FamFG beschwerdebefugt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. Juli 2023 - XII ZB 139/23 - FamRZ 2023, 1904 Rn. 5 mwN und BGHZ 227, 161 = FamRZ 2021, 138 Rn. 15 f. mwN). Die Beschwerdebefugnis der Mutter der Betroffenen für das Verfahren der Rechtsbeschwerde ergibt sich daraus, dass ihre Erstbeschwerde zurückgewiesen worden ist (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 8. März 2023 - XII ZB 283/22 - FamRZ 2023, 1154 Rn. 7 mwN).
Rz. 7
2. Die Rechtsbeschwerden sind auch begründet.
Rz. 8
a) Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die Betroffene sei nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen aufgrund ihrer krankheitsbedingten Einschränkungen nicht in der Lage, eigenständig sachgerechte Entscheidungen über notwendige Maßnahmen im Hinblick auf die Krankenversicherung beziehungsweise in einem laufenden Gerichtsverfahren zu treffen. Die Betreuung sei mit dem Willen der Betroffenen einzurichten, weil die Betroffene, die nach dem eingeholten Sachverständigengutachten grundsätzlich in der Lage sei, einen Willen hinsichtlich der Erforderlichkeit der Betreuung zu bilden, eine Betreuung auch hinsichtlich des Aufgabenbereichs der Gesundheitssorge wünsche. Die Betreuung sei auch erforderlich, weil die Betroffene nach der Einschätzung des Sachverständigen mit dem Verstehen komplexer Sachverhalte überfordert sei und auch für Entscheidungen im Bereich der Gesundheitssorge der Unterstützung bedürfe. Zu Recht habe das Amtsgericht den Beteiligten zu 2 als Berufsbetreuer bestellt. Zwar seien die Wünsche des Betroffenen auch bei der Auswahl des Betreuers beachtlich. Die Mutter der Betroffenen, deren Bestellung als Betreuerin die Betroffene wünsche, sei aber für die Besorgung der Angelegenheiten der Betroffenen im Bereich der Gesundheitssorge ungeeignet, weil deren bisheriges Verhalten gezeigt habe, dass eine interessengerechte Vertretung der Betroffenen - gerade in dem laufenden sozialgerichtlichen Verfahren - durch sie nicht gewährleistet sei.
Rz. 9
b) Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Rz. 10
aa) Zutreffend ist das Beschwerdegericht allerdings davon ausgegangen, dass gemäß § 1814 Abs. 2 BGB ein Betreuer gegen den freien Willen eines Volljährigen nicht bestellt werden darf. Die Rechtsbeschwerde beanstandet indes zu Recht, dass das Beschwerdegericht rechtsfehlerhaft angenommen hat, die Erweiterung des Aufgabenkreises der Betreuung um den Aufgabenbereich der Gesundheitssorge entspreche dem Willen der Betroffenen.
Rz. 11
Die Betroffene hat zwar sowohl gegenüber dem Sachverständigen als auch in ihrer Anhörung vor dem Amtsgericht erklärt, ihre Angelegenheiten der Gesundheitssorge nicht in jeder Hinsicht ohne Unterstützung bewältigen zu können, und sich mit der Erweiterung der Betreuung um den Aufgabenbereich der Gesundheitssorge grundsätzlich einverstanden erklärt. Sie hat aber gleichzeitig zu verstehen gegeben, dass sie mit der Betreuung durch den Beteiligten zu 2 unzufrieden und daher nicht mit dessen Bestellung für die Gesundheitssorge einverstanden sei. Weiter hat sie mitgeteilt, dass sie ihre gesundheitlichen Angelegenheiten gemeinsam mit ihrer Mutter, der sie eine diesbezügliche Vollmacht erteilt habe, regeln wolle und sich diese für den Fall einer Erweiterung der Betreuung um den Bereich der Gesundheitssorge als Betreuerin wünsche. Sie hat damit die Erweiterung des Aufgabenkreises der Betreuung um den Bereich der Gesundheitssorge an die Bedingung geknüpft, dass insoweit ihre Mutter als Betreuerin bestellt wird.
Rz. 12
Das Landgericht hat verkannt, dass in einem solchen Fall die Erweiterung der Betreuung mit einem anderen als dem gewünschten Betreuer dem nach § 1814 Abs. 2 BGB beachtlichen freien Willen des Betroffenen widerspricht. Beruht nämlich die Entscheidung des Betroffenen gegen die Bestellung eines anderen als des von ihm gewünschten Betreuers auf einer freien Willensbildung, muss diese Entscheidung auch dann respektiert werden, wenn die Fortführung der bestehenden Betreuung für den Betroffenen objektiv vorteilhaft wäre. In einem solchen Fall ist trotz Betreuungsbedürftigkeit des Betroffenen und fortbestehendem Betreuungsbedarf die Einrichtung oder Erweiterung der Betreuung ausgeschlossen (vgl. Senatsbeschluss vom 21. Juni 2017 - XII ZB 237/17 - FamRZ 2017, 1612 Rn. 8 mwN).
Rz. 13
bb) Tragfähige Feststellungen zum Fehlen eines freien Willens der Betroffenen hat das Landgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - bislang nicht getroffen.
Rz. 14
3. Die angefochtene Entscheidung ist daher aufzuheben und die Sache ist an das Landgericht zurückzuverweisen (§ 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG). Dieses wird die erforderlichen Feststellungen zur Frage eines freien Willens iSd § 1814 Abs. 2 BGB zu treffen haben. Die beiden entscheidenden Kriterien hierfür sind zum einen die Einsichtsfähigkeit des Betroffenen und zum anderen dessen Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln und sich dabei von den Einflüssen interessierter Dritter abzugrenzen (vgl. Senatsbeschluss vom 7. Dezember 2022 - XII ZB 158/21 - FamRZ 2023, 467 Rn. 7 mwN).
Rz. 15
Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG).
Guhling Klinkhammer Günter
Botur Pernice
Fundstellen
Haufe-Index 16198305 |
NJW 2024, 1516 |
NJW 2024, 8 |
FuR 2024, 3 |
FGPrax 2024, 68 |
ZAP 2024, 252 |
BtPrax 2024, 141 |
JZ 2024, 176 |
ErbR 2024, 480 |
FamRB 2024, 5 |