Entscheidungsstichwort (Thema)
Einwilligung eines Elternteils in die Einbenennung seines Kindes. Ersetzung der Einwilligung
Leitsatz (amtlich)
Die Einwilligung eines Elternteils in die Einbenennung seines Kindes kann vom Beschwerdegericht auch dann nur unter den Voraussetzungen des § 1618 S. 4 BGB ersetzt werden, wenn der andere Elternteil auf Grund einer die Einwilligung ersetzenden, aber nicht rechtskräftigen Entscheidung des FamG bereits eine Namensänderung des Kindes bewirkt hat.
Normenkette
BGB § 1618 S. 4
Verfahrensgang
OLG Dresden (Beschluss vom 17.06.2003; Aktenzeichen 22 UF 592/02) |
AG Borna |
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 22. Zivilsenats - Familiensenat - des OLG Dresden v. 17.6.2003 wird auf Kosten der Antragstellerin
zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 4.000 EUR
Gründe
I.
Die Ehe der Antragstellerin und des Antragsgegners, in der beide den Ehenamen "L." führten und aus der der am 24.10.1991 geborene Sohn Richard hervorgegangen ist, wurde am 12.12.1996 rechtskräftig geschieden; das Sorgerecht für Richard wurde der Antragstellerin übertragen. Die Antragstellerin ist seit dem 1.3.2002 wieder verheiratet. Sie führt in ihrer neuen Ehe den Ehenamen "S.", den auch die beiden aus dieser Verbindung hervorgegangenen Söhne tragen.
Am 8.4.2002 hat die Antragstellerin beantragt, die Einwilligung des Antraggegners in die Änderung des Familiennamens des gemeinsamen Sohnes Richard in "S.-L." zu ersetzen. Der Antragsgegner ist diesem Antrag entgegengetreten.
Am 18.7.2002 haben die Antragstellerin und ihr Ehemann ggü. dem Standesbeamten erklärt, Richard ihren Ehenamen "S." zu erteilen. Das Kind hat in die Namenserteilung eingewilligt; die Antragstellerin hat als gesetzliche Vertreterin der Einwilligung des Kindes zugestimmt. Die vom Standesbeamten über diese Erklärungen errichtete Urkunde hat die Antragstellerin dem FamG vorgelegt. Das FamG hat daraufhin mit Beschluss v. 22.7.2002 - ohne erneute Anhörung des Antragsgegners - dessen Einwilligung, dem Kind den Namen "S." als Familiennamen zu erteilen, ersetzt.
Die Antragstellerin hat auf Grund dieses Beschlusses eine Umschreibung des Geburtseintrags und die Ausstellung eines Kinderausweises auf den Namen "Richard S." erwirkt und mitgeteilt, dass Richard seit dem 22.7.2002 den Familiennamen "S." führe.
Auf die befristete Beschwerde des Antragsgegners hat das OLG den Beschluss des AG aufgehoben und den Antrag, die Einwilligung des Antragsgegners in die Einbenennung des Kindes Richard zu ersetzten, zurückgewiesen, nachdem der Antragsgegner seine Einwilligung in eine Erteilung des Namens "S.-L." erteilt, die Antragstellerin und ihr Ehemann aber nunmehr eine solche "additive" Einbenennung abgelehnt hatten. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde.
II.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Das OLG meint, das FamG habe die Einwilligung des Antragsgegners in die Erteilung des Familiennamens "S." nicht ersetzen dürfen, ohne den Antragsgegner zu diesem geänderten Begehren der Antragstellerin zu hören. Die Frage kann hier dahinstehen. Denn das OLG hat die Anhörung des Antragsgegners zu dem geänderten Begehren nachgeholt. Außerdem hat das OLG die Ersetzungsentscheidung des FamG nicht wegen dieses Verfahrensfehlers aufgehoben; es hat vielmehr den Antrag auf Ersetzung der Einwilligung des Antragsgegners zurückgewiesen, weil die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für diese Ersetzung nicht vorgelegen hätten.
2. Das OLG geht davon aus, dass eine Namenserteilung nur dann - wie von § 1618 S. 4 BGB vorausgesetzt - zum Wohl des Kindes erforderlich ist, wenn das Kindesinteresse das mit ihm grundsätzlich gleichrangige Elterninteresse überwiege. Das sei hier nicht der Fall. Zwar brächte die Einbenennung für Richard den Vorteil, dass seine Eingliederung in den neuen Familienverband nach außen dokumentiert würde und auch die Namensverschiedenheit zu seinen beiden Halbbrüdern nicht länger fortbestünde. Das Interesse des Antragsgegners an der Aufrechterhaltung des Namensbandes zu seinem Kind müsse jedoch hinter diesem Nutzen nicht zurücktreten.
Richard sei bereits jetzt in die neue Familie der Antragstellerin vollständig integriert. Eine unterschiedliche Namensführung in derselben Familie sei zudem heutzutage nicht unüblich und berühre den normalen Alltag von Kindern in Richards Alter nicht nachhaltig. Dass Richard selbst den Wunsch äußere, den Namen der neuen Familie zu tragen, rechtfertige nicht den Schluss, dass die Namenserteilung im Interesse des Kindeswohls erforderlich sei. Letzteres ergebe sich auch nicht daraus, dass Richard - auf Grund der von der Antragstellerin vor Rechtskraft der amtsgerichtlichen Entscheidung bewirkten Namensumschreibung - inzwischen tatsächlich den Familiennamen "S." führe. Insoweit sei es Aufgabe der Antragstellerin, bei eventuell entstehenden Schwierigkeiten ausgleichend und aufklärend zu wirken und Richard die Gründe für die Namensverschiedenheit und die in der Namensführung zum Ausdruck kommende Verbundenheit mit seinem leiblichen Vater zu erklären und nahe zu bringen sowie diese Verbundenheit angemessen zu fördern. Die von Richard in seiner Anhörung vor dem OLG gezeigten heftigen emotionalen Reaktionen wiesen darauf hin, dass er noch deutliche Bindung an den Antragsgegner verspüre, so dass der hieraus deutlich werdende Konflikt zwischen seinem eigenen - vielleicht unbewussten - Wunsch und demjenigen der Antragstellerin und ihres Ehemannes eine massive Gefährdung des Kindeswohls befürchten lasse; dieser Gefahr könnte nicht dadurch begegnet werden, dass das Gericht die Einwilligung des Antragsgegners in die von der Antragstellerin gewünschte Einbenennung ersetze. Der Umstand, dass die Antragstellerin - anders als der Antragsgegner - vor dem OLG ihr Einverständnis, Richard einen Doppelnamen ("S.-L.") zu erteilen, verweigert habe, zeige letztlich, dass es ihr in erster Linie darum gehe, das Namensband zwischen Richard und seinem Vater zu zerschneiden und dass ihr an einer weniger einschneidenden Regelung, die dieses Namensband teilweise erhalten würde, nicht gelegen sei.
Diese Ausführung halten der rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Die Rechtsbeschwerde rügt, das OLG habe zu Unrecht die Zulässigkeit einer Ersetzung der Einwilligung des Antragsgegners anhand der von § 1618 S. 4 BGB aufgestellten Anforderungen beurteilt. Da die Änderung von Richards Familiennamen auf Grund der Entscheidung des FamG bereits seit längerem vollzogen sei, liege in einer Korrektur dieser Entscheidung eine erneute Namensänderung. Diese sei - abweichend von § 1618 S. 4 BGB - allenfalls dann zuzulassen, wenn dem FamG bei seiner Abwägung gravierende Fehler unterlaufen seien oder ein erhebliches Überwiegen des Interesses des Antragsgegners ggü. dem Kindeswohl festzustellen sei. Mit diesem Angriff dringt die Rechtsbeschwerde nicht durch.
Die Frage, ob die Einwilligung des anderen Elternteils in die von einem Elternteil und seinem Ehegatten erklärte Namenserteilung ersetzt werden kann, bestimmt sich nach § 1618 S. 4 BGB, und zwar unabhängig davon, ob das FamG diese Entscheidung erstmals zu treffen oder das Beschwerdegericht die Richtigkeit der familiengerichtlichen - schon vollzogenen - Entscheidung zu überprüfen hat. In beiden Fällen kann die Einwilligung des anderen Elternteils erst dann ersetzt werden, wenn konkrete Umstände vorliegen, die das Kindeswohl gefährden, und wenn die Einbenennung daher unerlässlich ist, um Schäden von dem Kind abzuwenden. Eine Ersetzung der Einwilligung setzt, wie der Senat wiederholt dargelegt hat, eine umfassende Abwägung der - grundsätzlich gleichrangigen - Kindes- und Elterninteressen voraus. Auch wenn es im Regelfall dem Wohl des Kindes entspricht, denselben Namen zu tragen wie die neue Familie, in der es jetzt lebt, so darf doch nicht übersehen werden, dass diese Bewertung des Kindeswohls regelmäßig ihrerseits auf einer Abwägung einander widerstreitender Interessen des Kindes beruht (BGH, Beschl. v. 24.10.2001 - XII ZB 88/99, MDR 2002, 217 = BGHReport 2002, 64 = FamRZ 2002, 94 [95]; v. 30.1.2002 - XII ZB 94/00, BGHReport 2002, 465 = FamRZ 2002, 1331 [1332]). So ist zwar einerseits die Integration in die "Stief"-Familie ein wichtiger Kindesbelang, andererseits aber auch die Kontinuität der Namensführung, deren Bedeutung weit über das Kindesalter hinausreicht und daher nicht allein aus der Perspektive der aktuellen familiären Situation beurteilt werden darf. Zugleich ist die Beibehaltung des mit dem anderen Elternteil gemeinsamen Namens ein äußeres Zeichen der für das Wohl des Kindes gleichfalls wichtigen Aufrechterhaltung seiner Beziehung zu diesem Elternteil. Dies gilt auch und insb. dann, wenn der Kontakt zu diesem Elternteil bereits eingeschränkt oder gar gefährdet ist und durch die Einbenennung als einer nach außen sichtbaren endgültigen Ablösung von ihm verfestigt würde (BGH, Beschl. v. 24.10.2001 - XII ZB 88/99, MDR 2002, 217 = BGHReport 2002, 64 = FamRZ 2002, 94 [95]; v. 30.1.2002 - XII ZB 94/00, BGHReport 2002, 465 = FamRZ 2002, 1331 [1332]).
Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - das FamG die Einwilligung des anderen Elternteils ersetzt und der namenserteilende Elternteil diese noch nicht rechtskräftige Entscheidung genutzt hat, um Umschreibungen von Personalpapieren zu bewirken oder in sonstiger Weise für die Einbenennung des Kindes "vollendete Tatsachen zu schaffen". Auch in einem solchen Fall ist nicht nur das Kindeswohl gegen die Belange des anderen Elternteils abzuwägen; vielmehr sind auch hier die unter dem Begriff "Kindeswohl" einander widerstreitenden Interessen des Kindes gegeneinander zu gewichten.
Das OLG hat die danach maßgebenden Gesichtspunkte rechtsfehlerfrei gegeneinander abgewogen. Es hat berücksichtigt, dass Richard bereits vollständig in die Stieffamilie integriert ist, dass er aber andererseits noch deutliche Bindungen zum Antragsgegner verspürt. Es hat in seine Überlegungen einbezogen, dass Richards psychische Probleme letztlich nicht in seiner Namensführung, sondern in dem Konflikt der Eltern begründet sind, dass diesem Konflikt aber letztlich nicht durch den von der Antragstellerin begehrten Austausch seines bisherigen Namens gegen den neuen Ehenamen der Antragstellerin abgeholfen werden könne. Diese Erwägungen sind - auf der Grundlage der tatrichterlichen Feststellungen und Eindrücke - rechtsbedenkenfrei. Insbesondere der Hinweis des OLG, dass die Antragstellerin durch ihr Handeln vor Rechtskraft der familiengerichtlichen Entscheidung die eingetretene Situation maßgebend mit zu verantworten habe, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Antragstellerin hat mit ihrem voreiligen Verhalten eine vollständige namensmäßige Vereinnahmung Richards - losgelöst von dessen fortbestehenden emotionalen Bindungen und wohlverstandenen Bedürfnissen - durchzusetzen versucht und sich zudem der Empfehlung des OLG widersetzt, mit einer "additiven Einbenennung" als der hier dem Kindeswohl eher zuträglichen Lösung einverstanden zu sein. Die vom OLG aus diesem Gesamtverhalten gezogene Folgerung, der Antragstellerin gehe es in erster Linie darum, das Namensband zwischen Richard und seinem Vater zu zerschneiden, ist nahe liegend und kann deshalb als ihrem Ersetzungsverlangen unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls entgegenstehend angenommen werden (BGH, Beschl. v. 9.1.2002 - XII ZB 166/99, FamRZ 2002, 1330 [1331]).
b) Die Rechtsbeschwerde rügt, das OLG habe den von der Antragstellerin für ihre Behauptung, eine "Rückbenennung" werde bei Richard zu einer starken seelischen Belastung mit Krankheitswert führen, angebotenen Sachverständigenbeweis nicht erhoben. Die Feststellung des OLG, die bei Richard bestehenden depressiven Symptome seien allein auf die fortbestehenden Spannungen zwischen seinen Eltern zurückzuführen, widerspreche zudem einer von der Antragstellerin vorgelegten fachärztlichen Bescheinigung und hätte nicht ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens getroffen werden dürfen. Auch diesen Rügen bleibt der Erfolg versagt.
§ 12 FGG überlässt es dem Gericht, "die geeignet erscheinenden Beweise aufzunehmen". Mit dieser Regelung wird die Frage nach der Notwendigkeit und dem Umfang einer Beweisaufnahme ebenso in das pflichtgemäße Ermessen des Tatrichters gestellt wie die Auswahl der Beweismittel. Von diesem ihm eingeräumten Ermessen hat das OLG keinen rechtsfehlerhaften Gebrauch gemacht. Es hat seine Einschätzung der möglichen Folgen, die eine die Ersetzung der Einwilligung ablehnende Entscheidung auf Richards Befindlichkeit haben kann, auf den Eindruck gestützt, den es von Richard in dessen persönlicher Anhörung gewonnen hat. Zugleich hat es aus dem Verhalten der Antragstellerin Schlussfolgerungen auf die Motive für ihr Ersetzungsverlangen gezogen und an ihre Elternverantwortung appelliert, Richard die Gründe für die Namensverschiedenheit und die in der Namensführung zum Ausdruck kommende Verbundenheit zu seinem leiblichen Vater nahe zu bringen und bei etwaigen Schwierigkeiten ausgleichend zu wirken. Einer sachverständigen Überprüfung der von der Antragstellerin lediglich behaupteten, aber durch keinerlei Anhaltspunkte näher belegten Gefahr, eine abweisende Entscheidung werde zu einer "seelischen Belastung" des Kindes "mit Krankheitswert" führen, bedurfte es danach nicht. Dasselbe gilt für die Feststellung des OLG, die bei Richard beobachteten depressiven Symptome seien auf die Spannungen zwischen seinen Eltern zurückzuführen. Auch diese tatrichterliche Feststellung ist ersichtlich auf den aus der persönlichen Anhörung gewonnenen Eindruck von Richard gestützt; sie ist nach der Lebenserfahrung nahe liegend und jedenfalls einer gutachterlichen Bestätigung nicht bedürftig. Die von der Antragstellerin vorgelegte nervenfachärztliche Bescheinigung, in der sogar ausdrücklich auf die zwischen den Eltern bestehenden Disharmonien hingewiesen wird, trägt eine gegenteilige Schlussfolgerung nicht, zumal Richards psychiatrische Behandlung danach bereits im Februar 2002 begonnen haben soll, also deutlich vor dem mit der Wiederverheiratung einhergehenden Namenswechsel der Mutter. Sie lässt insb. die Einholung einer die nervenfachärztliche Bescheinigung ergänzenden gutachtlichen Stellungnahme nicht als geboten erscheinen.
c) Schließlich beanstandet die Rechtsbeschwerde, dass das OLG den Antrag, die Einwilligung des Antragsgegners in die Umbenennung des Kindes (vom bisherigen Familiennamen "L." in den Namen "S.") zu ersetzen, schlechthin abgelehnt habe. Da das OLG eine "additive" Einbenennung befürwortet habe, hätte es dem Ersetzungsantrag zumindest teilweise - im Sinne einer Ersetzung der Einwilligung des Antragsgegners in eine solche "additive" Einbenennung (von "L." in "S. -L.") - entsprechen müssen. Auch mit diesem Angriff hat die Rechtsbeschwerde keinen Erfolg.
Wie der Senat bereits dargelegt hat, ist die Ersetzung der Einwilligung in eine "additive" Einbenennung ggü. der von der Antragstellerin erstrebten Einwilligung in eine den bisherigen Familiennamen ersetzende Umbenennung des Kindes kein Weniger, sondern ein aliud (BGH, Beschl. v. 9.1.2002 - XII ZB 166/99, FamRZ 2002, 1330). Ein auf dieses aliud gerichtetes Begehren war nicht mehr Verfahrensgegenstand, nachdem die Antragstellerin ihren ursprünglichen Antrag umgestellt, die Umbenennung des Kindes in "S." verlangt und vor dem OLG ein Einverständnis mit einer nur "additiven" Einbenennung Richards ausdrücklich verweigert hatte. Folglich konnte die Einwilligung des Antragsgegners in eine "additive" Einbenennung auch nicht von Amts wegen ersetzt werden. Dies gilt umso mehr, als der Antragsgegner im Beschwerdeverfahren seine Zustimmung zu einer "additiven" Einbenennung des Kindes bereits erklärt hatte und schon deshalb für eine diese Zustimmung ersetzende Entscheidung des Beschwerdegerichts kein Raum war.
Fundstellen
Haufe-Index 1346240 |
NJW 2005, 1779 |
BGHR 2005, 978 |
FamRZ 2005, 889 |
ZAP 2005, 817 |
MDR 2005, 1054 |
Rpfleger 2005, 423 |
StAZ 2005, 295 |
FamRB 2005, 334 |